Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erschwerniszulage für Tragen eines Hammerklaviers. Erschwerniszulage an Theatern und Bühnen wegen des Tragens schwerer Musikinstrumente. Abschließender Anwendungsbereich des 5. TVEZ. Keine Anwendung des 5. TVEZ auf dort nicht genannte, vergleichbare Musikinstrumente. Begriff des "Tragens" in 5. TVEZ

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 21 des 5. Tarifvertrages über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter (5. TVEZ) vom 25. Oktober 1965, geändert durch den 1. Änderungstarfivertrag vom 21. September 1970 sieht in Position 828 einen Erschwerniszuschlag für das Tragen von Cembali oder Flügeln je Transport und Gruppe sowie in Postition 829 einen solchen für das Tragen von Harmonien und Klavieren je Transport und Gruppe vor.

2. Bei der gebotenen Auslegung der Bestimmungen des Tarifvertrages fallen sonstige nach Größe und/oder Gewicht vergleichbare Musikinstrumente nicht in den Anwendungsbereich. Es liegt auch keine unbewusste Regelungslücke im Tarifvertrag vor; aus dessen § 2 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich die Vorgabe der restriktiven Anwendung der Bestimmungen.

3. Darüber hinaus ist das Tatbestandsmerkmal des "Tragens" nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Instrument lediglich von einem Rollbrett auf ein einstufiges Podium von bis zum 30 cm Höhe umgesetzt wird. Das ergibt sich auch aus dem Vergleich der Höhe der Zuschläge mit den Zuschlägen für andere Tätigkeiten.

 

Normenkette

5. TVEZ §§ 2-3, 21; ZPO § 97 Abs. 1, § 253 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 02.12.2021; Aktenzeichen 8 Ca 178/21)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.07.2023; Aktenzeichen 6 AZR 256/22)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2021 - 8 Ca 178/21 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist der Anspruch auf Zuschläge nach dem 5. Tarifvertrag über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Arbeiter (5. TVEZ) vom 25. Oktober 1965, geändert durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 21. September 1970 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg - KAV und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Baden-Württemberg aufgrund des § 23 BMT-G im Streit (i.F.: TVEZ).

Der Kläger ist für die beklagte Stadt seit dem 8. September 2004 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 12. Juli 2004 tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazugehörenden bezirklichen Regelungen (Bl. 28, 29 der Akte des ArbG). Die Parteien sind darüber hinaus tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 Alt. 1 TVG. Mit Wirkung vom 1. Februar 2008 wurden dem Kläger Tätigkeiten der Entgeltgruppe 4 TVöD übertragen und der Aufgabenbereich eines Orchesterwarts beim Eigenbetrieb Theater zugewiesen (Bl. 30 der Akte des ArbG). Der Kläger bezog zuletzt ein monatliches Arbeitsentgelt von durchschnittlich 3.685,13 Euro brutto (Bl. 31 der Akte des ArbG). Orchesterwarte führen Auf-, Um-, Abbau- und Transportarbeiten für Orchester aus. Sie transportieren zB. Musikinstrumente zu Proberäumen und Spielorten und stellen sie in der vorgegebenen Ordnung auf.

Der TVEZ sieht Erschwerniszuschläge für verschiedene Verwaltungen vor, u.a. an Theatern und Bühnen. Er lautet auszugsweise (Bl. 123ff. der Akte des ArbG):

Zweiter Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 2

Grundsätzliches

(1) 1Die Tätigkeiten, für die Erschwerniszuschläge gezahlt werden, sind im dritten Abschnitt aufgeführt. 2Außerdem werden an die im vierten Abschnitt genannten Arbeitergruppen Erschwerniszuschläge in Form von Verkehrsgefahrenzuschlägen gezahlt. 3Die Kataloge in diesen Abschnitten sind erschöpfend. 4Darüber hinaus dürfen keine Erschwerniszuschläge gezahlt werden; die besonderen örtlichen Verhältnisse sind im dritten und vierten Abschnitt berücksichtigt.

(2) 1Analog dürfen die Vorschriften im dritten und vierten Abschnitt nicht angewandt werden. 2Die §§ 8 bis 21 des Erschwerniszuschlagsplanes gelten auch für andere Verwaltungen und Betriebe, wenn bei ihnen dieselben Tätigkeiten anfallen.

(3) ...

§ 3

Entstehen des Anspruchs

(1) 1 Der Anspruch entsteht bei Bemessung

a) nach Stunden mit Beginn der zuschlagspflichtigen Tätigkeit ....

b) für einen Arbeitsvorgang mit dessen Beendigung;

c) nach Tagen mit Beendigung des Arbeitstages, sofern die Tätigkeit, bezogen auf die Arbeitszeit an diesem Tage, überwiegend ausgeführt wurde.

2 Bei den Regelungen in Buchstaben b) und c) werden Vor- und Abschlussarbeiten eingerechnet.

(2) ...

Dritter Abschnitt

Erschwerniszuschlagsplan

...

§ 21

Erschwerniszuschläge an Theatern und Bühnen

Pos. %

820 ....

828 590 für Tragen von Cembali oder Flügeln je Transport und Gruppe

829 315 für Tragen von Harmonien und Klavieren je Transport und Gruppe

Protokollerklärung:

Hin- und Rücktransport gel...

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