Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 24.01.1994; Aktenzeichen 8 Ca 548/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom24. Januar 1994 – 8 Ca 548/93 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 1992 nach Vergütungsgruppe I b BAT zu vergüten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Vergütung gemäß Vergütungsgruppe I b BAT zusteht.
Die Beklagte ist Träger verschiedener Einrichtungen für Behinderte, u.a. unterhält sie eine Sonderberufsschule. Hierfür erhält sie Personalkostenzuschüsse aus Landesmitteln. Der Kläger, geboren am 24. April 1950, trat am 15. August 1977 als Gewerbelehrer an der Sonderberufsschule in die Dienste der Beklagten. Er hatte im Februar 1974 ein Ingenieurstudium an der Fachhochschule … abgeschlossen und am 1. Februar 1977 die Zweite Staatsprüfung für das gehobene Lehramt an gewerblichen Berufs- und Berufsfachschulen abgelegt. Unwidersprochen geblieben ist der Vortrag des Klägers, es sei ihm am 24. März 1982 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Gewerbeschulrat” verliehen worden.
Die Parteien haben ihre Rechtsbeziehungen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag („Dienstvertrag”) vom 15. August 1977 geregelt. § 2 lautet:
„Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des … in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt”
Der Kläger erhielt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II a BAT. Dies war in dem dafür vorgesehenen Text des schriftlichen (Muster-)Arbeitsvertrages zunächst offengelassen. Statt dessen lautet ein maschinenschriftlicher Zusatz: „Die Eingruppierung wird erst nach Bescheid des Oberschulamtes … in den Dienstvertrag eingetragen.” Eine gesonderte schriftliche Vereinbarung vom 5. September 1977 lautet:
„Da durch das Oberschulamt … eine Gehaltsfestsetzung noch nicht getroffen ist, erklären sich die Johannes-Anstalten bereit, eine Abschlagszahlung nach Landestarif BAT II ab Einstellung zu gewähren. Die Eingruppierung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß das Oberschulamt … eine entsprechende Vergütung nach BAT II festsetzt.
Sollte es zu einer Überzahlung kommen, verpflichtet sich Herr … diese zu vereinbarenden Raten an die … zurückzuzahlen und einen entsprechenden Schuldschein bzw. eine Abtretung zu unterzeichnen.”
Unter dem 2. Januar 1978 teilte das zuständige Oberschulamt der Beklagten u.a. folgendes mit:
„Das Oberschulamt genehmigt gemäß § 5 Abs. 3 PSchG die Einstellung von Herrn … geb. am 24.4.1950, als Gewerbelehrer im Schuldienst (Eingruppierung Verg.Gr. BAT Ha).”
Daraufhin wurde unter § 3 des Musterarbeitsvertrages der Parteien als maßgebliche Vergütungsgruppe BAT II a eingefügt.
Ab Beginn der Anstellung bezog der Kläger des weiteren eine Zulage gemäß einem Schreiben der Beklagten vom 13. März 1979 „nach Teil II Abs. 2 der Vergütungsrichtlinien über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes”. Mit Schreiben vom 14. Januar 1981 wurde die „widerrufliche Zulage als Assessor des Lehramts in Vergütungsgruppe II a” widerrufen.
Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 6. April 1992 gegenüber der Beklagten die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT geltend gemacht. Die Beklagte hat sich wegen dieses Anliegens beim zuständigen Oberschulamt erkundigt und der erhaltenen Auskunft entsprechend abschlägig reagiert. In einem Schreiben der Beklagten vom 29. September 1992 führt die Beklagte u.a. aus,
„… daß die Vergütungsrichtlinien des Landes uns dazu genötigt haben, den Bewährungaufstieg von Herrn … abzulehnen. Alle Lehrer der Schulen der … werden ausschließlich so vergütet, wie die jeweilige Kostenerstattung durch das Land erfolgt. Eine höhere Vergütung entspricht gewissermaßen einer übertariflichen Bezahlung, deren Erstattung nicht übernommen wird. Aus diesem Grunde mußte so wie geschehen verfahren werden.
Wir bedauern diese Entscheidung, haben unsererseits aber keinen Einfluß auf die Vorgaben des Landes.”
Mit der vorliegenden Eingruppierungsfeststellungsklage verfolgt der Kläger, mit Wirkung ab dem 1. September 1992, die Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b BAT weiter. Mit Urteil vom 24. Januar 1994, dem Kläger zugestellt am 26. April 1994, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Sachdarstellung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner am 11. Mai 1994 eingegangenen und am 4. Juli 1994 entsprechend – innerhalb der bis dahin verlängerten Frist – ausgeführten Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert weiter. Wie bereits beim Arbeitsgericht, vertritt er folgende Auffassung: Sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten richte sich entsprechend der Inbezugnahme im schriftlichen Arbeitsvertrag nach den AVR. Ge...