Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Insolvenzsicherung. Haftung des Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 7d SGB IV in der vom 01.01.2001 bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung war kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

SGB IV § 7d; BGB § 823 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen 8 Ca 540/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 9 AZR 207/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 25.01.2005 (Az. 8 Ca 540/03) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt mit seiner Klage den Geschäftsführer der in Insolvenz geratenen Firma S. GmbH & Co. KG in Anspruch. Er begehrt die Feststellung einer persönlichen Schadenersatzhaftung wegen fehlender Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einer bestehenden Altersteilzeitvereinbarung.

Der Kläger war bei der Firma S. GmbH & Co. KG seit 18.04.1955 beschäftigt. Unter dem Datum vom 27.09.2001 haben diese einen Vertrag zur individuellen Umsetzung der Altersteilzeit in geblockter Arbeitszeit geschlossen. Zugrunde gelegt wurden der Tarifvertrag zur Altersteilzeit im Bereich der Metall- und Elektroindustrie Südwest und eine ergänzende freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 01.04.2001. Vereinbart wurde eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zum 31.05.2004. Die Arbeitszeit wurde verblockt so verteilt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.12.2001 bis 28.02.2003 seine Arbeitsleitung erbringt und sich in der Zeit vom 01.03.2003 bis 31.05.2004 die Freistellungsphase anschließt.

Regelungen zum Insolvenzschutz des Guthabens enthält der Vertrag nicht.

Die freiwillige Betriebsvereinbarung enthält in II. 16 zur Insolvenzsicherung folgende Regelung:

„Der Arbeitgeber weist entsprechend § 16 TVATZ Maßnahmen zur Insolvenzsicherung nach.”

Der geltende und zum 01.01.1998 in Kraft getretene Tarifvertrag enthält in § 16 folgende Regelung:

„Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.

Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine Betriebsvereinbarung besteht

gegenüber den Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach.

Die Art der Sicherung kann betrieblich festgelegt werden.”

Unstreitig ist, dass das Wertguthaben des Klägers nicht insolvenzgesichert war und dem Betriebsrat eine ausreichende Sicherung nicht nachgewiesen wurde.

Am 14.05.2003 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 14.05.2003 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG Herr P. als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung von Herrn P. als Insolvenzverwalter erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 01.08.2003.

Mit seiner Klage nimmt der Kläger den Geschäftsführer der S. GmbH & Co. KG auf Schadenersatz in Anspruch. Die Schadenersatzverpflichtung ergebe sich aus den §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB, § 7 d SGB VII, der Betriebsvereinbarung und dem Tarifvertrag.

Der Kläger hat beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 33.352,70 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene EUR 16.722,55 netto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus EUR 3.335,27 jeweils abzüglich EUR 1.681,13 seit 01.09.2003, abzüglich EUR 1.626,90 seit 01.10.2003, abzüglich EUR 1.681,13 seit 01.11.2003, abzüglich EUR 1.626,90 seit 01.12.2003, abzüglich EUR 1.681,13 seit 01.01.2004, abzüglich EUR 1.718,33 seit 01.02.2004, abzüglich EUR 1.607,47 seit 01.03.2004, abzüglich EUR 1.718,33 seit 01.04.2004, abzüglich EUR 1.662,90 seit 01.05.2004 und abzüglich EUR 1.718,33 seit 01.06.2004.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass bis zur Insolvenzeröffnung weder der Kläger noch der Betriebsrat jeweils auf den Abschluss der Insolvenzsicherung hingewirkt habe oder nachgefragt habe. Ihm selbst sei weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er den Leiter der Personalabteilung beauftragt habe, die zur Insolvenzsicherung notwendigen Maßnahmen herbeizuführen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 25.01.2005 die Klage abgewiesen. Ein Schadenersatzanspruch scheitere daran, dass § 7 d SGB IV kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei. Durch die Betriebsvereinbarung selbst sei eine weitergehende Verpflichtung nicht begründet worden. Sie habe lediglich deklaratorisch auf die gesetzliche Regelung verwiesen.

Zum weiteren Vorbringen und den Entscheidungsgründen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.01.2005 verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 21.02.2005 zugestellte Urteil hat d...

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