Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 19.04.1994; Aktenzeichen 2 Ca 562/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.04.1996; Aktenzeichen 9 AZR 231/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 19.04.1994 – AZ: 2 Ca 562/93 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin auf Zahlung gepfändeter Vergütung des Streitverkündeten (im folgenden Schuldner) in Anspruch.

Die Klägerin hat gegen den Streitverkündeten eine titulierte Forderung in Höhe von DM 140.039,41 nebst 8,25 % Zinsen seit dem 27.03.1984. Mit am 30.09.1993 der Beklagten zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 20.09.1993 pfändete die Klägerin Gehalts-, Lohn- und Provisionsansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte in Höhe von DM 5.000,–. Der Schuldner ist in den Büroräumen der Beklagten, die einen Betrieb für schlüsselfertiges Bauen betreibt, tätig. In Zeitungsartikeln, in denen der Betrieb der Beklagten dargestellt wurde, wurde der Schuldner als „Leiter der Sparte Vertrieb des sogenannten … bzw. als „M. von der Firma …” bezeichnet. In der Drittschuldnerauskunft vom 12.08.1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es bestehe zwischen ihr und dem Schuldner kein Anstellungsverhältnis und der Schuldner erhalte daher keine Lohn-, Gehalts- oder Provisionszahlungen. Der Schuldner sei vielmehr Angestellter der Firma D. mbH (im folgenden als Fa. … bezeichnet), mit der die Beklagte einen Beratervertrag abgeschlossen habe. Im Rahmen dieses Beratervertrages erbringe der Schuldner im Auftrag der Firma … einzelne Leistungen.

In dem mit Datum vom 05.01.1987 abgeschlossen Beratungsvertrag zwischen der Beklagten und der Firma … vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer der Firma … (dies ist der Schuldner), haben die Parteien folgendes vereinbart:

§ 1

Die … mbH stellt der Firma … das von ihr erarbeitete Vertriebskonzept zur Durchführung eines Strukturverkaufsgebietes zur Verfügung.

Zu diesem Bereich gehören die Schulung der Verkaufsmitarbeiter, Planung von verkaufsfördernden Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung der Firma … und die Umsetzung der erarbeiteten Ergebnisse innerhalb des Verkaufs- und Vertriebsbereiches.

§ 2

Für diese Beratungstätigkeit stellt die Firma … der Firma … je nach Umfang des Beratungsvolumens Rechnungen für diese Dienstleistungen aus.

§ 3

Die Firma … wird die entsprechenden Rechnungsbeträge nach Prüfung an die … anweisen.

§ 4

Die entsprechenden Räumlichkeiten für die Durchführung der Aufgaben der … mbH werden deren Mitarbeitern im Hause … zur Verfügung gestellt.

§ 5

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand für beide Vertragspartner aus diesem Vertrag ist Freiburg im Breisgau.

Alleinige Gesellschafterin der Firma … ist die Ehefrau des Schuldners. Außer dem Schuldner werden von der Firma … keine weiteren Personen beschäftigt. Auf den vom Schuldner verwendeten Visitenkarten ist er als „Vertriebsleiter …” bezeichnet; ferner ist das Firmen-Logo der Beklagten aufgedruckt. Ein Hinweis auf die Firma … fehlt. Angebote der Beklagten an Kaufinteressenten werden vom Schuldner zusammen mit Arbeitnehmern der Beklagten mit dem Zusatz „i.A.” unterzeichnet. Für die vom Schuldner verkauften Bauleistungen erhält die Firma … eine Provision.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die vom Schuldner für die Beklagte geleisteten Dienste würden üblicherweise mit mindestens DM 7.000,– vergütet, wovon DM 5.000,– pfändbar seien. Sie hat die Auffassung vertreten, daß selbst dann, wenn ein Arbeits- oder Dienstvertrag zwischen dem Beklagten und dem Schuldner nicht bestünde, die ausgebrachte Pfändung die Ansprüche der Firma … gegen die Beklagte gemäß § 850 h Abs. 1 ZPO erfasse.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 5.000,– nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Schuldner habe gegen sie keinen Entgeltanspruch, weshalb eine Pfändung nicht möglich sei. Daß der Schuldner nach außen in eine enge Verbindung zu ihr gebracht werde, was ihr aus Werbungsgründen nicht unangenehm sei, besage noch nichts über das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Firma … bzw. dem Schuldner.

Mit Urteil vom 19.04.1994 hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Umstand, daß der Drittberechtigte im Streitfall keine natürliche Person sei und der Schuldner als Dienstleistender nicht in vertraglichen Beziehungen zur Beklagten stehe, hindere eine Anwendung des § 850 h Abs. 1 ZPO nicht, da mit dieser rechtlichen Gestaltung allein eine Umgehung des § 850 h Abs. 1 ZPO angestrebt worden sei und dadurch gegen den mit dieser Vorschrift verfolgten Gläubigerschutz verstoßen worden sei.

Gegen das der Beklagten am 06.05.1994 zugestellte Urteil hat diese am 25.05.1994 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Begründungsfrist...

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