Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis. rückwirkender Abschluß eines Arbeitsvertrags
Leitsatz (amtlich)
Ein rückwirkender, die Vergangenheit betreffender Arbeitsvertrag ist auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher gemäß § 306 BGB nichtig.
Eine Verurteilung zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluß eines solchen Vertrags ist nicht möglich.
Der Schaden, der dem Auszubildenden dadurch entsteht, daß der Arbeitgeber ihm im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis schuldhaft kein Angebot zum Abschluß eines Arbeitsvertrages macht, kann nicht dadurch ausgeglichen werden, daß der Arbeitgeber zum Abschluß eines Arbeitsvertrages zu einem späteren Zeitpunkt verurteilt wird.
Eine Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) ist in einem solchen Fall nicht möglich. In Betracht kommt statt dessen gemäß § 251 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Entschädigung in Geld.
Normenkette
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 10.03.94
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 04.03.1996; Aktenzeichen 19 Ca 10612/95) |
Nachgehend
Tenor
Die berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ttutgart vom 04.03.96 – 19 CA 10612/95 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelsen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend zum 25.01.95, hilfsweise ab Rechtskraft einer Entscheidung in vorliegendem Rechtsstreit ein Angebot auf Abschluß eines unbefristeten, hilfsweise befristeten Arbeitsverhältnisses zu bestimmten, hilfsweise angemessenen Bedingungen zu machen.
Der Kläger wurde bei der Beklagten ab 26.08.91 zum Industriemechaniker, Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik ausgebildet und schloß diese Ausbildung am 24.01.95 erfolgreich ab.
Beide Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebun den. Demgemäß unterfiel das Ausbildungsverhältnis u. a. dem Tarif vertrag zur Beschäftigungssicherung Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 10.03.94 (im folgenden: TV Beschäftigungssicherung), der u. a. unter Ziffer 3 folgende Bestimmungen enthält:
„3. Übernahme von Auszubildenden
3.1 Auszubildende werden im Grundsatz nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung für mindestens 6 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
3.2 Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung nach Absatz 3.1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigüngsprobleme im Betrieb nicht möglich ist oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungs verträge abgeschlossen hat.”
Der Kläge fehlte während des Ausbildungsverhältnisses krankheitsbedingt im Jahr 92 in 8 Fällen an jedenfalls 23 (nach dem Vorbringen der Beklagten 26) Arbeitstagen, im Jahr 93 in 10 Fällen an jedenfalls 47 (nach dem Vorbringen des Klägers sogar 48) Arbeitstagen sowie im Jahr 94 in 9 Föllen an jedenfalls 31 (nach dem Vorbringen der Beklagten 34) Arbeitstagen. Die Beklagte leistete hierfür insgesamt 9.220,– DM als Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.
Die Beklagte hat mehr als 90 % der freiwillig übernommenen Auszubildenden des Ausbildungsjahrgangs des Klägers als Maschinenbediener oder als Bandarbeiter in der Montage übernommen. Das bereits vor Abschluß des Ausbildungsverhältnisses vom Kläger geäußerte Verlangen nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger hat im 1. Rechtszug das Vorbringen der Beklagten, ein freier Arbeitsplatz, auf dem der Kläger – befristet oder unbefristet – hätte eingesetzt werden können, sei nicht vorhanden, nicht bestritten.
Eine vom Kläger bereits am 23.12.94 erhobene Klage wurde durch – rechtskräftiges – Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.07.95 – 19 Ca 12352/94 – hinsichtlich des auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichteten Klagantrags als unbegründet und hinsichtlich des auf Abschluß eines nicht näher beschriebenen Arbeitsvertrags zum 25.01.95 gerichteten Klagantrags wie auch hinsichtlich des auf Abgabe eines angemessenen Angebots zum Abschluß eines Arbeitsvertrags ab 03.02.95 gerichteten Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen.
Mit der vorliegenden, am 16.11.95 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger in Form verschiedener Anträge weiterhin den ihm nach seiner Auffassung zustehenden Anspruch auf Abschluß eines Arbeitsvertrags.
Er hat im 1. Rechtszug insbesondere geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihn in seinem Ausbildungsberuf zu übernehmen, hilfsweise ihm ein Angebot zu machen, das demjenigen entspreche, das sie den vergleichbaren Auszubildenden gemacht habe. Das Vertrags angebot müsse auf einen unbefristeten Arbeitsvertragr gerichtet sein und sich unmittelbar an das Ausbildungsverhältnis anschließen. Beachtliche Gründe zur Verweigerung der Übernahme habe die Beklagte nicht. Bei den Kr...