Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 08.02.1993; Aktenzeichen 7 BV 102/87) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. – Betriebsrat – gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 8. Februar 1993 – Az. 7 BV 102/87 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht Bremen hat am 27. Januar 1988 folgenden Beschluß verkündet:
- Der Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2.) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis maximal DM 20.000,– für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrates oder Entscheidung der Einigungsstelle Überstunden/Mehrarbeit im Rahmen des § 87 BetrVG im Standort Bremen anzuordnen, zu dulden und entsprechende Leistungen von Arbeitnehmern entgegenzunehmen.
- Dieses Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Dieser Beschluß ist rechtskräftig. Am 21. September 1989 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 2. vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Mit einem am 30. Dezember 1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Beteiligte zu 1.:
Die Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2.) wird wegen Zuwiderhandlung gegen den rechtskräftigen Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 27. Januar 1988 – Az. 7 BV 102/87 – zur Zahlung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, verurteilt.
Mit Beschluß vom 8. Februar 1993 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf die fehlende Vollstreckungsklausel für den Beschluß vom 27. Januar 1988 verwiesen.
Dieser Beschluß ist dem Beteiligten zu 1. am 11. Februar 1993 zugestellt worden. Mit einem am 12. Februar 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, der am 17. Februar 1993 an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet wurde, hat der Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde dagegen eingelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die an sich statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht in dem angefochtenen Beschluß die Festsetzung des Ordnungsgeldes abgelehnt.
Gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt DM 20.000,–.
Die „Verurteilung” zu einem Ordnungsgeld wird in Literatur und Rechtsprechung übereinstimmend als „Vollstreckungsverfahren” bezeichnet (Vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVerfG, 17. Aufl., Rdn. 69 zu § 23 BetrVG; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, Rdn. 27 zu § 85 ArbGG; LAG Bremen Beschl. v. 12. April 1989 Az. 4 Ta 16/89; LAG Bremen Beschluß v. 18. Juli 1986 Az.: 4 Ta BV 3/86; LAG Bremen Beschluß v. 16. Dezember 1988 Az. 4 Ta BV 30/88). Dagegen ist einhellige Meinung, daß die Androhung des Ordnungsgelds im Erkenntnisverfahren erfolgen kann (vgl. LAG Bremen Beschluß v. 16. Dezember 1988 Az. 4 TaBV 30/88; LAG Frankfurt/Main DB 1989, 536). Ob das Vollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2–5 BetrVG den Regelungen der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung – zumindest ergänzend – folgt, wird teils nicht beantwortet, teils widersprüchlich ausgeführt. Wlotzke (BetrVG, 2. Aufl.) schweigt hierzu in seiner Kommentierung zu § 23 BetrVG. Im Kommentar von Hess/Schlochauer/Glaubitz wird zwar § 23 BetrVG zur abschließenden Regelung erklärt (vgl. BetrVG, 4. Aufl., Rdn. 80, 83 zu § 23 BetrVG), aber gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO für zulässig erachtet und für die Beitreibung auf § 890 ZPO verwiesen (vgl. a.a.O. Rdn. 73 zu § 23 BetrVG). Im Kommentar von Dietz/Richardi wird § 23 BetrVG als Sonderregelung der Zwangsvollstreckung begriffen (vgl. BetrVG, Bd. 1, 6. Aufl., Rdn. 65, 80, 82, 94 zu § 23 BetrVG). Im Kommentar von Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke werden die §§ 890, 888 ZPO für nicht anwendbar erklärt (vgl. BetrVG, Rdn., 57 f zu § 23 BetrVG). Im Kommentar von Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither wird für den Beschluß gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG auf § 891 ZPO verwiesen und die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO für zulässig erachtet (vgl. a.a.O., Rdn. 70, 72 zu § 23 BetrVG). Thiele führt zwar aus, daß das Vollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG insoweit den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO entzogen sei (vgl. GK Fabricius/Kraft/Thiele/Wiese, Rdn. 102 zu § 23 BetrVG), verweist aber an anderer Stelle für die Beitreibung auf die Regelungen über die Zwangsvollstreckung in der ZPO (vgl. a.a.O., Rdn. 117 zu § 23 BetrVG). Grunsky beantwortet die Fragestellung unklar. Er verweist zunächst auf die §§ 88...