Rechtsmittel eingelegt: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Weitergewährung von Sachbezügen während der Mutterschutzfristen Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Absatz 1 Satz 2 MuSchG bei Überlassung eines Firmen-Pkw's auch zur privaten Nutzung. Schadensberechnung bei rechtswidriger Verweigerung der Herausgabe eines Firmenwagens an den Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit Beginn der Schutzfrist der §§ 3 Absatz 2, 6 Absatz 1 MuSchG werden die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien suspendiert. Damit wird der Arbeitgeber auch von der Verpflichtung frei, der schwangeren Arbeitnehmerin weiterhin ein ihr vertraglich auch zu privatem Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Schwangeren gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 MuSchG einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu gewähren, beinhaltet grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Weitergewährung von Sachbezügen in Natur, die er als Teil der Vergütung für geleistete Dienste der Arbeitnehmerin vertraglich schuldet. Der wirtschaftliche Wert der bis zum Eintritt der Schwangeren in die Schutzfrist der §§ 3 Absatz 2, 6 Absatz 1 MuSchG gewährten Sachbezüge hat vielmehr im Rahmen der Berechnung der Entgeltforderung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 MuSchG Berücksichtigung zu finden.

3. Weigert sich ein Arbeitnehmer, den ihm auch zu privatem Gebrauch überlassen Firmen-Pkw zurückzugeben, wenn sein Recht zum Besitz entfallen ist, hat er in der Regel unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung den dadurch dem Arbeitgeber entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Arbeitgeber kann jedoch regelmäßig keine abstrakte Nutzungsentschädigung ohne Rücksicht auf den ihm tatsächlich entstandenen Schaden nach den Nutzungsentschädigungstabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch oder nach der ADAC-Kostentabelle verlangen. Vielmehr richtet sich die Berechnung seines Schadens ausschließlich nach § 252 BGB. Die für die Berechnung eines Vermögensschadens im Rahmen des § 252 BGB anzuwendende Differenzhypothese bedarf im Fall des Gebrauchsentzuges gewerblich genutzter Sachen in der Regel keiner Korrektur, wie sie der Große Zivilrechtssenat des Bundesgerichtshofes bei der Entwicklung der Grundsätze des abstrakten Schadensausgleiches bei Entzug privat genutzter Sachen und Rechte vorgenommen hat.

 

Normenkette

MuSchG § 14 Abs. 1 S. 2; BGB § 252

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 21.11.1997; Aktenzeichen 3 Ca 62/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten/Widerklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 21.11.1997 – Aktenzeichen 3 Ca 62/97 – in den Ziffern 2, 3, 6 und 7 des Urteilstenors abgeändert und hinsichtlich der Ordnungszahlen neu gefaßt:

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von DM 54,81 (abzugsfrei) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18.01.1997 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin/Widerbeklagte 52/100, die Beklagte/Widerklägerin 48/100 zu tragen.

6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 6.982,34 festgesetzt.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über unstreitig entstandene Ansprüche der Klägerin auf restliche Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 1969 bis März 1997 in Höhe von jeweils DM 500,00 netto und auf Aufwendungsersatz (Benzin und Kosten einer Radzierkappe) – Klage – sowie im Wege des Aufrechnungseinwandes und der Widerklage über einen Anspruch der Beklagten auf Nutzungsentschädigung wegen Weiterbenutzung eines der Klägerin überlassenen Firmenwagens während der Zeit ihres Mutterschutzes nach §§ 3 Absatz 2, 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Der Inhaber der Beklagten betreibt ein technisches Büro für Qualitätssicherung. Die am 25.10.1967 geborene, verheiratete Klägerin war bei der Beklagten ab 01.01.1995 als technische Sachbearbeiterin/technische Vertriebsangestellte beschäftigt. Sie bezog zuletzt eine durchschnittliche monatliche Vergütung von DM 3.000,00 brutto. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Anstellungsvertrag vom 09.12.1994 (Anlage K 1, Aktenblatt 58 bis 60). Dieser enthält unter anderem folgende Regelung:

„V. Firmenfahrzeug

(1) Die Angestellte erhält ab Arbeitsbeginn ein Firmenfahrzeug der Marke Opel Astra oder Golf. Alle mit dem Firmenfahrzeug anfallenden Kosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Tankfüllungen, Inspektionen, Reifen, Reparaturen, etc. trägt der Arbeitgeber. Das Firmenfahrzeug kann von der Angestellten auch für private Fahrten wie Urlaubsfahrten genutzt werden. Die anfallenden Kosten für die Privatfahrten, wie zu versteuernde Kilometer, etc. trägt der Arbeitgeber.

(2) Der Betrag in Höhe von 1 % des Pkw-Kaufpreises ist für die Lohnsteuer zu versteuern.”

Entsprechend dem ...

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