Entscheidungsstichwort (Thema)
Karenzentschädigung. Verzicht auf Wettbewerbsverbot
Leitsatz (redaktionell)
§ 6 Abs. VII S. 3 Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 verlangt die gleichzeitige Aufhebung des Wettbewerbesverbots mit der einverständlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Eine zeitlich nachfolgende Vereinbarung ist nicht ausreichend.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; HGB § 75a; Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 § 6 Abs. VII S. 3
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Aktenzeichen 11 Ca 168/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom30.02.2002 – Az.: 11 Ca 168/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von seiner erneuten Darstellung wird abgesehen und auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
a.
Der Kläger hat Anspruch auf Karenzentschädigung für die Zeit vom 01. bis 27.10.2000. Der einseitige schriftliche Verzicht der Beklagten auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes vom 27.10.1999 begrenzt gemäß § 75a HGB die nachvertragliche Zahlungsverpflichtung auf ein Jahr, gerechnet ab Zugang des vorgenannten Schreibens.
b.
Hieran ändert nichts die Regelung von § 6 Abs. VII Satz 3 des Manteltarifvertrages für akademisch gebildete Angestellte der chemischen Industrie in der Fassung vom 02.05.2000 (im Folgenden: Akademiker-Tarifvertrag). Beide Parteien sind zwar kraft Mitgliedschaft an diesen Tarifvertrag gebunden, aber das durch den Ergänzungs-Anstellungsvertrag der Parteien vom 12.09.1989 vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde nicht „gleichzeitig” mit der einverständlichen Auflösung des Anstellungsvertrages das Wettbewerbsverbot „schriftlich aufgehoben” (so der Wortlaut von § 6 Abs. VII Satz 3 Akademiker-Tarifvertrag). Die schriftliche Verzichtserklärung der Beklagten hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes datiert vom 27.10.1999. Sie wurde dem Kläger noch am gleichen Tage übergeben. Die einverständliche schriftliche Vertragsaufhebung kam erst am 02.11.1999 zustande. „Gleichzeitigkeit” kann bei dieser zeitlichen Distanz von etwa einer Woche nicht mehr bejaht werden.
Im Übrigen wurde das Wettbewerbsverbot auch nicht schriftlich „aufgehoben”. Es ist zu unterscheiden zwischen dem einseitigen Verzicht i. S. von § 75a HGB (wortgleich mit § 6 Abs. VI Akademiker-Tarifvertrag) einerseits und der „Aufhebung” andererseits. Die Aufhebung ist der actus contrarius der Vertragsbegründung und erfordert zweiseitiges konsensuales Verhalten. Dieser Konsens bedarf im Übrigen der Schriftform der §§ 126, 127 BGB. Vorliegend fehlt es an beiden Voraussetzungen.
c.
Auch durch die Abgeltungsklausel von Ziffer 7 der schriftlichen Vertragsaufhebung vom 02.11.1999 wurde der Karenzentschädigungsanspruch nicht beseitigt. Die Klausel lautet wie folgt:
”Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme des Zeugnisanspruches abgegolten”.
Diese Formulierung ist auslegungsbedürftig. §§ 133, 157 BGB verbieten eine formale und buchstäbliche Auslegung und verlangen eine Interpretation nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände der Vertragsbeendigung. Wer derartige Verzichtserklärungen unterzeichnet, darf nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass nur eine Klarstellung um der guten Ordnung willen erreicht werden soll. Wenn darüber hinaus ein Verzicht auf bestehende Ansprüche erwartet wird, obwohl nach den Gründen der Vertragsbeendigung und nach den Begleitumständen der Verzichtserklärung für den Arbeitnehmer keinerlei Veranlassung besteht, auf irgendwelche Ansprüche zu verzichten, muss der Arbeitgeber darauf im Text der Erklärung oder durch einen besondernen Hinweis aufmerksam machen. Jedenfalls bei Ansprüchen auf Karenzentschädigung muss der Arbeitnehmer im allgemeinen nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass eine Verzichtserklärung mit der Feststellung, weitere Ansprüche bestünden nicht, auch alle Rechte aus einer Wettbewerbsvereinbarung abschneiden soll. Für diese ist es nämlich kennzeichnend, dass sie e r s t n a c h B e e n d i g u n g des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Sie sind von vorn herein für die an das Arbeitsverhältnis anschließende Karenzzeit geschaffen worden. Hingegen sind Verzichtserklärungen gerade umgekehrt dazu bestimmt, die Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses zu erleichtern und r ü c k b l i c k e n d etwa bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Deshalb wäre es ganz ungewöhnlich, wenn sich eine Verzichtsvereinbarung auch auf Ansprüche bezöge, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam werden können. Das Gegenteil muss dann klar zum Ausdruck gebracht werden (so nahezu wörtlich: BAG 20.10.1981, A...