Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 24.02.1993; Aktenzeichen 2 BV 219/92) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller (Betriebsrat und …) und der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1993 – Aktenzeichen 2 BV 219/92 – werden zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Der antragstellende Betriebsrat und die … erstreben die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Arbeitgeberin.
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben am 19. Februar 1986 in dem Verfügungsverfahren Arbeitsgericht Stuttgart 2 BVGa 1/86 in gleichzeitiger Erledigung des Hauptsacheverfahrens 2 BV 3/86 einen Vergleich abgeschlossen, der – soweit vorliegend von Bedeutung – folgenden Wortlaut hat:
„1. …
2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich weiter, künftig Überstunden, soweit es sich um kollektive Maßnahmen handelt, ohne Zustimmung des Betriebsrats weder anzuordnen noch durchzuführen. Handelt die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung zuwider, sind sich die Parteien darüber einig, daß ihr auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Antragsberechtigt sind hierbei der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt DM 20 000,00.
3. …”
Die Betriebspartner haben unter dem Datum des 25. Mai 1988 eine am 01. April 1988 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit abgeschlossen. Diese Betriebsvereinbarung ist mit Wirkung vom 01. Juli 1989 geändert worden. Nach der Neuregelung ist das Ende der Arbeitszeit an den Wochentagen Montag bis Donnerstag auf 18.00 Uhr und am Freitag auf 16.30 Uhr festgelegt worden. Die monatliche Sollzeitüberschreitung ist auf 15 Stunden erweitert worden. Nach Ziffer 8.1 der Betriebsvereinbarung vom 25. Mai 1988 wird Mehrarbeit nur vergütet, soweit sie von dem jeweils zuständigen Vorgesetzten angeordnet wird.
Mit der Behauptung, die Arbeitgeberin habe in der Vergangenheit mehrfach gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich verstoßen, haben die Antragsteller mit dem am 30. November 1992 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz das vorliegende Verfahren eingeleitet. Sie haben geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe in den Monaten Juli und August 1992 für mehrere, namentlich aufgeführte Arbeitnehmer beim Betriebsrat die Zustimmung zu Überstunden beantragt. Obgleich die Anträge abgelehnt worden seien, seien die Überstunden geleistet und bezahlt worden. Auch seien in mehreren Fällen Überstunden geleistet und bezahlt worden, obwohl solche nicht beantragt worden seien. Schließlich sei in einer Vielzahl von Fällen Arbeitnehmern so viel Arbeit zugewiesen worden, daß diese nur bei Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit zu erledigen gewesen sei. Diese nach 16.30 Uhr bzw. 18.00 Uhr liegende Arbeitszeit sei ebenfalls bezahlt worden.
Auch ein im Verfahren nach § 23 Absatz 3 BetrVG abgeschlossener Vergleich könne als Vollstreckungstitel dienen. Da die Arbeitgeberin die abgemahnte Verletzung des Mitbestimmungsrechts wiederholt habe, sei ihr ein Ordnungsgeld anzudrohen und ein solches gegen sie festzusetzen. Als Fall der Zuwiderhandlung im Sinne des Gesetzes sei der Überstundenvorgang eines jeden Arbeitnehmers, bezogen auf jeden Tag, zu verstehen. Das Ordnungsgeld solle für einen solchen Fall der Zuwiderhandlung DM 5 000,00 nicht unterschreiten.
Die Antragsteller haben beantragt:
- Der Beteiligten Ziffer 3 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 des am 19. Februar 1986 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart abgeschlossenen Vergleich ein Ordnungsgeld bis zu 20 000,00 DM angedroht.
- Gegen die Beteiligte Ziffer 3 wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Arbeitgeberin hat um die Zurückweisung der Anträge gebeten.
Sie hat gemeint, die Anträge seien unzulässig, da sie sich widersprechen würden. Der Vergleich aus dem Jahr 1986 sei als Anspruchsgrundlage nicht geeignet, da angesichts des großen Zeitablaufs von sieben Jahren keine den vorliegenden Fall betreffende Wirksamkeit mehr gegeben sei. Selbst wenn man dem Vergleich Wirkung zukommen lasse, mangle es an einer ausreichend bestimmten Verpflichtung. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller handle es sich um individuelle, nicht aber um kollektive Maßnahmen, weil angeblich einzelnen Arbeitnehmern zu viel Arbeit zugewiesen worden sei. Schließlich habe sie sich in dem Vergleich nur verpflichtet, künftig Überstunden, soweit es sich um kollektive Maßnahmen handle, ohne Zustimmung des Betriebsrats weder anzuordnen noch durchzuführen. Nach dem Vorbringen der Antragsteller liege weder ein solches Anordnen noch ein Durchführen vor.
Sie habe auch nicht gegen den Vergleich verstoßen. Für die Monate Juli und August 1992 seien Überstunden im Umfang von 114 Stunden beantragt worden. Der Betriebsrat habe schriftlich (so für Juli) oder mündlich (so für August) zugestimmt. Die darüber hinaus behaupteten Überstunden seien nicht bezahlt word...