Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 06.04.1994; Aktenzeichen 4 Ca 654/93)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.06.1997; Aktenzeichen 1 BvR 2102/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 06.04.1994 – AZ: 4 Ca 654/93 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Damit steht fest, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.03.1994 beendet wurde.

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung durch dringende betriebliche Gründe bedingt war. Die Entscheidung der Beklagten, die Grünflächen der Wohnanlagen in Zukunft nicht mehr von angestellten Gärtnern pflegen zu lassen, sondern von Fremdfirmen, stelle eine unternehmerische Entscheidung dar, die auf ihre betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit nicht überprüft werden könne. Diese Ausführungen sind zutreffend. Die Berufungskammer schließt sich diesen Gründen auch hinsichtlich der Ausführungen bei der Sozialauswahl an. Mit seiner Berufung hat der Kläger keine sachlichen Einwendungen hinsichtlich der von der Beklagten getroffenen Unternehmerentscheidung vorgebracht. Die Ausführungen zu den angeblich sinnlosen und unwirtschaftlichen Änderungen der Betriebsabläufe sind abwegig. Die Behauptung des Klägers, Unzufriedenheit bei der Geschäftsführung der Beklagten hinsichtlich seiner und seines Kollegen Arbeit sei entscheidend für die Kündigung gewesen, kann zutreffend sein, schließt jedoch nicht aus, daß die Kündigung auch aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig war.

Der Einwand, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, ist unbegründet. Zum einen ist der vom Kläger angeblich bessergestellte Arbeitnehmer Herr D. gelernter Schreinermeister und deshalb mit dem Kläger nicht vergleichbar. Herr D. wurde aufgrund seiner Fähigkeiten mit Hausmeisterdiensten beauftragt. Zum anderen ist Herr D. sechs Jahre älter als der Kläger und deshalb auch nicht sozial bessergestellt.

2. Die Kündigung der Beklagten ist auch nicht wegen § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Nach dieser Bestimmung ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers unwirksam, wenn sie wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils ausgesprochen wurde. Die vom Kläger bis zu seiner Kündigung verrichteten Gärtnerarbeiten stellen keinen Betriebsteil im Sinne dieser Vorschrift dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne des § 613 a Abs. 4 BGB voraus, daß der Betriebsübernehmer mit den sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck weiterverfolgt (vgl. BAG, Urt. v. 14.07.1994 – 2 AZR 55/94 – in NZA 1995 S. 27). Die Gärtnereiarbeiten des Klägers stellen keinen Betriebsteil dar. Es konnten deshalb auch weder sächliche noch immaterielle Betriebsmittel auf die Fremdfirma, die für die Beklagte die Arbeiten verrichtet, übergehen. Diese Fremdfirma bearbeitet mit ihren eigenen, nicht von der Beklagten übernommenen Betriebsmitteln und den von ihr angestellten Arbeitnehmern die Grünanlagen der Beklagten. Zwischen der Beklagten und der Fremdfirma wurde ein Werkvertrag geschlossen. Erworben hat die Fremdfirma lediglich Rechte und Pflichten aus einem Werkvertrag. Eine konkrete betriebliche Aufgabenstellung, wie im vorliegenden Fall die Durchführung von Gärtnereiarbeiten, ist kein Betriebsteil im Sinne des § 613 a Abs. 4 BGB. Deshalb braucht die Frage auch nicht entschieden zu werden, ob die Kündigung des Klägers „wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteiles” unwirksam ist im Sinne des § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB.

3. Die Kündigung ist auch nicht nach der Richtlinie des Rates 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 unwirksam (ABl Nr. L 61/26). Diese Vorschrift enthält in Artikel 4 ein dem § 613 a Abs. 4 BGB vergleichbares Verbot einer Kündigung wegen einer Veräußerung des Betriebes. Der Unterschied zu der Norm des § 613 a Abs. 4 BGB besteht darin, daß der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Begriffe, „Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen” in Artikel 1 und Artikel 4 der Richtlinie des Rates 77/187/EWG anders als das Bundesarbeitsgericht auslegt. In seinem Urteil vom 14.04.1994 (AZ: Rs.C-392/92 in Betriebsberater 1994 Seite 1500) hat der EuGH die Auffassung vertreten, ein Unternehmensübergang könne auch dann vorliegen, wenn lediglich eine Funktion von einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werde. Der EuGH hatte die Frage zu entscheiden, ob die Erledigung von Reinigungsaufgaben dann einen Betriebsübergang darstellen könne, wenn eine Firma diese Reinigungsaufgaben an eine Fremdfirma vergebe...

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