Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 04.11.1994; Aktenzeichen 27 Ca 154/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der beklagten Stadt wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom04.11.1994 – 27 Ca 154/93 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten aufgrund der am 08.10.1993 eingereichten Klage – im wesentlichen – über die Frage, ob die beklagte Stadt (künftig: die Beklagte) verpflichtet war, die Klägerin für bestimmte Zeiträume bei einer Zusatzversorgungskasse zu versichern.
Die Klägerin, geb. 19.03.1927, war seit 01.10.1973 als teilzeitbeschäftigte Musiklehrerin bei der Beklagten angestellt. Ihre Unterrichtsverpflichtung betrug
5,5 |
Wochenstunden vom 01.10.1973 bis 30.09.1974 |
13 |
Wochenstunden vom 01.11.1976 bis 30.09.1977 |
12 |
Wochenstunden vom 01.11.1977 bis 30.09.1978 |
3,66 |
Wochenstunden vom 01.10.1978 bis 30.09.1980 |
12 |
Wochenstunden ab 01.10.1980. |
Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 30.09.1987. Seit 01.10.1987 bezieht die Klägerin Altersruhegeld.
In der zeitlich letzten Vertragsurkunde (Aktenblatt 47/48) vom 06.09.1977 ist unter anderem bestimmt:
„Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich grundsätzlich nicht nach Tarifrecht. Von den tariflichen Bestimmungen werden sinngemäß angewendet die Vorschriften über allgemeine Pflichten, ärztliche Untersuchung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung) und Arbeitsversäumnis. Darüber hinaus gelten die örtlichen und betrieblichen Regelungen (z.B. Dienstanweisungen, Schulordnungen usw.)”.
Die Klägerin war vom 01.10.1974 bis 31.10.1976 bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versicherungsverbandes Baden-Württemberg durch die Beklagte pflichtversichert. Während dieses Zeitraums hatten die Parteien die Geltung des Tarifrechts für die Angestellten der Kommunen vereinbart und betrug das Zeitmaß der Leistungspflicht der Klägerin etwas mehr als die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit.
Die Klägerin hat durch Anwaltsschreiben vom 16.06.1993 – sinngemäß – geltend gemacht, die Beklagte habe sie während der vorgenannten Zeiten bei der angeführten ZVK versichern müssen. Diese Auffassung verfolgt sie mit ihrer Klage unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG weiter.
Nach Rücknahme im übrigen (Sitzungsniederschrift vom 04.11.1994, Aktenblatt 52) hat sie beantragt.
festzustellen, daß die beklagte Stadt … verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, als wäre sie bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg … vom 01.10.1973 bis 30.09.1974 im Umfang von 5.5 Wochenstunden, vom 01.11.1976 bis 30.09.1977 im Umfang von 13 Wochenstunden, vom 01.10.1977 bis 30.09.1978 im Umfang von 12 Wochenstunden, vom 01.10.1978 bis 30.09.1980 im Umfang von 3,66 Wochenstunden und vom 01.10.1980 bis 30.09.1987 im Umfang von 12 Wochenstunden versichert gewesen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter. Sie hält dafür, das Arbeitsgericht habe den Sachgehalt in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend beurteilt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart. Kammern Aalen, vom 04.11.1994, Az.: – 27 Ca 436/94 – (neu) bzw. – 27 Ca 154/93 – (alt) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Die Klage ist nicht sachbescheidungsfähig.
1.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann – hier von Interesse – auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses angetragen werden. Das bedingt zunächst Klarheit darüber, was die Klägerin mit der Klage erstrebt. Dazu ist der Antrag – gegebenenfalls – über seinen reinen Wortlaut hinaus unter Heranziehung der zu seiner Begründung gemachten Ausführungen auszulegen. Deren Ziel ist es, den erklärten wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Zivilprozeß nicht Selbstzweck ist, sondern der Durchsetzung des materiellen Rechts dient. Deshalb ist auf den Grundsatz Bedacht zu nehmen, daß die Partei im Zweifel die verfahrensrechtliche Gestaltung wählt, die sie –am einfachsten– zum Ziele führt (vgl. BGH vom 24.09.1987 – VII ZR 187/86 –; vom 17.11.1988 – III ZR 252/87 –; vom 11.11.1993 – VII ZB 24/93 –; vom 09.06.1994 – IX ZR 133/93 –).
1. Die Beklagte hat das Klagbegehren – wie die Berufungsbegründung zeigt – dahin verstanden, die Klägerin trage auf die Feststellung der Verpflichtung zur Nachversicherung an. Das erscheint nicht zutreffend, denn nach dem insoweit klaren Wortlaut des Sachantrags soll die Verpflichtung der Beklagten fest...