Entscheidungsstichwort (Thema)
Drittschuldnerklage. Verschleiertes Einkommen. Nettoentgelt
Leitsatz (redaktionell)
In der Drittschuldnerklage ist das pfändbare Arbeitseinkommen gem. den §§ 850 f. ZPO als Nettoentgelt zu Grunde zu legen.
Normenkette
ZPO § 850h Abs. 2, § 850e Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom02.03.2004 – 13 Ca 342/02 – abgeändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin Ziff. 1 trägt 7 % der Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin Ziff. 2 trägt 80 % der Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin Ziff. 3 trägt 10 % der Kosten des Rechtsstreits.
Die Kläger Ziff. 4 tragen 3 % der Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt (§ 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Kläger machen auch in zweiter Instanz im Rahmen einer subjektiven Klagenhäufung im Wege der Drittschuldnerklage von dem Beklagten angeblich nicht abgeführte gepfändete Lohnbestandteile ab November 1996 geltend, wobei insbesondere die Höhe des vom Beklagten als Drittschuldner an den Streitverkündeten = Schuldner zu zahlenden Arbeitseinkommens streitig ist.
Bezüglich der einzelnen gegen den Beklagten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für die Kläger 1–4 wird auf die diesbezügliche Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.03.2004 Blatt 3 verwiesen.
Der Beklagte wendet gegen das der Drittschuldnerklage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts, das ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Schuldners von 8.958,86 EUR abzüglich eines im Beschluss vom 31.03.2000 durch das Landgericht E. festgesetzten Selbstbehalts des Streitverkündeten in Höhe von DM 7.016,77 (= 3.587,62 EUR) von einem pfändbaren Betrag von 5.371,24 EUR annimmt und zu dem Ergebnis kommt, dass damit die Forderungen der Kläger in der Zeit von Oktober 1996 bis Dezember 2000 hätten erfüllt werden können, im wesentlichen ein, die Klagen seien schon nicht schlüssig. Die Kläger berechneten ihre Ansprüche auf unterschiedliche Art. Zum einen werde vorgetragen, der Schuldner habe ein bestimmtes Einkommen bei dem Beklagten erzielt, sie ermittelten daraus den Nettobetrag und errechneten nach der Pfändungstabelle den pfändbaren Betrag. Andererseits behaupteten sie, der Schuldner habe als Architekt nach Auskunft der Architektenkammer S. ein bestimmtes Einkommen erzielen können und dieses sei deshalb zugrundezulegen. Oder sie errechneten aufgrund der Stundenaufschriebe aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte unter Zugrundelegung eines fiktiven Stundenlohns ein bestimmtes monatliches Einkommen. Die Kläger hätten bei ihren Berechnungen die Beschlüsse der Amts- und Landgerichte nicht berücksichtigt, die dem Streitverkündeten entsprechende Freibeträge zugestanden hätten. Ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sei auch festzustellen, dass vom Beklagten nur bestimmte Beträge an den Streitverkündeten ausbezahlt worden seien, darüber hinausgehende verdeckte Auszahlungen seien nicht festgestellt worden.
Das Arbeitsgericht habe zwar die dem Streitverkündeten von den Gerichten zugestandenen Freibeträge berücksichtigt, es läge aber ein Monatseinkommen des Schuldners zugrunde, das dieser nicht bezogen habe, er berufe sich insoweit zu Unrecht auf § 850 h ZPO. Das Arbeitsgericht sehe diese Vergütung ohne nähere Begründung für angemessen an.
Die von der Architektenkammer S. bestätigten Verdienste seien in ländlichen Bezirken nicht zu erlangen. Die allgemeinen Verhältnisse am Leistungsort seien zu berücksichtigen. Auch müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Drittschuldners miteinbezogen werden. Die übliche Vergütung für eine entsprechende Arbeitsleistung eines Architekten sei im fraglichen Bezirk nicht mit 7.000,00 bis 8.000,00 EUR pro Monat anzusetzen, sondern allenfalls mit der Hälfte. Der Beklagte habe in den betreffenden Zeiträumen auch keine Umsätze erzielt, die es ihm ermöglicht hätten, Herrn L. Beträge zu bezahlen, wie sie zuvor der Fall gewesen seien, insoweit habe auch eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Beklagten und dem Streitverkündeten bestanden.
Der Beklagte habe dem Streitverkündeten die von ihm ausgewiesenen Beträge bezahlt, die auch keine geringfügige Entlohnung darstellten, da sie sich zwischen 7.000,00 und 9.000,00 DM bewegt hätten. Das Arbeitsgericht habe somit auch nicht festgestellt, dass eine unverhältnismäßig geringe Entlohnung vorliege. Wenn die Monatsbezüge des Streitverkündeten die ihm zugestandenen Freibeträge nicht überstiegen, so sei dies nicht die Angelegenheit des Bek...