Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltansprüche eines Assistenzarztes gegen den Chefarzt für die Tätigkeit in der vor, kirchlichen Krankenhausträger dem Chefarzt gestatteten Privatambulanz
Leitsatz (amtlich)
1. Einen bei einen Krankenhaus mit kirchlichem Träger angestellter Assistenzarzt, der unter anderen auch zur Weiterbildung (Facharztausbildung) in der ambulanten Praxis eines an demselben Krankenhaus angestellten ausbildenden Chefarztes tätig wird, stehen beim Fehlen entsprechender Vereinbarungen für seine Arbeit keine Entgeltansprüche gegen den Chefarzt zu. Ob Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung vorliegen hängt unter anderem davon ab, ob dem Chefarzt vom Krankenhausträger die Inanspruchnahne der Dienste des Assistenzarztes für die kassenärztlich zugelassene ambulante Praxis des Chefarztes gestattet wurde.
2. Die Verpflichtung des Chefarztes gegenüber dem Krankenhasusträger, an die Assistenzärzte nach standesrechtlichen Richtlinien für deren Tätigkeit im ambulanten und stationären Bereich Zahlungen zu erbringen, kann bei der Geltendmachung von weitergehenden Gehaltsansprüchen von Assistenzärzten gegen den Chefarzt nicht als Vertrag zugunsten Dritter ausgelegt werden.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 25.01.1985; Aktenzeichen 3 Ca 416/84) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.01.1985 – 3 Ca 416/84 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert beträgt 14.500,– DM (i.W. Vierzehntausendfünfhundert).
Tatbestand
Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht streiten die Parteien darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über die Liquidationserlöse aus dem ambulanten Bereich für die Zeit vom 01.02.1981 bis zum 31.03.1984 zu erteilen. Weiter nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages hieraus in Höhe von 10.000,– DM in Anspruch.
Der am 04.11.1948 geborene Kläger war vom 19.01.1981 bis zum 31.03.1984 als Assistenzarzt in der chirurgischen Abteilung des St. J. in F. beschäftigt. Rechtsträger des Krankenhauses ist die Kongregation der barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul in Freiburg. Diese ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Nach § 2 des Dienstvertrages des Klägers vom 08.01.1981 gelten für das Dienstverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes” (AVR) in der jeweils geltenden Fassung. Auf Grund dieser Richtlinien bezog der Kläger ein Gehalt nach der Vergütungsgruppe Ib Ziff. 6 Stufe 5 der Anlage 1. In § 5 Abs. 3 Unterabsatz 3 der AVR heißt es:
„Die Ärzte sind verpflichtet, ärztliche Bescheinigungen auszustellen und auf Anordnung des Dienstgebers im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes oder für einen Belegarzt des Krankenhauses ärztlich tätig zu werden.”
In der Ziffer 11 der Vergütungsordnung (Anlage 1 zu den AVR) ist die Vergütung für Sonderleistungen der Mitarbeiter geregelt. In Absatz b ist bestimmt:
„Falls Oberärzte oder Assistenzärzte im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für leitende Ärzte (Chefärzte) tätig werden, haben sie für diese Tätigkeit keinen Anspruch auf Vergütung gegenüber den Dienstgeber.”
Der Beklagte ist auf Grund des am 04.06.1980 abgeschlossenen Dienstvertrages Leiter der chirurgischen Abteilung des St. J. Ihm war gestattet, im Krankenhaus eine ambulante Praxis zu betreiben. § 8 seines Dienstvertrages lautet:
„Herr Prof. Dr. J. ist verpflichtet, die ärztlichen Mitarbeiter seiner Abteilung an seinen Liquidationserlösen gemäß § 5 Abs. 2 dieses Vertrages zu beteiligen. Die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an seinem Liquidationserlös richtet sich nach den Vorschriften des Landeskrankenhausgesetzes und der hierzu ergangenen und noch ergehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.”
Der Beklagte und das St. J. verhandelten über eine Änderung des zweiten Satzes dieser Vertragsbestimmung. Das St. J. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 10.08.1983 dazu folgendes mit:
„Der Ordnung halber bestätigen wir Ihnen, daß Sie und der Krankenhausträger unmittelbar nach Abschluß Ihres Dienstvertrages mit Rücksicht auf die damals bekannt gewordene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.1980 unter ausdrücklichem Verzicht auf die vorgesehene Schriftform vereinbart haben, daß das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg auf die finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter Ihrer Abteilung nicht anzuwenden ist. Sie waren und sind deshalb verpflichtet, die nachgeordneten Ärzte in Ihrer Abteilung nach den standesrechtlichen Bestimmungen angemessen an den von Ihnen erzielten Liquidationserlösen zu beteiligen”
§ 15 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg bestimmt:
„Ärzte, die andere Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, sind verpflichtet, diesen Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren.”
Der Kläger wa...