Leitsatz (amtlich)
Erhebt ein Arbeitnehmer, nachdem ihm eine Kündigung seines Arbeitgebers zugegangen ist, Klage, zum einen gegen ein Unternehmen, bei dem er eingesetzt war, auf Feststellung, daß zwischen dem Arbeitnehmer und diesem Unternehmen gemäß § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, und zum anderen hilfsweise gegen seinen Arbeitgeber auf Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, liegt eine eventuelle subjektive Klagenhäufung vor und ist auch die hilfsweise erhobene Klage, da nicht aufschiebend, sondern durch die Zuerkennung des Hauptanspruchs auflösend bedingt, und damit sofort rechtshängig geworden, zulässig.
Normenkette
ZPO § 253
Verfahrensgang
ArbG Reutlingen (Urteil vom 14.07.1987; Aktenzeichen 2 Ca 249/87) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 14.07.87 – 2 Ca 249/87 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen dem Kläger/Berufungsbeklagten und der Beklagten zu 2/Berufungsklägerin besteht im wesentlichen Streit über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Die Beklagte zu 2 betreibt ein Wachunternehmen. Sie stellte den am 25.7.1946 geborenen Kläger am 9.1.1984 als Wachmann ein. Seine Arbeitsbedingungen ergeben sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom selben Tage (in der Anlagenmappe), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Aufgrund eines Bewachungsauftrages, den die Beklagte zu 2 von der Beklagten zu 1 am 22.8.1975 erhalten hatte (vgl. Ablichtung Bl. 39 und 40 der Akten), setzte die Beklagte zu 2 den Kläger im Werk Rottenburg der Beklagten zu 1 im Pforten- und für den Telefondienst ein, wobei er auch einen täglichen Abschlußkontrollgang zu machen hatte. Nachdem die die Beklagte zu 1 den an die Beklagte zu 2 vergebenen Bewachungsauftrag zum 31.1.1987 beendet hatte, kündigte die Beklagte zu 2 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 14.1.1987 (in der Anlagenmappe), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zum 31.1.1987. Sie beschäftigte ihn jedoch über den 31.1.1987 hinaus weiter und übertrug ihm ab 1.2.1987 den Wachdienst in ihrem Wachrevier II in Tübingen, bis sie sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9.3.1987 (in der Anlagenmappe), auf das verwiesen wird, zum 23.2.1987 erneut kündigte. Die Beklagte zu 2, bei der ein Betriebsrat nicht besteht, hat diese Kündigung mit der Begründung erklärt, der Kläger habe in Bezug auf das von ihm zu bewachende Objekt Firma C. wiederholt seine Dienstpflichten verletzt. Sie hat außerdem auf einen strengen Verweis hingewiesen, den sie dem Kläger durch Schreiben vom 26.2.1987 erteilt hatte, wegen dessen Inhalts auf die Ablichtung Bl. 15 der Akten verwiesen wird. Der Kläger hat diesem Verweis mit Schreiben vom 27.2.1987 (vgl. Ablichtung Bl. 16 und 24 der Akten) widersprochen.
Mit seiner am 26.3.1987 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß zwischen ihm und der Beklagten zu 1 ein Arbeitsverhältnis besteht und verlangt er seine Weiterbeschäftigung durch die Beklagte zu 1. Hilfsweise wendet er sich außerdem gegen die Kündigung, welche die Beklagte zu 2 am 9.3.1987 ausgesprochen hat und begehrt er seine Weiterbeschäftigung durch diese.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß zwischen der Beklagten zu 1 und ihm gemäß § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gelte. Hilfsweise hat er geltend gemacht, die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 9.3.1987 sei mangels eines sie rechtfertigenden Grundes im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und daher rechtsunwirksam. Er hat vorgetragen, er habe seinen Dienst in der chemischen Fabrik in Tübingen pünktlich um 21.00 Uhr auf genommen. Er habe allerdings erfolgslos versucht, sich bei der Beklagten zu 2 in Bisingen über Funk zu melden. Telefonisch habe er sich zum Dienstantritt nicht melden können, weil der Kontrolleur der Beklagten zu 2, der ihn einzuweisen gehabt habe, erst gegen 22.00 Uhr erschienen sei und er das Firmengelände vorher nicht habe betreten können. Der Kläger hat bestritten, bei der Bewachung des Objekts C. seine dienstlichen Obliegenheiten schuldhaft verletzt zu haben. Die Bewachungszelten, die ihm die Beklagte zu 2 in Bezug auf dieses Objekt vorgegeben habe, habe er bei den damaligen Witterungsverhältnissen nicht einhalten können. Auch sei ihm dies unmöglich gewesen, weil er 3 zusätzlich zu bewachende Objekte habe übernehmen müssen. Hinzu komme, daß sich der Neubau der Firma C. in Derendingen befinde, Ihre alte Anlage hingegen in Tübingen-Lustnau. Nach der Besserung der Witterungsverhältnisse habe er es davon abgesehen geschafft, die 40-minütigen Kontrollzeiten bei der Firma C. einzuhalten. Wie sich aus ihrem Antwortschreiben vom 23.1.1987 (vgl. Ablichtung Bl. 61 der Akten) ergebe, habe die Beklagte zu 2 an seinem Brief vom 21.1.1987 ...