Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 10 AZR 467/10

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Funktionszulage. Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem In-Kraft-Treten des TVöD besteht kein tarifvertraglicher Anspruch auf eine Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT.

 

Normenkette

TVöD

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 27.01.2010; Aktenzeichen 6 Ca 243/09 E)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Oldenburg vom 27.01.2010 – 6 Ca 243/09 E – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 0.0.1959 geborene Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1979 bei der Beklagten als Angestellte im Schreibdienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II BL Abschnitt N (Angestellte im Schreibdienst) der Anlage I a zum BAT hatte folgenden Wortlaut:

Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen.

Die Anlage I a zum BAT wurde zum 31. Dezember 1983 gekündigt, von den Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1991 wieder in Kraft gesetzt. Ausgenommen von dieser durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage I a zum BAT vom 28. Dezember 1990 erfolgten Wiederinkraftsetzung blieb jedoch der Abschnitt N des Teils II der Anlage I a zum BAT.

Unter dem 16. November 1999 richtete die Beklagte das nachfolgende Schreiben an die Klägerin:

Sehr geehrte Frau A.,

gemäß Tätigkeitsdarstellung vom 27.10.1999 werden Sie seit dem 31.05.1999 auf einem Arbeitsplatz eingesetzt, der mit einem textverarbeitenden System ausgestattet ist.

Der Leiter der Beschäftigungsdienststelle bestätigt, dass auf diesem Arbeitsplatz vollwertige Leistungen erbracht werden.

Ich gewähre Ihnen daher rückwirkend ab 01. Juni 1999 bis auf Widerruf eine monatliche Funktionszulage nach Maßgabe der Protokollnotiz Nr. 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII.

Die Zulage wird Ihrer Halbtagsbeschäftigung entsprechend anteilig gewährt.

Die in der beigefügten Tätigkeitsdarstellung aufgeführten Aufgaben übertrage ich Ihnen rückwirkend zum 31.05.1999.

Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005.

Im TVÜ-Bund heißt es zur Bildung des Vergleichsentgelts u. a.:

§ 5 Vergleichsentgelt

(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind.

Die Beklagte bezog die an die Klägerin gewährte Funktionszulage für den Schreibdienst nicht in das Vergleichsentgelt gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 TVÜ-Bund ein. Im Zusammenhang mit der Überleitung teilte die zuständige Standortverwaltung der Klägerin unter dem 28. November 2005 mit, dass die bisherige Funktionszulage für Schreibkräfte ab Oktober 2005 als befristete außertarifliche Maßnahme in Form einer persönlichen Besitzstandszulage weiter gewährt werde. Allgemeine und sonstige Entgelterhöhungen seien anzurechnen. Das Schreiben diente der Umsetzung des Erlasses des BMVg vom 7. November 2005. Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 rechnete die Beklagte die Schreibzulage zu einem Drittel auf die Tariflohnerhöhung an. Im Rahmen der Tariflohnerhöhung zum 1. Januar 2009 rechnete die Beklagte die Schreibzulage erneut zu 1/3 auf die Tariflohnerhöhung an. Ab dem 1. Januar 2009 zahlte die Beklagte daher an die Klägerin eine Funktionszulage in Höhe von 15,90 EUR.

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen der vollen und der tatsächlichen gezahlten Funktionszulage für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis um 31. Juli 2009 in Anspruch.

Die Klägerin hat vorprozessual geltend gemacht, die Anrechnung sei unzulässig, weil sie bereits zum 31. Dezember 198...

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