Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 18.05.1995; Aktenzeichen 1 Ca 809/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim vom18.05.1995 – Az.: 1 Ca 809/93 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 01.01.1986 bei dem beklagten Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes als Rettungssanitäter tätig. Die Parteien streiten über die Vergütung von Arbeitsbereitschaftsstunden.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Arbeitsvertrag vom 11.12.1985 (Bl. 4+5 d.A.) ist in § 3 für die Zeit nach dem 30.06.1986 die „volle Anwendung des BAT” vereinbart. Die Parteien vereinbarten am 08.04.1991 weiter (Bl. 7 d.A), daß „die Vergütung … ab dem 01.01.1991 nach dem DRK-Tarifvertrag (erfolge) und zwar finden Anwendung folgende Bestandteile: Anlage 2 §§ 6 und 7, Anlage 10 a, soweit es den 8. Änderungstarifvertrag vom 04.02.1991 betrifft, Anlage 11…”. Gemeint ist damit der Tarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 31.01.1984 (TV-DRK). Der Beklagte war an den genannten Vertragszeitpunkten nicht tarifgebunden. Er trat jedoch mit Wirkung ab 01.10.1991 der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes bei, Auch der Kläger ist tarifgebunden.

Der Beklagte hatte die regelmäßige Arbeitszeit nach damals § 15 Abs. 2 BAT schon vor Eintritt seiner Tarifgebundenheit auf 10 Stunden täglich verlängert. In dieser Hinsicht besteht eine Betriebsvereinbarung vom 31.12.1990. In ihr heißt es unter § 4:

„Pro Nachtdienst fallen maximal 2 Stunden Arbeitsbereitschaft an. Wird vom Mitarbeiter nachgewiesen, daß keine Arbeitsbereitschaft vorlag, so ist vom Rettungswachenleiter Vollarbeit anzurechnen.”

Der Beklagte zahlte für Zeiten reiner Arbeitsbereitschaft keine zusätzliche Vergütung. Der Kläger verlangt sie mit der Klage für den Zeitraum vom 01.01.1991 bis zum 30.11.1993 in Höhe von insgesamt 6.704,66 DM. Diese Ansprüche hat der Kläger in Teilbeträgen vorprozessual geltend gemacht für die Zeit vom 01.01.1991 bis 30.06.1991 mit Schreiben vom 22.07.1991 (Bl. 11 d.A.) in Höhe von 1.393,76 DM, für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.12.1991 in Höhe von 1.303,84 DM mit Schreiben vom 29.02.1992 (Bl. 10 d.A), für die Zeit vom 01.02.1992 bis 30.06.1992 in Höhe von 1.326,64 DM mit Schreiben vom 20.09.1992 (Bl. 9 d.A.), für die Zeit vom 01.07.1992 bis 30.11.1992 in Höhe von 994,98 DM mit Schreiben vom 29.01.1993 (Bl. 8 d.A), für die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.06.1993 in Höhe von 1.805,60 DM mit Schreiben vom 21.07.1993 (Bl. 37 d.A.) und für die Zeit vom 01.07.1993 bis 30.11.1993 in Höhe von 1.556,– DM mit einem undatierten Schreiben (Bl. 36 d.A.), welches nach dem Vortrage des Klägers vom 31.12.1993 stammt. Die Summe dieser Teilbeträge ergibt einen Gesamtbetrag von 8.380,82 DM. Das beruht darauf, daß der Kläger vorgerichtlich außerdem für jede Arbeitsbereitschaftsstunde einen Überstundenzuschlag von 25% verlangt hatte. Mit der Klage beansprucht er nur den reinen Stundenlohn (vgl. den erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagten vom 14.09.1994 = Bl. 26+27 d.A).

Der Kläger ist der Auffassung, die Frage der Vergütung von Arbeitsbereitschaft sei nach dem BAT zu beurteilen, weil dieser aufgrund des Günstigkeitsprinzips nach einzelvertraglicher Vereinbarung in dieser Beziehung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei. Nach dem BAT aber müsse Arbeitsbereitschaft vergütet werden. Dazu verweist der Kläger auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 17.06.1993 (13 Sa 86/92, n.v.).

Der Beklagte hält die Ansprüche überwiegend für verfallen. Dazu stützt er sich auf § 70 BAT. Außerdem komme auch nach §§ 15 Abs. 2, 34 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT eine zusätzliche Vergütung für Arbeitsbereitschaftsstunden nicht in Betracht. Schließlich gelte kraft beiderseitiger Tarifbindung der DRK-Tarifvertrag, welcher in § 21 ausdrücklich regele, daß mit der Vergütung die regelmäßige Arbeitszeit abgegolten sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Es hält aufgrund des Günstigkeitsprinzips für die Streitfrage die Regelungen des BAT für anwendbar. Der Anspruch sei auch nicht verfallen. Der Beklagte habe die vom Kläger behauptete schriftliche Geltendmachung nicht bestritten. Nach dem BAT schließlich müsse Arbeitsbereitschaft vergütet werden. Dazu verweist das Arbeitsgericht ebenfalls auf das bereits genannte Urteil der erkennenden Kammer. Im einzelnen wird auf seine Ausführungen Bezug genommen.

Mit der Berufung verbleibt der Beklagte bei seiner Auffassung. Er verweist seinerseits überdies auf das Urteil der 14. Kammer des erkennenden Landesarbeitsgerichts vom 26.03.1996 (14 Sa 125/95) (Bl. 118 ff. d.A). Im einzelnen wird auf sein Berufungsvorbringen Bezug genommen.

Dementsprechend beantragt der Beklagte im zweiten Rechtszuge:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim (Az.: 1 Ca 809/93) aufgehoben. Die Klage wird kostenfällig ...

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