Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen 7 Ca 42/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – vom 21.04.1999 – 7 Ca 42/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO). Sie konnte aber keinen Erfolg haben.
Dem Kläger steht kein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Weiterbeschäftigung oder Wiedereinstellung als Referatsleiter oder Bereichsleiter zu.
Bereits bei Prüfung der Zulässigkeit der Berufungsanträge ergeben sich Schwierigkeiten. Der Kläger hat mit seinem Hauptantrag beantragt, ihn ab 01.01.1999 als Referatsleiter, hilfsweise als Bereichsleiter weiterzubeschäftigen. Während der Begriff des Referatsleiters nach dem Arbeitsvertrag vom 01.09.1988 ausreichend bestimmt ist, ist der des Bereichsleiters offen, insbesondere hat der Kläger hier keine weiteren Arbeitsbedingungen wie z. B. Gehalt und Ähnliches angegeben. Dies trifft um so mehr bei dem vom Kläger gestellten Hilfsantrag zu, bei dem als zweite Alternative die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung gerichtet auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Bereichsleiter zu angemessenen fortgeschriebenen Bedingungen begehrt wird. Da der Kläger bei der Beklagten niemals als Bereichsleiter tätig war, ist somit nicht zu ersehen, welche Bedingungen dies sein sollen. Insbesondere ist auch zu beachten, dass gemäß § 894 ZPO die Erklärung als abgegeben gilt, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat, wenn der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt wird. Da die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrags als Bereichsleiter nicht festständen, käme es somit zu einem Vertrag, dessen Hauptbestandteile nicht bestimmt wären. Es ist somit davon auszugehen, dass zumindest die Anträge des Klägers bezüglich der Beschäftigung und Wiedereinstellung als Bereichsleiter als unbestimmt und somit unzulässig anzusehen sind.
Aber auch soweit die Anträge auf Beschäftigung als Referatsleiter als zulässig angesehen werden können, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, da nicht festgestellt werden konnte, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag des Klägers als Referatsleiter bei der Beklagten nach Abschluss des Dienstvertrags als Geschäftsführer bei der S. GmbH vom 30.09.1991 als ruhender weiterbestehen sollte und auch eine Wiedereinstellungszusage von Vertretungsberechtigten der Beklagten vom Kläger nicht substanziiert dargetan werden konnte. Der Kläger hat als erstes eingewandt, dass bei Abschluss des Dienstvertrags für die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der S. GmbH vom 30.09.1991, der zwischen dem Kläger und der Beklagten als Alleingesellschafterin der Schwäbisch Hall Immobilien GmbH zu Stande kam, die Schriftform gemäß § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 01.09.1988, der für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags eine Schriftformabrede vorsah, bezüglich eines in dem Geschäftsführervertrag evtl. enthaltenen Aufhebungsvertrags bezüglich des ursprünglichen Arbeitsvertrags nicht eingehalten worden sei, so dass sich die Frage der Auslegung dieses Vertrags hinsichtlich einer möglichen Aufhebung des Arbeitsvertrags verbiete, da von einer solchen Schriftformklausel auch die Aufhebung des entsprechenden Vertrags umfasst sei. Dem kann so nicht gefolgt werden, denn es steht im Prozess kein mündlicher Aufhebungsvertrag im Streit, sondern es ist zu prüfen, wie der schriftliche Dienstvertrag vom 30.09.1991 im Hinblick auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.09.1988 auszulegen ist. Die Schriftformabrede bedeutet nicht, dass nur die ausdrücklich festgehaltenen Vertragsbestimmungen Wirksamkeit entfalten sollen und keine Auslegung dieser Bestimmungen erfolgen darf. Jeder Vertrag, ob schriftlich oder mündlich abgeschlossen, ist gemäß den §§ 133, 157 BGB zu interpretieren, d. h. bei der Auslegung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Verträge sind gemäß § 157 BGB insbesondere so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. In diesem Sinne ist auch der wirkliche Wille der Parteien bei der Auslegung des Dienstvertrages vom 30.09.1991 zu erforschen, wobei die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu diesem Themenkreis aufgestellt hat (BAG v. 12.03.1987 BB 1987, 208, BAG v. 28.09.1995 NZA 1996, 143, BAG v. 18.12.1996 NZA 1997, 509), zu berücksichtigen sind. Es konnte deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Schriftformabrede bezüglich der Änderungen und Ergänzungen, wie sie § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 01.09.1988 enthält, auch einen Aufhebungsvert...