Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 10 AZR 373/10
Entscheidungsstichwort (Thema)
Funktionszulage. Funktionszulage für Schreibkräfte
Leitsatz (amtlich)
Nach dem In-Kraft-Treten des TVöD besteht kein tarifvertraglicher Anspruch auf eine Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT.
Normenkette
TVÜ-Bund § 5
Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Urteil vom 30.09.2009; Aktenzeichen 3 Ca 756/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 30. September 2009 – 3 Ca 756/08 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 0.0.1954 geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 15. Juli 1976 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II BL Abschnitt N (Angestellte im Schreibdienst) hatte folgenden Wortlaut:
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen.
Die Anlage 1 a zum BAT wurde zum 31. Dezember 1983 gekündigt, von den Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1991 wieder in Kraft gesetzt. Ausgenommen von dieser durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 28. Dezember 1990 erfolgten Wiederinkraftsetzung blieb jedoch der Abschnitt N des Teils II der Anlage 1a zum BAT.
Am 26. Mai 1989 führte die Beklagte in der Dienststelle der Klägerin die Textautomaten Mega und Junior ein. Unter dem 24. Juli/7. August 1989 schlossen die Parteien den folgenden 8. Nachtrag zum Arbeitsvertrag:
Frau P. M. erhält ab 01.06.1989 bis auf Weiteres eine Funktionszulage gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT nach Maßgabe des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 02.09.1986 – D III 1 – 220 254/9 – in der jeweils geltenden Fassung.
Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005.
Im TVÜ – Bund heißt es zur Bildung des Vergleichsentgelts u. a.:
§ 5 Vergleichsentgelt
(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind.
Die Beklagte bezog die an die Klägerin gewährte Funktionszulage für den Schreibdienst nicht in das Vergleichsentgelt gem. § 5 Abs. 2 S. 3 TVÜ-Bund ein. Entsprechend den Vorgaben aus dem Rundschreiben des BMI vom 10. Oktober 2005 zahlte die Beklagte die Zulage zunächst außertariflich als persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt weiter. Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 rechnete die Beklagte die Schreibzulage zunächst voll auf die Tariflohnerhöhung an. Zum 1. September 2008 nahm die Beklagte eine Korrektur vor und zahlte für das Jahr 2008 monatlich eine Schreibzulage in Höhe von 53,45 EUR, im Jahr 2009 eine Zulage in Höhe von 24,49 EUR brutto.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen der vollen und der tatsächlich gezahlten Funktionszulage für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2009 in Anspruch.
Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst weiterhin zu. Sie erfülle die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits 1976 begründet worden sei, finde die entsprechende Tarifvorschrift seit Januar 1984 kraft Nachwirkung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Im Übrigen sei die Zahlung der Zulage noch einmal einzelvertraglich im Juli/August 1989 vereinbart worden.
Die Zulage, so hat die Klägerin gemeint, müsse ihr anrechnungsfest und unter Berücksichtigung der tariflichen Steigerungen in voller Höhe gezahlt werden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte...