Rechtsmittel eingelegt: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 12 Abs. 1 RTV 91 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % (im Anschluß an LAG Baden-Württemberg. Urteil vom 17.03.1998 – 8 Sa 106/97).

 

Normenkette

Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 03.06.1991 (RTV 91)

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 20.08.1997; Aktenzeichen 6 Ca 10/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen 5 AZR 577/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20.8.1997 – 6 Ca 10/97 – abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Oktober und November 1996 sowie Mai 1997 Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % seiner regelmäßigen Vergütung verlangen kann.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.09.1980 als Produktionshelfer zu einem Bruttostundenlohn von DM 22,31 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg Anwendung. Der ab 01. April 1991 geltende Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 03. Juni 1991 (im folgenden: RTV 91) sieht in § 12 unter der Überschrift „Arbeitsverhinderung” unter anderem folgendes vor:

„I. Krankheit

  1. Wenn der Beschäftigte infolge unverschuldeter Krankheit oder Krankheit infolge eines Arbeitsunfalles an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, so ist ihm das Arbeitsentgelt gemäß den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes weiterzuzahlen.
  2. Ein Arbeits- oder Wegeunfall ist ein Unfall, der im Sinne der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen als Unfall von der zuständigen Berufsgenossenschaft anerkannt wurde.
  3. Die Erkrankung des Beschäftigten ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb von 3 Tagen vorzulegen.
  4. In Krankheitsfällen und während eines ärztlich verordneten Heilverfahrens ist der vereinbarte Lohn/das vereinbarte Gehalt bis zur Dauer von 6 Wochen fortzuzahlen.”

Bis 31. März 1991 gab es keinen einheitlichen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten. Vielmehr galt für die Arbeiter der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 30. Januar 1989 (im folgenden: RTV 89), für die Angestellten der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 30. Januar 1989 (im folgenden: MTV 89).

Der RTV 89 sah in § 8 unter der Überschrift „Arbeitsausfall” unter anderem folgendes vor:

„5. Arbeitsausfall infolge Krankheit oder Betriebsunfall

  1. Wenn der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit oder Krankheit infolge eines Arbeitsunfalles an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, so ist ihm das Arbeitsentgelt gemäß den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes weiterzuzahlen.
  2. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der im Sinne der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen als Arbeitsunfall gilt.
  3. Die Erkrankung des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb von 3 Tagen vorzulegen.”

Der MTV 89 sah in § 13 unter der Überschrift „Arbeitsverhinderung” unter anderem folgendes vor:

„1. Krankheit

  1. In Krankheitsfällen ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen.

    Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb von 3 Tagen vorzulegen.

  2. In Krankheitsfällen und während eines ärztlich verordneten Heilverfahrens ist das vereinbarte Gehalt bis zur Dauer von 6 Wochen fortzuzahlen.
  3. Angestellte erhalten nach Ablauf der Gehaltsfortzahlung als Zuschuß zu den Barleistungen der Krankenkasse nach 5jähriger Zugehörigkeit zu demselben Unternehmen für einen Monat, nach mindestens 10jähriger Zugehörigkeit zu demselben Unternehmen für 2 Monate den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der monatlichen Nettogehaltsbezüge und dem aus Anlaß der Krankheit von öffentlichen oder privaten Kassen bezogenen Krankengeld.”

Der Kläger war im Oktober 1996 insgesamt 62,5 Stunden, im November 1996 insgesamt 142 Stunden und im Mai 1997 insgesamt 29 Stunden arbeitsunfähig krank. Die Beklagte rechnete diese Stunden lediglich mit 80 % des vereinbarten Stundenlohnes ab und zahlte dem Kläger statt DM 1.394,38 lediglich DM 1.115,50, statt DM 3.168,02 lediglich DM 2.534,42 und statt DM 646,99 lediglich DM 517,59 (jeweils brutto) aus.

Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm die Differenzen in Höhe von DM 279,00, DM 633,60 und DM 129,40 (jeweils brutto) gemäß § 12 I RTV 91 zustünden. Bei dieser tariflichen Bestimmung handelte es sich um eine eigenständige, konstitutive Regelung,...

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