Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.09.1999; Aktenzeichen 3 Ca 4304/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.09.1999 – 3 Ca 4304/99 – teilweise abgeändert mit der Maßgabe, dass die von der Beklagten zu zahlende Abfindung auf DM 60.000,– herabgesetzt wird.
Im übrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¼, die Beklagte ¾.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die Berechtigung eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags sowie die Höhe der gegebenenfalls festzusetzenden Abfindung.
Die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung 51-jährige Klägerin war seit 01.03.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Rechtssekretärin tätig. Ihr Gehalt betrug zuletzt 6.568,– DM brutto. Die Klägerin hat eine studierende Tochter, der sie unterhaltspflichtig ist. Nach wechselnden Einsatzorten arbeitete die Klägerin seit Mai 1990 im Rechtsschutzbüro der Beklagten in Mannheim.
Die Beklagte mahnte die Klägerin am 03.04.1991 und 27.01.1997 ab (Bl. 56, 57; 60, 61 d. A.). Die Abmahnung vom 03.04.1991 hat sich aufgrund einer damals geltenden Betriebsvereinbarung wegen Zeitablaufs erledigt. Die Abmahnung vom 27.01.1997 hat die Beklagte aufgrund eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Stuttgart aus der Personalakte heraus- und zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 14.06.1999 (Bl. 26 – 34 d. A.) informierte die Beklagte den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung der Klägerin. Der Betriebsrat beschloss, die Frist zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme verstreichen zu lassen. Mit Schreiben vom 22.06.1999, der Klägerin zugegangen am 25.06.1999, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.12.1999. Ab 01.07.1999 stellte sie die Klägerin von der Arbeit frei. Gegen die Kündigung legte die Klägerin am 28.06.1999 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Düsseldorf ein.
Die Beklagte stützt die Kündigung auf personen- und verhaltensbedingte Gründe. Die Beklagte wirft der Klägerin eine Schlecht- und Minderleistung vor, die sich in der Versäumung von Rechtsmittelfristen, einem unzulässigen Klageantrag, Beschwerden von Richtern über die Prozessführung, Beschwerden von Mitgliedern und Gewerkschaften über die Prozessvertretung und einer unbefugten Stellungnahme gegenüber dem Sozialgericht Mannheim niederschlägt. Außerdem wirft die Beklagte der Klägerin unkollegiales Verhalten vor, aufgrund dessen sich die Kollegen der Klägerin bereits beschwert haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.07.1999 (Bl. 18 – 25 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigten eine Kündigung nicht. Hinsichtlich ihrer Stellungnahme wird auf den Schriftsatz vom 06.09.1999 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 91 – 250 d. A.).
Außerdem sei die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung sowie Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt und für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die einstweilige Weiterbeschäftigung verlangt.
Die Beklagte hat neben dem Klageabweisungsantrag hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Kündigung sei aus verhaltens- und personenbedingten Gründen gerechtfertigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 27.07.1999 (Bl. 18 – 69 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte hat behauptet, der Klägerin sei am 02./03.07.1998 eine mündliche Abmahnung wegen Beschwerden und unzulänglicher Arbeitsleistung erteilt worden.
Die Klägerin hat die Berechtigung der geltend gemachten Kündigungsgründe in Abrede gestellt und nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats gerügt.
Die Beklagte hat des Weiteren vorgetragen, nach der Freistellung der Klägerin zum 30.06.1999 sei festgestellt worden, dass insgesamt 48 Akten von der Klägerin nicht bearbeitet worden seien. Sie hat geltend gemacht, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin sei unzumutbar, da eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden könne. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Auflösungsantrags auf die in der Prozessakte – 3 Ga 45/99 – gemachten Ausführungen Bezug genommen. Die Klägerin hat gerügt, dass dort unsubstantiiert vorgetragen worden sei und dieser Vortrag durch den in jenem Verfahren geschlossenen Vergleich zudem unverwertbar sei.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 15.09.1999 unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.06.1999 beendet worden ist. Auf den Hilfsantrag der Beklagten hat das Gericht das Arbeit...