Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 11.08.1988; Aktenzeichen 7 Ca 91/88 MA) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 11.8.1988 – 7 Ca 91/88 – hinsichtlich des Antrages Ziffer 1 abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.10.1986 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist bei einer Firma F. GmbH als LKW-Fahrer beschäftigt. Am 17.10.1986 wurde der von ihm gefahrene LKW im Betrieb der Firma T. GmbH in M. mit Stahl-T-Trägern beladen. Der Beklagte ist bei der Firma T. als Kranführer beschäftigt. Er hob die mit dem Kranseil gebündelten T-Träger mit dem Kran auf die Ladepritsche des LKW's und setzte sie dort auf bereitgelegte Vierkanthölzern ab. Der Kläger befand sich auf der Ladepritsche. Weil die Arbeitnehmer der Firma T., aus welchen Gründen auch immer, keine Anstalten machten, die Kranseile zu lösen, tat das der Kläger. Beim Anheben des Krans verhakte sich ein Seil an den unteren Trägern, diese verrutschten, ein oben aufliegender Träger stürzte herab und quetscht den linken Fuß des Klägers. Dabei erlitt der Kläger u.a. eine Fersenbeinfraktur, aufgrund derer seine Erwerbsfähigkeit bis jetzt um 20 % gemindert ist.
Wegen dieses Vorfalles verlangt der Kläger mit der ursprünglich zum Landgericht Mannheim gegen die Firma T. und den Beklagten erhobenen Klage Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung beider Beklagter zum Ersatz etwa künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht trennte das Verfahren gegen den Beklagten ab und verwies an das Arbeitsgericht. Die Firma T. wurde auf die Berufung des Klägers vom OLG Karlsruhe durch Urteil vom 2. November 1988 (1 U 100/88) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,– DM sowie zum Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schadens verurteilt. Dies Urteil ist rechtskräftig (Bl. 109 ff.).
Der Kläger trägt vor:
Er habe die Kranseile selbst gelöst, um sodann seine weiteren Fahraufträge erledigen zu können. Offenbar aus Verärgerung darüber, habe der Kranführer die Kranseile ruckartig hochgezogen und so bedingt vorsätzlich den Unfall herbeigeführt. Ein Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 RVO greife nicht ein. Er sei nicht in den Betrieb der Firma T. eingegliedert gewesen. Beim Lösen der Kranseile habe er lediglich Aufgaben seines Stammbetriebes wahrgenommen. Er habe darauf achten wollen und müssen, daß der LKW gleichmäßig beladen werde, und dazu dem Beklagten auch Zeichen gegeben, wie er die gebündelten Träger absetzen solle. Außerdem habe er weiterfahren wollen Hierdurch habe er nicht zum Ausdruck gebracht, daß er sich Anweisungen aus dem Bereich der Firma T. habe unterwerfen wollen. Er habe in erster Linie für seinen Stammbetrieb gehandelt. Auch wenn seine Tätigkeit für den Betrieb der Firma T. nützlich gewesen sei, ändere das nichts daran, daß eine Eingliederung in deren Betrieb nich erfolgt sei.
Der Beklagte macht demgegenüber geltend, der Kläger habe beim Beladen entsprechend der sonstigen Übung mitgeholfen und somit Aufgaben der Firma T. als Versender wahrgenommen. Dadurch sei er in deren Betrieb eingegliedert gewesen, so daß er, Beklagte, für Personenschäden im Hinblick auf §§ 636, 637 RVO nicht hafte. Der Beklagte bestreitet, daß er die Seile ruckartig hochgezogen habe. Es sei auch nicht möglich, den Vorgang des Lösens der Kranseile von dem Hochziehen der Seile zu trennen. Es handelte sich um einen einheitlichen Vorgang.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zum Ersatz des Sachschadens von 190,– DM verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es kann eine billigende Inkaufnahme eines Unfalles durch den Beklagten nicht feststellen und bejaht im übrigen die Voraussetzungen des § 637 RVO. Die Tätigkeit, bei welcher der Kläger den Unfall erlitten habe, sei dem Aufgabenbereich des Unfallbetriebes zuzuordnen, nicht aber seinem Stammbetrieb. Man könne nicht, wie es der Kläger wolle, zwischen dem Lösen der Seile und dem Hochziehen derselben durch den Beklagten trennen. Zwischen dem Lösen der Seile und dem Unfallereignis bestehe nämlich ein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Kläger habe sich auf die Ladepritsche begeben, um die Seile zu lösen, sich aber nicht sofort wieder entfernt und sei durch einen herunterfallenden Eisenträger verletzt worden. Wenn sich der Kläger nicht zum Läsen der Kranseile auf die Ladung begeben hätte, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Außerdem habe auch das Lösen der Kranseile zu den Aufgaben des Betriebes der Firma T. gehört. Allein das reiche schon zur Haftungsfreistellung aus.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, soweit er unterlegen ist. Er beanstandet die Auslegung der §§ 636,...