Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Rahmen der Anpassungsprüfung eine Betriebsrente
Leitsatz (amtlich)
1. Für die bei der Anpassungsprüfung einer Betriebsrente zu erstellende Prognose der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens darf im Rahmen der Rückschau auf die Eigenkapitalrenditen der vor dem Anpassungszeitpunkt liegenden Jahre grundsätzlich auch die Eigenkapitalrendite eines Jahres berücksichtigt werden, in dem Unternehmensteile verkauft wurden.
2. Wirtschaftliche Daten des Unternehmens aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können die zum Anpassungsstichtag getroffene Prognose entkräften, wenn diese offensichtlich unrealistisch war.
Normenkette
BetrAVG § 16 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 26.11.2015; Aktenzeichen 15 Ca 3399/1) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.11.2015 - Az: 15 Ca 3399/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente der Klägerin zum 01.01.2014 anzupassen.
Die Klägerin war als Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt und bezieht seit Juli 1998 eine monatliche Betriebsrente von der K.-Unterstützungsgesellschaft mbH in Höhe von ursprünglich 918,28 € brutto. Diese Betriebsrente wurde in den Jahren 2002, 2005 und 2008 durch die Beklagte angepasst und beträgt seit 01.01.2008 monatlich 1.069,11 € brutto. Mit Schreiben vom 04.04.2011 und Mai 2014 teilte die Beklagte der Klägerin jeweils mit, dass eine Überprüfung der Frage der Anpassung ihrer Betriebsrente stattgefunden habe, jedoch auf Grund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine Erhöhung erfolge. Mit Schreiben an die Beklagte unter den Daten 03.06.2011 und 02.08.2014 legte die Klägerin gegen diese Mitteilungen jeweils "Widerspruch" ein. Mit Schreiben vom 13.05.2015 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Anpassung ihrer Betriebsrente mit Beginn ab Januar 2014 ab.
Bei der Beklagten handelt es sich historisch um ein Unternehmen der Fotoindustrie. Die Beklagte ist hauptsächlich auf dem Gebiet der analogen und digitalen Fotografie (C. D. G.) und der Kinotechnik (E. I.) tätig und befasst sich mit dem Vertrieb von Produkten für die Druckindustrie (G. C. G.). Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der K. G. C. GmbH, die selbst zu 100 % eine Tochter der K. H. GmbH mit Sitz in S. ist. Die K. H. GmbH ist wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft der E. K. C. mit Sitz in R., USA (im Folgenden: E. K. Co.). Die Beklagte ist mithin eine mittelbare Tochtergesellschaft der E. K. Co.. Die deutsche Muttergesellschaft K. H. GmbH stellt einen Konzernabschluss nach deutschem Recht auf, in den die Beklagte einbezogen wird. Die Beklagte führt ihre Gewinne vollständig an ihre Muttergesellschaft ab.
Die Beklagte vermarktet im Rahmen eines Kommissionärsmodell ausschließlich Produkte und Dienstleistungen des Markennamens "K." auf dem Gebiet der analogen und digitalen Fotografie, der Kinotechnik und für die Druckindustrie. Hierfür erhält sie von ihre Prinzipalin, der E. K. S.A.R.L. G.-Schweiz, einer ihrer Schwestergesellschaften, eine umsatzbezogene Vergütung. Die Kommissionsrate/der Provisionssatz für die Beklagte betrug dabei im Jahre 2007 21,9 %, 2008 18,5 %, 2009 19 %, 2010 18 %, 2011 14 %, 2012 14,1 % und 2013 14,6 %. Die bildverarbeitende Industrie unterlag in der Vergangenheit einem tiefgreifenden Wandel von der Bilderfassung und Reproduktion von auf Silber basierenden Abbildungs- und Verarbeitungssystemen hin zu digitalen Abbildungs- und Verarbeitungsverfahren. Im Konzern erfolgten in den letzten Jahre deswegen mehrere Umstrukturierungen, die mit erheblichem Personalabbau verbunden waren. Darüber hinaus erfolgten deshalb Bereichsverkäufe und strategische Neuausrichtungen. Die Unternehmensgruppe konzentrierte sich im Rahmen der Neuausrichtung auf den Fotofinishing- und Druckbereich. Außerdem bietet sie Hochleistungs-Scan-Lösungen an. Zwischenzeitlich lag ein weiterer Schwerpunkt in der einfachen Präsentation von Bildern und Videos (Tintenstrahldrucker, digitale Bildrahmen, Software zur Beauftragung von Druckern über das Internet), der jedoch Anfang 2012 wieder aufgegeben wurde. Bei rückläufigen Umsätzen und weltweiten Verlusten des Konzerns fiel der Aktienkurs der E. K. Co. von ca. 35 US-Dollar im Jahre 2005 auf 3 US-Dollar im Jahre 2010. In den Jahren 2009 und 2010 erfolgten keine Dividendenauszahlungen an die Aktionäre. Am 19.01.2012 beantragte die E. K. Co. in den USA die Insolvenz nach dem sogenannten "Chapter 11" US-amerikanischen Rechts. Am 03.09.2013 wurde die Konzernmutter aus dem Chapter 11 entlassen und dieses Verfahren beendet. Die Konzernmutter wurde nicht in die Liquidation nach Chapter 7 US-amerikanischen Rechts überführt.
Das Eigenkapital der Bek...