Entscheidungsstichwort (Thema)

Statische Bezugnahme nicht tarifgebundener Arbeitsvertragsparteien auf einen bestimmten Anerkennungstarifvertrag mit weiterer Verweisung auf dynamische Geltung der Flächentarifverträge der chemischen Industrie. Unbegründete Feststellungsklage auf Weitergeltung der dynamischen Verweisung bei Beendigung des Anerkennungstarifvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vereinbaren nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien die Geltung eines genau bezeichneten Anerkennungstarifvertrages, liegt eine statische Verweisung vor. Für die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB bleibt kein Raum.

2. Verweist der so bezeichnete Anerkennungstarifvertrag dynamisch auf die jeweils geltenden Flächentarifverträge der Branche, ergibt sich aus § 305 c Abs. 2 BGB nicht, dass die Dynamik der in Bezug genommenen Flächentarifverträge bei Beendigung des Anerkennungstarifvertrages weiter gilt.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2, § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 07.10.2015; Aktenzeichen 5 Ca 275/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.03.2017; Aktenzeichen 4 AZR 466/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung d. Kläg. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 07.10.2015, Az. 5 Ca 275/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird für d. Kläg. zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge der chemischen Industrie.

Die Klagpartei begründete das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis am 1. September 1983 mit der Firma C. GmbH. Anlässlich einer Versetzung der Klagpartei mit Wirkung zum 1. Januar 2007 schlossen die Vertragsparteien am 27. November 2006 eine Vereinbarung (ABl. 87 der erstinstanzlichen Akte), deren Absatz 3 wie folgt lautet:

"Die übrigen Bedingungen Ihres Anstellungsvertrages vom 01.07.1996 bleiben unverändert bestehen."

Über das Vermögen der C. GmbH, sowie die über die Vermögen der mitverbundenen Unternehmen B. GmbH und F. GmbH wurden am 00.00.2009 Insolvenzverfahren eröffnet. Mit notariellem Vertrag vom 11. März 2010 vereinbarte die B. Group AG, die mittlerweile zur Beklagten umfirmiert hat, mit den Insolvenzverwaltern der genannten Insolvenzgesellschaften den Erwerb und die Übernahme der Vermögen der Insolvenzgesellschaften, was mit Wirkung zum 1. August 2010 geschah. Am 2. August 2010 schloss die B. Group AG rückwirkend mit Wirkung zum 1. April 2010 mit der IG BCE einen Anerkennungstarifvertrag (im Folgenden: ATV), dessen wesentliche Bestimmungen lauten:

"Präambel

Über die Vermögen der F. Group GmbH, der B. GmbH sowie der S. GmbH wurde am 00.00.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die B. Group AG hat durch notariellen Vertrag vom 11. März 2010 mit den Insolvenzverwaltern der Insolvenzgesellschaften den Erwerb und die Übernahme des wesentlichen Vermögens der Insolvenzgesellschaften entweder durch die Firma selbst oder durch eine andere Gesellschaft der B. Gruppe vereinbart.

...

§ 2 Anerkennung

Es werden im Rahmen dieses Anerkennungstarifvertrages alle Tarifverträge von der Firma anerkannt und angewendet, welche von der IG BCE im Bereich der westdeutschen chemischen Industrie abgeschlossen wurden bzw. werden.

Im Einzelnen umfasst dies folgende Tarifverträge:... Bundesentgelttarifvertrag... .

Die anerkannten Tarifverträge gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Die Anerkennung umfasst ausdrücklich auch die Tarifverträge der westdeutschen chemischen Industrie, die erst nach Abschluss dieses Anerkennungstarifvertrages abgeschlossen werden.

§ 3 Sonderregelungen für das Jahr 2010

Für das Jahr 2010 gelten folgende Sonderregelungen:

1. Aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge findet der § 3 (Jahresleistung) im Jahre 2010 keine Anwendung.

2. Aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge findet der § 10 (zusätzliches Urlaubsgeld) im Jahre 2010 keine Anwendung.

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 werden die bezirklichen Tarifentgeltsätze um 5 % abgesenkt.

4. Die im Rahmen des Tarifabschlusses vom 21. April 2010 für den Bereich der chemischen Industrie zu leistenden Einmalzahlungen finden keine Anwendung.

...

§ 4 Schlussbestimmungen

1. Dieser Anerkennungstarifvertrag tritt (rückwirkend) zum 1. April 2010 in Kraft.

2. Dieser Anerkennungstarifvertrag ist kündbar mit einer Frist von sechs Monaten, frühestens zum 31. Dezember 2011.

3. Hält bei ungekündigtem Vertrag eine der tarifschließenden Parteien eine Änderung oder Ergänzung des Anerkennungstarifvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen für notwendig, so ist sie berechtigt, bei der Gegenpartei die Aufnahme von Verhandlungen zu beantragen."

Bereits vor Abschluss dieses ATV übersandten die Insolvenzverwalter der drei Unternehmen der F. Gruppe den Mitarbeitern einen arbeitgeberseits bereits unterzeichneten Vereinbarungsentwurf vom 14. Juli 2010 mit folgendem Anschreiben vom 13. Juli 2010:

"Information an die Mitarbeiter der Unternehmen

...

Letzte offene Bedingung, dass es zum Betriebsübergang kommt ist, da...

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