Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 05.10.1994; Aktenzeichen 18 Ca 115/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom05.10.1994 – 18 Ca 115/94 – abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit ihrer am 07.01.1994 eingereichten Klage geltend, sie habe (bereits) im klagegegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Teilnahme an der Zusatzversorgung gehabt.
Die Klägerin, geb. 21.12.1944, gehört der … gewerkschaft als Mitglied an. Sie trat am 11.01.1971 als Arbeiterin in die Dienste der … zwischenzeitlich ist das Arbeitsverhältnis auf die … übergegangen. Auf den Arbeitsvertrag der Parteien findet Anwendung der Tarifvertrag für die Arbeiter der … post. Die Klägerin ist ab 01.03.1979 bei der VAP versichert; zuvor war sie es nicht, weil ihre vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 16 Stunden stets unter der tarif- und satzungsrechtlich maßgebenden Grenze lag.
Diesen Ausschluß solcher Teilzeitbeschäftigter hat sie aus mehreren Gründen für rechtsunwirksam gehalten.
Sie hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn sie in der Zeit vom 11.01.1971 bis 28.02.1979 bei der VAP versichert gewesen wäre.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 11.01.1971 bis einschließlich 28.02.1979 auf Kosten der Beklagten in einer Höhe ihres Jeweils bezogenen Gehalts entsprechenden Weise bei der VAP nachzuversichern.
Weiter hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte dazu verpflichtet ist der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Klägerin von der Beklagten in der Zeit vom 11.01.1991 bis einschließlich 28.02.1979 nicht auf Kosten der Beklagten bei der VAP versichert wurde.
Die Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Sie hat den gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen und insbesondere – durchführungstechnische und wirtschaftliche – Unzumutbarkeit eingewendet.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag erkannt.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter. Sie rügt Unzulässigkeit der Klage und hält an ihrem Standpunkt fest, die maßgebende tarifliche Regelung habe die Außengrenzen der Tarifautonomie nicht verletzt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Rechtsmittel für unzulässig und verteidigt das angefochtene Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Auf den Inhalt der Akte wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere auch ordnungsgemäß ausgeführt (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Mit der Erstbegründung macht die Berufung geltend, der Hauptantrag sei nicht auf die Feststellung des Bestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet und außerdem fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Ausführungen enthalten einen inhaltlich hinreichenden Berufungsangriff, der auch geeignet ist, denn – seine Erheblichkeit unterstellt – entzieht er der Entscheidung des Arbeitsgerichts die Grundlage. Das Rechtsmittel ist begründet.
A) Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zum Hauptantrag entsprochen. Damit ist dieser auf die Berufung der Beklagten dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung angefallen. Das gilt ebenfalls für die Hilfsanträge, denn sie werden auf den gleichen Lebenssachverhalt gestützt (BGH vom 24.01.1990 – VIII ZR 296/88 –).
B)
I.
Der Hauptantrag ist nicht sachbescheidungsfähig.
1. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es ist unklar, was mit dem „Ausscheiden aus dem Erwerbsleben” gemeint ist. Da es sich – wie nach der Berufungsbeantwortung anzunehmen ist – nicht um eine einzige Sachverhaltsgestaltung handelt, die als solche zwischen den Parteien außer Streit steht, mußte die Klägerin die einzelnen Sachverhalte hinreichend genau bezeichnen, denen sie die fragliche Leistungspflicht zuordnet. Dabei war auch Bedacht auf die Frage zu nehmen, ob sie – auch – eine „Hinterbliebenen”-Versorgung betrifft. Im Wege der Auslegung kann dem nicht abgeholfen werden. Die Voraussetzungen für die Umdeutung in einen sachbescheidungsfähigen Feststellungsantrag liegen gleichfalls nicht vor.
2. Die Klage ist nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann – für die Streitsache von Belang – angetragen werden auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Das bedeutet, die Klage muß ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben (vgl. nur Lüke, in: Münch. Komm. zur ZPO § 256 Rn. 28). Daran fehlt es. Nach dem Wortlaut des Sachantrags und den zu seiner Begründung gemachten Ausführungen, die zur Auslegung heranzuziehen sind (BGH vom 11.11.199...