Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausnahmsweise Einheitsbetrachtung bei Anpassung von Versorgungszusage
Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzlich ist für jede Versorgungsleistung eine getrennte Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (Anschluss an BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09).
2. Soll eine Versorgungszusage in Zusammenschau mit Versorgungsleistungen einer Pensionskasse eine Gesamtversorgung gewährleisten und ist die Leistungszusage mit den Leistungen der Pensionskasse derart verkoppelt, dass auch nach Eintritt des Versorgungsfalls bei Anpassungen ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau dauerhaft fortgeschrieben werden soll, so kann ausnahmsweise eine Einheitsbetrachtung dergestalt geboten sein, dass die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bezogen auf die Gesamtversorgung vorzunehmen ist. Dies muss sich aus der Versorgungszusage jedoch hinreichend deutlich ergeben. In diesen Fällen dienen die Zuweisungen der Überschussbeteiligungen der Pensionskasse nicht der Erfüllung der Anpassungspflicht gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, sondern haben nur die Funktion, zur versprochenen Gesamtversorgungsleistung beizutragen und den Arbeitgeber von sonstigen Versorgungsleistungen, die diesem Ziel dienen, zu entlasten.
Normenkette
BetrAVG § 16 Abs. 1, 3 Nr. 2, § 19 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 05.10.2017; Aktenzeichen 30 Ca 380/17) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2017 (30 Ca 380/17) teilweise abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 781,44 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 65,12 Euro seit 2. Juli 2015, 4. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 3. November 2015, 2. Dezember 2015, 5. Januar 2016, 2. Februar 2016, 2. März 2016, 2. April 2016, 3. Mai 2016 und 2. Juni 2016.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 737,64 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 61,47 Euro seit 2. Juli 2016, 2. August 2016, 2. September 2016, 5. Oktober 2016, 3. November 2016, 2. Dezember 2016, 3. Januar 2017, 2. Februar 2017, 2. März 2017, 4. April 2017, 3. Mai 2017 und 2. Juni 2017.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 657,96 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 54,83 Euro seit 4. Juli 2017, 2. August 2017, 2. September 2017, 3. Oktober 2017, 3. November 2017, 2. Dezember 2017, 3. Januar 2018, 2. Februar 2018, 2. März 2018, 4. April 2018, 2. Mai 2018 und 2. Juni 2018.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 749,28 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 62,44 Euro seit 3. Juli 2018, 2. August 2018, 4. September 2018, 2. Oktober 2018, 3. November 2018, 4. Dezember 2018, 3. Januar 2019, 2. Februar 2019, 2. März 2019, 2. April 2019, 3. Mai 2019 und 3. Juni 2019.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 2019 bis August 2019 über die bereits bezahlte Betriebsrente hinaus einen weiteren Betrag iHv. 153,46 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 76,73 Euro seit 2. Juli 2019 und 2. August 2019.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2019 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von monatlich 756,35 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. weiteren 76,73 Euro zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 70%, der Kläger zu 30% zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu 60% und der Kläger zu 40% zu tragen.
V.
Die Revision wird für die Beklagte teilweise zugelassen,
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soweit sie für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zur Zahlung über einen Betrag von 162,00 Euro (12 x 13,50 Euro) hinaus verurteilt wurde,
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soweit sie für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 zur Zahlung über einen Betrag von 493,32 Euro (12 x 41,11 Euro) hinaus verurteilt wurde und
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soweit sie für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 zur Zahlung über einen Betrag von 589,08 Euro (12 x 49,09 Euro) hinaus verurteilt wurde.
Im Übrigen wird die Revision für die Beklagte nicht zugelassen. Für den Kläger wird die Revision ebenfalls nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über ei...