Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Änderung der Arbeitsbedingungen. Verringerung der Vergütung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewertung einer unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen Änderungskündigung erfolgt nach § 42 Abs. 3 GKG i. V. mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO.
2. Der Streitwert ist in diesem Fall entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf höchstens ein Bruttovierteljahresentgelt begrenzt.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3, § 48 Abs. 1; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 23.06.2009; Aktenzeichen 8 Ca 129/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 23. Juni 2009 – 8 Ca 129/09 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Der Streit der Parteien im Ausgangsverfahren betraf zunächst die Arbeitsvergütung des Klägers in den Monaten Januar und Februar 2009 in Höhe von jeweils EUR 991,50. Zugleich hat der Kläger beantragt festzustellen, dass er nur in Nachtschicht eingesetzt werden darf. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger seine Klage darüber hinaus um eine Änderungskündigungsschutzklage betreffend eine Änderungskündigung vom 7. April 2009 erweitert, mit der mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine Änderung der Arbeitsbedingungen herbeigeführt werden sollte. Der Kläger erzielte zuletzt monatsdurchschnittlich ein Entgelt in Höhe von EUR 4.526,81. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 27. Mai 2009, wonach u. a. das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2010 enden wird. Daneben wurden weitere Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses getroffen.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 20.090,24 festgesetzt. Es hat dabei für die Klageanträge hinsichtlich der Vergütungsdifferenzen Januar und Februar 2009 mit je EUR 991,50 festgesetzt und den Feststellungsantrag (Antrag zu 3) mit einem Bruttomonatsbezug mit EUR 4.526,81 bewertet. Für den Änderungskündigungsschutzantrag hat es EUR 13.580,43 festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 2. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde richtet sich erkennbar gegen die Begrenzung des Streitwerts für die Änderungskündigung auf ¼-Jahresgehalt des Klägers.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2009 zu Recht insgesamt auf EUR 20.090,24 festgesetzt. Die unter Heranziehung der Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 11. Januar 2008 – 3 Ta 8/08) begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts gibt die entgegenstehende Rechtsprechung der früheren Streitwertkammer des Landesarbeitsgerichts ausdrücklich auf.
1. Soweit das Arbeitsgericht die Anträge zu 1 und 2 mit jeweils EUR 991,50 und den Antrag zu 3 mit EUR 4.526,81 und damit einem Bruttomonatsentgelt des Klägers bewertet hat, erhebt die Beschwerde keine Einwendungen. Die Werte sind zutreffend festgesetzt.
2. Der Antrag zu 4 (Änderungskündigungsschutzantrag) ist vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2009 zutreffend mit einem Quartalsbezug in Höhe von EUR 13.580,43, ausgehend von einem Bruttomonatsentgelt von EUR 4.526,81, bewertet worden.
a) Die Bewertung eines Änderungskündigungsschutzantrags hat nach § 42 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO zu erfolgen. Bei einer Änderungsschutzklage unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Änderung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annimmt oder nicht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen, so handelt es sich beim Streit um die soziale Rechtfertigung oder sonstige Wirksamkeit der vom Arbeitgeber angestrebten Änderung der Arbeitsbedingungen nicht mehr um einen Streit um eine Kündigung oder um das Bestehen des Arbeitsverhältnisses selbst (vgl. BAG 23. März 1989 – 7 AZR 527/85 (B) – AP GKG 1975 § 17 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 64, zu I 3 der Gründe). Folglich ist § 42 Abs. 3 GKG in der derzeit gültigen Fassung für die Bestimmung des Wertes anzuwenden, wenn das Änderungsangebot auf eine Verringerung der Vergütung zielt. Danach ergebe sich bei einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von EUR 991,50 ein Wert von EUR 35.694,00 für den Änderungskündigungsschutzantrag.
b) Nach Auffassung der nunmehr für die Streitwertbeschwerde zuständigen Beschwerdekammer hat auch bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt der sozial...