Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 02.08.1994; Aktenzeichen 23 Ca 8189/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.07.1996; Aktenzeichen 3 AZR 400/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom02.08.1994 – 23 Ca 8189/93 – abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten aufgrund der am 28.07.1993 eingereichten Klage über eine Versorgungsverpflichtung der Beklagten.

Die Klägerin, nach ihrer Behauptung am 11.08.1939 geboren (Beklagten: 23.10.1937), gehört der … als Mitglied an. Sie ist seit 25.10.1984 als Arbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Anwendung der TV Arb BuPo.

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin betrug bis 31.10.1984 20 Stunden. In der Folgezeit lag sie bis 31.03.1990 zwischen 12 und 14,5 Wochenstunden, weshalb die darauf bezügliche Voraussetzung für eine Versicherung bei der VAP (§ 3 VersTV: mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten entsprechenden Arbeitnehmers) nicht erfüllt ist.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Ausschluß dieses Kreises Teilzeitbeschäftigter von der Versicherung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig.

Nach Änderung durch Schriftsatz vom 08.02.1994 (Aktenblatt 64) hat sie beantragt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn sie bereits in der Zeit vom 25.10.1984 bis einschließlich 31.03.1990 bei der VAP versichert wäre.

Hilfsweise,

  1. es wird festgestellt, daß die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 25.10.1984 bis einschließlich 31.03.1990 auf Kosten der Beklagten einer der Höhe ihres jeweils bezogenen Gehaltes entsprechenden Weise bei der Versorgungsanstalt … nachzuversichern,
  2. es wird festgestellt, daß die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Klägerin von der Beklagten in der Zeit vom 25.10.1984 bis einschließlich 31.03.1990 nicht auf Kosten der Beklagten bei der Versorgungsanstalt … versichert wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Standpunkt eingenommen, die maßgebende Tarifregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat geltend gemacht, die Erfüllung des Klaganspruchs führe zu einer unzumutbaren Belastung.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen.

Mit der Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie erhebt Zulässigkeitsbedenken, vermißt eine das Klagbegehren tragende Rechtsgrundlage und hält mit ergänzendem Vortrag am Einwand der Unzumutbarkeit fest.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Zulässigkeitsbedenken seien nicht gerechtfertigt, da derzeit eine Bezifferung nicht möglich sei. Die Klägerin verweist auf die erstinstanzlich angeführten Rechtsgrundlagen und hält es nicht für rechtens, ihr den Anspruch wegen einer sich für die Beklagte daraus ergebenden Belastung zu versagen. Auf den Inhalt der Akte wird ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zum Hauptantrag unzulässig. Über die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden.

A) Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zum Hauptantrag entsprochen. Damit ist dieser auf die Berufung der Beklagten dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung angefallen. Das gilt ebenfalls für die Hilfsanträge, denn sie werden auf den gleichen Lebenssachverhalt gestützt (BGH vom 24.01.1990 – VIII ZR 296/88 –).

B)

I.

Der Hauptantrag ist nicht sachbescheidungsfähig.

1. Die Klage ist nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann – hier von Interesse – angetragen werden auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Das bedeutet, die Klage muß ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben (vgl. nur Lüke, in: Münch. Komm. zur ZPO § 256 Rn. 28).

Daran fehlt es. Nach dem Wortlaut des Sachantrags und den zu seiner Begründung gemachten Ausführungen, die zur Auslegung heranzuziehen sind (BGH vom 11.11.1993 – VII ZB 27/93 –), soll nicht eine gegenwärtige Leistungspflicht der Beklagten, ein entstandener (Zahlungs-)Anspruch der Klägerin, sondern – von ihrem Standpunkt aus – eine künftig vielleicht erwachsende Verpflichtung zur Zahlung einer Versorgungsrente festgestellt werden.

2. Dabei handelt es sich nicht um ein bestehendes, wenn auch bedingtes Rechtsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des BGH (vom 08.07.1983 – V ZR 48/82 –) ist ein solches als gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO anzusehen. Indessen legt die Klägerin nicht dar, der streitgegenständliche Anspruch hänge – lediglich noch – vom Eintritt eines bestimmten Ungewissen künftigen Ereignisses ab. E...

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