Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Zusatzurlaub. Urlaubsabkommen in der Metallindustrie. Ruhen des Arbeitsverhältnisses. langandauernde Erkrankung. Arbeitslosengeld. Aktivlegitimation
Leitsatz (redaktionell)
Liegen bei einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Kürzung des Urlaubsanspruches nach § 2.9 des Urlaubsabkommens der Metallindustrie in Südbaden vor, so tritt die bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis auch bei langandauernder Erkrankung eine Kürzung des Urlaubsanspruches in dem Umfang ein, der durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bestimmt wird.
Das zusätzliche Urlaubsgeld nach dem Urlaubsabkommen der Metallindustrie Südbaden ist auch für den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX geschuldet.
Normenkette
Urlaubsabkommen der Metallindustrie Südbaden § 2.9, § 4; SGB III 125 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 1; SGB IX § 125; SGB X § 115
Verfahrensgang
ArbG Lörrach (Urteil vom 28.09.2004; Aktenzeichen 1 Ca 276/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 28.09.2004 (Az. 1 Ca 276/04) wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 4.680,03 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2004 zu zahlen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im bestehenden Arbeitsverhältnis bei lang andauernder Erkrankung und deswegigem Bezug von Arbeitslosengeld Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Urlaubsanspruchs, auf zusätzliches Urlaubsgeld für den Zusatzurlaub als Schwerbehinderter und auf eine Jahressonderzahlung hat.
Der 49-jährige, schwerbehinderte Kläger ist seit 02.04.1990 bei der Beklagten als Hydraulikprüfer zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt EUR 2.410,00 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Nachwirkung die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Südbaden Anwendung, dies gilt hinsichtlich des Urlaubsabkommens in der Metallindustrie Südbaden vom 09.12.1987 auch aufgrund ausdrücklicher Unterwerfungserklärung der Beklagten. Für das Jahr 2003 hat die Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 1.385,00 und eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe von EUR 241,00 jeweils brutto gezahlt.
Seit 1999 ist der Kläger mit einer Unterbrechung von drei Monaten im Jahre 2001 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit Ende Februar 2003 erhält er Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm auch für das Jahr 2003 Urlaubsabgeltung und Sonderzahlung nach tariflicher Regel in voller Höhe, weil sein Arbeitsverhältnis fortbestehe und nicht ruhe. Er macht deshalb Abgeltung von 28 Urlaubstagen (23 Tarifurlaubstage + 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte) geltend und errechnet seinen Anspruch insoweit auf EUR 2.548,40 tarifliches Urlaubsentgelt, EUR 554,00 Urlaubsentgelt für den Schwerbehindertenurlaub und EUR 1.551,20 zusätzliches Urlaubsgeld für Tarif- und Schwerbehindertenurlaub. Außerdem verlangt er EUR 1.446,00 brutto als Jahressonderzahlung. Hierauf lässt er sich die erhaltenen Zahlungen anrechnen.
Der Kläger hat deshalb beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 3.268,80 brutto nebst 5 % Zinsen aus dem Bruttobetrag über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2004 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.205,00 brutto nebst 5 % Zinsen aus dem Bruttobetrag über dem Basissatz seit 01.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klagabweisung
b e a n t r a g t
und war der Meinung, das Arbeitsverhältnis des Klägers ruhe seit Februar 2003, weshalb er Ansprüche für dieses Jahr nur in Höhe von 2/12 sowohl hinsichtlich des Urlaubs als auch hinsichtlich der tariflichen Sonderzahlung geltend machen könne. Die dafür dem Kläger zustehenden Beträge aber seien bezahlt. Für den Zusatzurlaub der Schwerbehinderten gebe es im Übrigen kein tarifliches Urlaubsgeld.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und ausgeführt, der Umstand, dass der Kläger seit Februar 2003 Arbeitslosengeld erhalte, stehe seinem Anspruch nach dem Urlaubsabkommen in der Metallindustrie Südbaden nicht entgegen. Für die Abgeltung des Urlaubsanspruchs wegen längerer Krankheit sei nur das Bestehen des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung, nicht jedoch, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handle, das nicht ruhe. Darüber hinaus könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsverhältnis zum Ruhen bringe. Der Kläger könne das tarifliche Urlaubsgeld auch für den Zusatzurlaub als Schwerbehinderter verlangen, denn der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sei als Erholungsurlaub zu verstehen, für den das Urlaubsabkommen ein zusätzliches Urlaubsgeld vorsehe. Auch die Sonderzahlung für das Jahr 2003...