Entscheidungsstichwort (Thema)

Schreibdienstzulage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Funktionszulage „Schreibdienst” der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT ist nach § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund bei der Bestimmung des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen. Die Durchführungshinweise des Bundesministerium des Innern unter Ziff. 2.2.1.1.3 des Rundschreibens vom 10.10.2005 zur Berücksichtigung von Funktionszulagen bei der Berechnung des Vergleichsentgelts sind konfus und in sich offensichtlich widersprüchlich.

 

Normenkette

TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen 1 Ca 381/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.04.2012; Aktenzeichen 6 AZR 14/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 26.11.2009 – 1 Ca 381/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin im September 2005 bezogene Funktionszulage Schreibdienst in das Vergleichsentgelt gemäß § 5 des Rahmentarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) einzubeziehen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einbeziehung einer Funktionszulage in das Vergleichsentgelt nach § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-Bund).

Die Klägerin ist seit dem 15.04.1974 als Schreibkraft bei der B. beschäftigt. Sie wurde mit Wirkung vom 03.09.1975 in die Vergütungsgruppe VII Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) eingruppiert. Mit Schreiben vom 10.12.1992 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT ab 01.12.1992 bis auf Widerruf eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII BAT, weil sie überwiegend mit Textverarbeitungsautomaten arbeitete. Diese Funktionszulage erhielt die Klägerin auch noch im September 2005.

Seit 01.05.2003 befindet sich die Klägerin in Altersteilzeit. Die Freistellungsphase des im Blockmodell gestalteten Altersteilzeitverhältnisses begann am 01.11.2007.

Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 (TVöD) zum 01.10.2005 teilte die Beklagte der Klägerin im Januar 2006 ihr Vergleichsentgelt mit. Dieses wurde ohne Berücksichtigung der Funktionszulage berechnet.

§ 5 TVÜ-Bund bestimmt zur Berechnung des Vergleichsentgelts:

(1)

Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 – 7 gebildet.

(2)

Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. (…) Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. (…)

Die Beklagte zahlte auch nach dem Inkrafttreten des TVöD die Funktionszulage weiter. Unter Berufung auf eine Anrechnung der Entgelterhöhung zum 01.01.2008 strich die Beklagte zunächst die Funktionszulage zu diesem Termin. Mit Schreiben vom 09.10.2008 beanstandete die Klägerin diese Streichung und begehrte die ungekürzte Weiterzahlung der Zulage. Mit Entgeltbescheinigung vom 13.10.2008 zahlte die Beklagte rückwirkend zum 01.01.2008 einen monatlichen Teilbetrag der Funktionszulage nach. Ab 01.01.2009 reduzierte sie diesen Teilbetrag wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden Entgelterhöhung weiter.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Funktionszulage sei bei der Bestimmung ihres Vergleichsentgelts nach dem TVÜ-Bund zu berücksichtigen gewesen. Sollte dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, könne die Funktionszulage nach der „Spiegel-Theorie” des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls nicht in der Passivphase der Altersteilzeit gekürzt werden.

Die Klägerin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin bezogene Funktionszulage Schreibdienst in das Vergleichsentgelt gem. § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in dem TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) einzubeziehen.

Hilfsweise hat die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin bezogene Funktionszulage Schreibdienst bis zum Ende der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in gegenüber der Arbeitsphase unverminderter Höhe weiter zu gewähren ist.

Die Beklagtenseite hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nach dem TVÜ-Bund hätten zwar die im September 2005 tarifvertraglich zustehenden Funk...

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