Entscheidungsstichwort (Thema)

Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst. Weitergewährung als Besitzstandszulage nach In-Kraft-Treten des TVöD, Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach dem In-Kraft-Treten des TVöD besteht kein tarifvertraglicher Anspruch mehr auf eine Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Eine etwaige Nachwirkung ist durch den TVöD als andere Abmachung beendet worden.

2. Bei der übertariflich weiter gewährten Funktionszulage handelte es sich nicht um eine anrechnungsfeste Erschwerniszulage, sondern um eine Besitzstandszulage, hinsichtlich derer sich der Arbeitgeber in zulässiger Weise die Anrechnung auf Tariflohnerhöhungen vorbehalten hatte.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1, § 308 Nr. 4; TVG § 4 Abs. 5; TVöD § 12; TVÜ-Bund §§ 2-3, 5, 17; Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 02.02.2010; Aktenzeichen 1 Ca 3544/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.02.2010 – 1 Ca 3544/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit dem 01.06.1981 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte mit einem aktuellen monatlichen Bruttoentgelt von 2.623,68 Euro beschäftigt. Sie wurde zuletzt im Schreibdienst bei der Bundesfinanzdirektion West Hauptzollamt Duisburg beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung zunächst der BAT und nachfolgend der TVöD Anwendung.

Mit Schreiben vom 05.07.1989 teilte die damals noch bestehende Oberfinanzdirektion Düsseldorf der Klägerin mit, dass sie ab dem 15.06.1989 eine monatliche Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT in Höhe von 8 v.H. der Anfangsvergütung der Vergütungsgruppe VII BAT erhielt. Die Anlage 1 a zum BAT (Vergütungsordnung) war allerdings zum 31.12.1983 gekündigt worden. Bei der nachfolgenden In-Kraft-Setzung der Vergütungsordnung durch Tarifvertrag vom 28.12.1990 war die Zulagenregelung des Abschnitts N ausdrücklich ausgenommen und auch später nicht wieder in Kraft gesetzt worden. Die Zahlung der Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst erfolgte an die Klägerin nach dem Parteiwillen aufgrund einer Nachwirkung der gekündigten Zulagenregelung des Abschnitts N der Anlage 1a zum BAT. Unter der Geltung des BAT war die Klägerin zuletzt in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

Seit dem In-Kraft-Treten des TVöD erhielt die Klägerin ein monatliches Tabellenentgelt aus Entgeltgruppe 5 des TVöD. Die bisherige Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT zahlte die Beklagte an die Klägerin nach der Überleitung in den TVöD als Besitzstandszulage weiter.

In den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren vom 10.10.2005 – Az. D II 2 – 220 210/643 – zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts hieß es zu 2.2.1.1.3. zu b) wie folgt:

„b)Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst

Ein tariflicher Anspruch auf die Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst nach den Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 des Teils II Abschn. N UA I der Anlage 1 a zum BAT bestand seit 1. Januar 1984 aufgrund der Kündigung der Anlage 1 a zum BAT nur noch im Rahmen der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG). Die generelle Ermächtigung zur außertariflichen Zahlung der o. a. Funktionszulagen an alle Angestellten im Schreibdienst, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 1983 begonnen hat und die im erforderlichen zeitlichen Umfang an einem textverarbeitenden System tätig sind, wurde mit Rundschreiben vom 24. Februar 1997 – D II 4 – 220 254/9 – für Neueinstellungen mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die Funktionszulage ist kein Bestandteil der Grundvergütung und bleibt daher bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt.

Beschäftigten, die diese Funktionszulage bei Überleitung in den TVöD erhalten, wird sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen außertariflich als persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt weitergezahlt, soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung bestehen. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen (Stufenaufstieg usw.) wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf diese Besitzstandszulage angerechnet. Übertarifliche Höhergruppierungen aufgrund von Vorzimmertätigkeiten werden nicht angerechnet.”

Hierzu teilte die damalige Oberfinanzdirektion Köln der Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2006, welches sie Anfang 2006 erhielt, folgendes mit:

„Sehr geehrte Frau M.,

nach der Überleitung in den TVöD werden Ihnen die

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