Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen 12 Ca 157/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 28.10.1998 – 12 Ca 157/98 – Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beantragt hat.:
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird auf Antrag der Beklagten zum 31.03.1998 aufgelöst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von DM 30.000,– zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 27.01.1998 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 31.03.1998 sowie die Begründetheit eines Auflösungsantrages der Beklagten nach §§ 9, 10 KSchG.
Die 1953 geborene Klägerin, die ledig ist und eine 1994 geborene Tochter hat, ist seit 01.05.1993 bei der Beklagten als Lehrkraft an deren Schule für technische Assistenten in der Medizin bei einem Monatsgehalt von zuletzt DM 5.999, 00 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung.
Zwischen der Personalabteilung der Beklagten und der Klägerin gab es seit 1995 umfangreiche Korrespondenz wegen Arbeitszeitfragen, Urlaubsfragen, Beschwerden der Klägerin über andere Mitarbeiter und angebliche Unregelmäßigkeiten bei Prüfungen. Vertreter der Beklagten haben sich mehrmals gegen den unsachlichen Ton der Klägerin in ihren Schreiben verwahrt (so in den Schreiben vom 20.06.1995 ABl. 228, 26.06.1997 ABl. 258) bzw. auf die Unsachlichkeit hingewiesen (so im Schreiben vom 20.10.1997 ABl. 69).
In den Jahren 1993 bis 1997 war die Klägerin drei Mal schwanger. Die erste Schwangerschaft endete am 09.01.1994 mit der Geburt der Tochter. Die zweite Schwangerschaft begann am 07.05.1995 und endete am 01.10.1995 mit einer Frühgeburt. Das Kind starb nach der Geburt. Die dritte Schwangerschaft dauerte vom 09.06.1996 bis 13.02.1997. Das Kind wurde tot geboren.
Die Klägerin war in den Jahren 1995–1997 mehrfach arbeitsunfähig erkrankt und zwar im Jahr 1995 an mindestens 76 Arbeitstagen, im Jahre 1996 mindestens an 90 Arbeitstagen und im Jahr 1997 mindestens an 60 Arbeitstagen.
Vom 18.01. bis 24. oder 25.05.1997 befand sich die Klägerin in Mutterschutz. Im Anschluss daran war die Klägerin vom 27.05. bis 29.06.1997 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 13.06.1997 (vgl. Abl. 172) forderte die Beklagte die Klägerin ohne nähere Begründung auf, sich einer arbeitsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Arbeits- und Sozialhygiene (IAS) in M. zu unterziehen. Die Klägerin wurde im Auftrag der Personalabteilung der Beklagten durch das IAS gebeten, am 18.07.1997 (vgl. ABl. 65), am 05.08.1997 (vgl. ABl. 66) bzw. am 22.09.1997 (vgl. ABl. 67) zur arbeitsmedizinischen Untersuchung zu erscheinen. Mit Schreiben vom 17.09.1997 (ABl. 70) hatte die Beklagte die Klägerin nochmals nachdrücklich aufgefordert, den Termin am 22.09.1997 wahrzunehmen. Die Klägerin befand sich zur Zeit der vergebenen Termine in Urlaub bzw. in Kur und nahm sie aus diesen Gründen nicht wahr. Dies teilte sie der Beklagten mit Schreiben vom 22.09.1997 (vgl. ABl. 72 ff. Anlagenband) mit.
Mit Schreiben vom 20.10.1997 (ABl. 69) forderte die Beklagte die Klägerin erneut auf, sich einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. In dem Schreiben vom 20.10.1997 heißt es u.a.:
„Hinsichtlich der für Sie angeordneten arbeitsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Arbeits- und Sozialhygiene (IAS) weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß es zu Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten gehört, diese Untersuchung durchführen zu lassen. Ihr gesamtes Verhalten lässt wenig Bereitschaft erkennen, bei der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken. Vielmehr wird die Besorgnis, dass Sie die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr erbringen können, weiter erhärtet.
…
Wir fordern Sie letztmalig auf, das Erforderliche zu veranlassen und erklären ausdrücklich, dass, falls Sie die genannten Termine aus einem von Ihnen zu verantwortenden Grund nicht wahrnehmen, wir unweigerlich die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses in die Wege leiten”.
Das Schreiben vom 20.10.1997 erreichte die Klägerin erst am 03.11.1997 in B.. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 06.11.1997 (vgl. Abl. 84 ff Anlagenband) mit dass sie die vorgeschlagenen Termine 03.11. und 07.11.1997 aus gesundheitlichen Gründen wegen der langen Anreise und wegen der fehlenden bzw. nicht ausreichenden Begründung der Untersuchungsanordnung nicht wahrnehmen wird.
Die Klägerin hat ein ärztliches Attest vom 03.07.1999 (ABl. 171) über ihre fehlende Reisefähigkeit in der Zeit vom 03. bis 07.11.1997 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27.11.1997 (ABl. 75–76 Rückseit...