Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Vereinbarung, aufgrund der ein Anstellungsverhältnis ein halbes Jahr nach Ablauf des Monates endet, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat

 

Leitsatz (amtlich)

Endet ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer länger als drei Jahre vorher zustandegekommenen Vereinbarung, ohne daß es einer Kündigung bedarf, zu einem nach dem 65. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegenden Zeitpunkt, bestimmt sich die Wirksamkeit dieser Vereinbarung nach § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB VI in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung.

 

Normenkette

SGB VI § 41 Abs. 4 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 07.12.1995; Aktenzeichen 19 Ca 650/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen 7 AZR 188/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.12.1995 – 19 Ca 650/95 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2 Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Partejen ist im Streit, ob das Anstellungsverhältnis, das aufgrund im September 1977 zwischen ihnen zustandegekommenen Vertrages mit Wirkung ab 01.01.1978 begründet wurde, am 31.10.1994 geendet hat, wie dies aus der in Ziffer 10 des Anstellungsvertrages enthaltenen Vereinbarung folgt, nach der das Dienstverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, ein halbes Jahr nach Ablauf des Monates endet, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder wegen der Gesetzgebung zu § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB VI erst am 31.03.1995 und ob der Kläger demzufolge bis zu diesem Zeitpunkt Zahlung des Gehaltes verlangen kann.

Zwischen dem am … 1929 geborenen Kläger und der Beklagten bestand mit Wirkung ab 01.01.1978 ein Anstellungsverhältnis, aufgrund dessen der Kläger gegen ein Monatsgehalt von DM 9311,00 brutto als Projektkoordinator beschäftigt wurde.

Unter Ziffer 10 des Anstellungsvertrages ist unter anderem vereinbart:

Ohne daß es einer Kündigung bedarf, endet das Dienstverhältnis ein halbes Jahr nach Ablauf des Monates, in dem der/die Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet

Auf die Ablichtung des schriftlichen Anstellungsvertrages (Blatt 62 bis 64 der Akten) wird im übrigen verwiesen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, welcher der Beklagten seine Dienste für die Zeit nach dem 31.10.1994 erfolglos angeboten hat, Zahlung seines Gehaltes für die Monate November 1994 bis März 1995.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach der Übergangsregelung in Artikel 2 des am 01.08.1994 in kraft getretenen SGB VI-Änderungsgesetzes vom 26.07.1994, das für ihn gelte, hätte sein Arbeitsverhältnis am 30.11.1994 geendet. Da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 08.11.1994 – 1 BvR 1814/94 – den Gesetzesvollzug bis 31.03.1995 ausgesetzt habe, sei die Vertragszeit erst mit dem 31.03.1995 abgelaufen, so daß er bis dahin sein Gehalt beanspruchen könne.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate November und Dezember 1994 je brutto DM 9311,00 zu bezahlen nebst 12 % Zinsen p. a. aus dem-Nettobetragsejt dem 01.01.1995.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, für die Monate Januar bis März 1995 an den Kläger eine monatliche Bruttovergütung zu bezahlen, jeweils fällig am Letzten des Monates, nebst 12 % Zinsen p. a. seit dem jeweiligen Ersten des Monates, der auf den Fälligkeitsmonat folgt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Übergangsregelung in Artikel 2 des Gesetzes vom 26.07.1994 sei im Fall des Klägers nicht anzuwenden, da sein Arbeitsverhältnis nicht wegen der bis 01.08.1994 geltenden Fassung des § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB VI über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden sei, sondern aufgrund der Regelung, die hierüber im Anstellungsvertrag enthalten sei. Der Kläger könne daher für die Zeit nach dem 31.10.1994 Gehalt nicht mehr beanspruchen.

Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt 29 und 30 der Akten) sowie auf den schriftlichen Vortrag der Parteien Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 07.12.1995 die Klage im wesentlichen mit der Begründung-abgewiesen, die Übergangsregelung gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 26.07.1994 finde im Fall des Klägers keine Anwendung, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht wegen der bis 01.08.1994 gültigen Fassung des § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB VI über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden sei, sondern aufgrund der im Anstellungsvertrag hierüber getroffenen Regelung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 30 bis 32 der Akten) Bezug genommen.

Mit seiner am 19.04.1996 eingereichten und zugleich begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen das ihm am 19.03.1996 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und wendet er sich gegen die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts. Er bringt vor, nach der Regelung im Anstellungsvertrag sei sein Arbeitsverhältnis n...

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