Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung bei konzerninterner Gewinnsteuerung
Leitsatz (amtlich)
Regelt eine konzerninterne Vereinbarung, dass der externe Umsatz eines Konzernunternehmens dergestalt mit dem internen Umsatz dieses Unternehmens, welcher durch Kostenerstattungen für konzernintern erbrachte Dienstleistungen erzielt wird, in Beziehung steht, dass mit Ansteigen des externen Umsatzes der "Preis" für die internen Dienstleistungen sinkt, so liegt darin zugleich eine Steuerung des im Jahresabschluss auszuweisenden Gewinns. Selbst wenn dieses Modell (gewollt) dazu führt, dass durch die Steuerung der Höhe des im Jahresabschluss auszuweisenden Gewinns in der Regel keine ausreichenden Eigenkapitalverzinsungen für Betriebsrentenanpassungen zu erwarten sind, kann eine Betriebsrentenanpassung seit Aufgabe des Konzepts der Außenhaftung im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr über einen Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern erreicht werden. Auch eine Anpassung unter Anwendung der Grundsätze der Existenzvernichtungshaftung scheitert, wenn nur die Höhe des Gewinns gesteuert wird, jedoch ansonsten kein Eingriff in das Schutzgut des Gesellschaftsvermögens des Konzernunternehmens vorliegt. Die Möglichkeit zur Erwirtschaftung einer für künftige Betriebsrentenanpassungen auskömmlichen höheren Eigenkapitalverzinsung wird über § 826 BGB im Innenverhältnis zwischen Konzernunternehmen und ihren Gesellschaftern nicht geschützt.
Normenkette
BetrAVG § 16 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 09.11.2012; Aktenzeichen 30 Ca 2097/12) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.11.2012 (30 Ca 2097/12) wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.
Die Revision zum BAG wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger seit 01.01.2011 zustehenden Betriebsrente.
Der am xx.xx.1948 Kläger ist am 01.12.1967 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetreten. Mit Schreiben vom 07.06.1999 unterrichtete die Beklagte die Arbeitnehmer darüber, dass das Arbeitsverhältnis zum 01.07.1999 infolge eines Betriebsübergangs von der Firma I.D.I. GmbH auf sie übergehen werde und sie damit in alle Rechte und Pflichten des Beschäftigungsverhältnisses eintrete und insbesondere die betrieblichen Versorgungsanwartschaften entsprechend den Regelungen des I. Versorgungswerkes fortbestünden.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.07.2008. Seit 01.08.2008 bezieht der Kläger eine jeweils zum Monatsende zahlbare betriebliche Altersversorgung, die sich anfänglich auf 2.465,45 EUR brutto belief. Die Betriebsrente setzt sich aus Leistungen der A.U. e. V. und einer Direktzusage der Beklagten zusammen. Bezüglich der aus der Unterstützungskasse zu leistenden Zahlungen besteht eine Rückdeckungsversicherung. Überschüsse aus der Rückdeckungsversicherung werden nach den Regelungen der Versorgungsabrede, soweit Überschussbeteiligungen an den Kläger ausbezahlt werden, auf Anpassungen der Betriebsrente gem. § 16 BetrAVG angerechnet.
Das Grundkapital der Beklagten beträgt 25.000,00 €. Gesellschafter der Beklagten sind die A.G.N.H., D./U. mit 98 % der Anteile und die A.G.N.P. D./U. mit 2 % der Anteile.
Neben den Umsätzen, die die Beklagte mit externen Kunden tätigt, erbringt sie auch weltweit Dienstleistungen in den Bereichen Netzwerkinfrastruktur, Vertrieb und Marketing für andere Konzerngesellschaften des A.-Konzerns und nimmt Verwaltungsaufgaben für die Konzernmutter war. Die Vergütung für diese konzerninternen Dienstleistungen ist außerhalb der U. zwischen einzelnen Gesellschaften des A.-Konzerns seit 01.04.2004 durch so ein sogenanntes Intercompany Trading Agreement (im Folgenden: A.) geregelt, welches nach der Sprachregelung der Beklagten ein "limited risk service model" darstelle. Nach diesem Modell erfolgt keine unmittelbare Erstattung der für die Dienstleistungen angefallenen Kosten in bestimmter vorher festgelegter Höhe. Vielmehr erfolgt eine Gesamtbewertung, in welcher die Höhe der zu vergütenden Kosten, somit auch die Höhe des konzerninternen Umsatzes, in Abhängigkeit steht zur Höhe des externen Umsatzes. Ist der externe Umsatz hoch, sinkt die Höhe der Kostenerstattung für die internen Dienstleistungen, und somit der im Jahresabschluss auszuweisende interne Umsatz, und umgekehrt. Im Rahmen der Berechnung der Höhe der für interne Dienstleistungen zu erstattenden Kosten wurden Aufwendungen, die einen Mehrwert haben (sogenannte value added costs) bislang bis 2009 mit einem Aufschlag (mark up) von 6,5% in die Rechenformel eingestellt. Mit Wirkung ab 01.01.2010 wurde A. dahingehend geändert, dass der mark up in der Regel nur noch 3% beträgt, dieser jedoch bei besonders guten externen Umsätzen auch höher liegen kann.
Die Beklagte nimmt Betriebsrentenanpassungen stets gebündelt zum 01.01. eines Kalenderjahres vor. Sie hat im Jahr 2011 die Unternehmensberatungsgesellschaft T. GmbH mit der Erstellung e...