Entscheidungsstichwort (Thema)

tarifliche Pauschalzahlung und Streikteilnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren Tarifvertragsparteien neben einer erst in Zukunft zu zahlenden prozentualen Erhöhung des Tarifentgeltes für die Vergangenheit und bis zum Inkrafttreten der prozentualen Erhöhung zum Tarifentgelt hinzutretende monatliche Pauschalzahlungen, kann ein Arbeitnehmer, der an einem dem Tarifabschluß vorausgegangenen Streik teilgenommen hat, für die Streiktage den darauf entfallenden Anteil der vereinbarten Pauschalzahlung nicht beanspruchen.

 

Normenkette

Lohntarif vertrag für die Sägeindustrie in Baden-Württemberg vom 09.03.1995

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 11.10.1995; Aktenzeichen 5 Ca 286/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.1997; Aktenzeichen 1 AZR 34/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 11.10.1995 – 5 Ca 286/95 – wird au seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht auch im Berufungsverfahren Streit darüber, ob der Kläger/Berufungskläger Zahlung der im neu abgeschlossenen Lohntarifvertrag (im folgenden als Lohntarifvertrag bezeichnet) auch für den Monat März 1995 vereinbarten Pauschale von DM 150,00 auch für die Arbeitstage verlangen kann, an denen er nicht gearbeitet hat, weil er am Streik teilgenommen hat.

Zwischen der Beklagten/Berufungsbeklagten, einem Unternehmen der Sägeindustrie, und dem Kläger besteht ein Arbeitsverhältnis, für welches kraft beiderseitiger Tarifbindung die für die Sägeindustrie in Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifverträge gelten, so auch der ab 01.03.1995 gültige Lohntarifvertrag, der am 09.03.1995 zustandegekommen ist. Die Tarifverhandlungen, die dem Abschluß des Tarifvertrages vorausgingen, waren von einem Streik begleitet, in dessen Rahmen auch der Kläger vom 06.03.1995 bis 10.03.1995 die Arbeit niedergelegt hatte.

In einer Niederschrift vom 09.03.1995, in der das Ergebnis der Tarifverhandlungen festgehalten wurde, heißt es unter Ziffer 1 und der Überschrift „Entgelt”

Für die Monate März, April, Mai und Juni 1995 erhalten die Beschäftigten pro Monat zum Tarifentgelt eine Pauschalzahlung von 150,00 DM brutto. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Leistung zeitanteilig entsprechend.

Des weiteren heißt es dort, daß die tariflichen Löhne und Gehälter zum 01.07.1995 um 3,6 % und zum 01.03.1996 um 3,4 % angehoben werden und der Lohn-/Gehaltstarifvertrag bis zum 28.02.1997 läuft. In dieser Ergebnisniederschrift wird unter 7 und der Überschrift „Maßregelungsklausel” auf eine Anlage 1 Bezug genommen. Wegen des vollständigen Wortlautes der Ergebnisniederschrift und der Anlage 1 dazu wird auf deren Ablichtungen (Blatt 28 bis 30 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Reutlingen – 5 Ca 271/95) Bezug genommen.

Dementsprechend heißt es in dem nach Zustimmung der tarifschließenden Gewerkschaft zustandegekommenen, ab 01.03.1995 gültigen Lohntarifvertrag für die Sägeindustrie in Baden-Württemberg unter § 4 mit der Überschrift „Lohnregelung” unter 2:

Für die Monate März, April, Mai und Juni 1995 wird eine Pauschale von 150,00 DM je Monat gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Leistung zeitanteilig entsprechend.

Wegen des Tarifwortlautes im ganzen wird auf das Tarifexemplar (Blatt 26 und 27 der beigezogenen Akten) Bezug genommen.

Auch in einer an die Belegschaft gerichteten Mitteilung der Beklagten vom 31.03.1995 mit der Überschrift … Personalbüro informiert” sind neben anderem die Pauschalregelung und die prozentualen Erhöhungen der Tariflöhne und -gehälter aufgeführt. Wegen des Wortlautes dieser Mitteilung im ganzen wird auf deren Ablichtung (Blatt 31 der beigezogenen Akten) Bezug genommen.

Für 18 nach Abzug von fünf Streiktagen verbleibende Arbeitstage im März 1995 zahlte die Beklagte dem Kläger den für ihn damals gültigen Lohn sowie den darauf entfallenden Anteil der im Lohntarifvertrag für den Monat März 1995 vereinbarten Monatspauschale von DM 150,00 (= DM 117,39) brutto, davon DM 0,03 aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Unterschiedsbetrages bis zu DM 150,00 brutto (= DM 32,61).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm gemäß § 4 Ziffer 2 des Lohntarifvertrages die dort vereinbarte Pauschale von DM 150,00 für den Monat März 1995 ungeachtet seiner Teilnahme am Streik ungekürzt zustehe. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, eine deswegen erfolgte Kürzung der Pauschale verstoße gegen das Maßregelungsverbot. Schließlich stelle die Verlautbarung der Beklagten vom 31.03.1995 eine eigenständige Zusage dar.

Der Kläger hat beantragt.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 32,64 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag ab 01.04.1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, bei der auch für den Monat März 1995 vereinbarten Pauschalzahlung handle es sich um Arbeitsentgelt. Der Kläger könne sie daher nur für die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge