Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen 8 Ca 447/00) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mannheim/Heidelberg vom 13.12.2000 – 8 Ca 447/00 – abgeändert: Hinsichtlich des durch das o. g. Teilurteil erfaßten Teiles wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Erstattungsanspruch des Klägers für aufgewendete Arztkosten.
Der seit 1971 bei dem Beklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigte Kläger ist bei der … als freiwilliges Mitglied (vgl. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 SGB V) krankenversichert. Der Beklagte zahlt dem Kläger hierzu den gesetzlich geregelten (§ 257 SGB V) Beitragszuschuß zur Krankenversicherung.
Gem. § 7 Ziff. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 31.12.1984 (vgl. Bl. 9 ff der erstinstanzlichen Akten) gewährt der Beklagte dem Kläger bei Krankheitsfällen Beihilfen „in entsprechender Anwendung des § 40 BAT”. Diese Beihilfeleistungen gewährte und gewährt der Beklagte entsprechend den Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg, welche auf die im Landesdienst beschäftigten Angestellten Anwendung finden. Hierbei erstattete der Beklagte dem Kläger seit 1992 Kosten für die Inanspruchnahme des nicht als Vertragsarzt der kassenärztlichen Vereinigung zugelassenen Hausarztes des Klägers. Dieses verweigert der Beklagte nunmehr aber unter Berufung auf die Neuregelung der für die Angestellten geltenden Beihilfebestimmungen des Landes Baden-Württemberg nach Maßgabe der Bekanntmachung des Finanzministeriums über eine Neufassung der Hinweise zur Durchführung der Tarifverträge über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Landes vom 04.09.1997 (GABl., S. 553 ff). Soweit für das Berufungsverfahren interessierend, besagt diese Neuregelung, daß mit Wirkung ab dem 01.12.1997 die in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten Beihilfe wie Pflichtversicherte erhalten. Dieses bedeutet den Verweis auf die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Sachleistungen.
Gegen diese geänderte Handhabung wendet sich der Kläger, indem er geltend macht, der Beklagte habe ihm auch nach bzw. trotz Änderung der Beihilfebestimmungen gem. Erlass des Finanzministeriums vom 04.09.1997 die Kosten für die Inanspruchnahme des Hausarztes des Klägers im Wege der Beihilfe zu erstatten. Insoweit beansprucht der Kläger einen – der Höhe nach unstreitigen – Betrag i. H. von DM 2.445,07 nebst Zinsen.
Das Arbeitsgericht hat sich dem vom Kläger eingenommenen Standpunkt angeschlossen und den genannten Betrag durch Teilurteil vom 13.12.2000 zugesprochen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Änderung der Beihilfebestimmungen des Landes gem. Erlass des Finanzministeriums vom 04.09.1997 müsse billigem Ermessen i. S. des § 315 BGB entsprechen, was aber nicht der Fall sei. Zur näheren Sachdarstellung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils vom 13.12.2000 (vgl. Bl. 173 ff der Akten) Bezug genommen.
Mit der Berufung vertritt der Beklagte unverändert den Standpunkt, daß die Anwendung des Erlasses des Finanzministeriums vom 04.09.1997 im Verhältnis zum Kläger durchaus Rechtens sei. Einmal könne der Kläger entgegen der von ihm geäußerten Auffassung keineswegs wie ein Beamter Beihilfe unmittelbar nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung (BVO) des Landes erhalten. Da in § 7 Ziff. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages auf § 40 BAT, mithin auf die für die Angestellten des Landes geltenden Bestimmungen verwiesen werde, habe sich der Beklagte hieran bisher zu Recht gehalten bzw. dürfe auch zukünftig so verfahren. Der historische Ursprung der Beihilferegelungen sei zwar zunächst der Beihilfetarifvertrag aus dem Jahre 1964 (TV vom 26.05.1964), welcher bereits zu Beginn der 70er Jahre gekündigt worden sei und seither Nachwirkung entfalte. Die sodann eingetretenen und fortlaufenden Änderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hätten das Land zu Recht veranlasst, Vorschriften für die Gewährung von Beihilfe an freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte zu erlassen. Auf diesem Wege sei schließlich der Erlass vom 04.09.1997 erfolgt. Dieser trage der gesetzlichen Neuordnung gem. 20. GKV – Neuordnungsgesetz vom 23.06.1997 Rechnung. Wegen der dort erfolgten Gleichstellung aller Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung habe der Erlass zu Recht eine Gleichstellung auch bei der Beihilfegewährung der Angestellten herbeigeführt. Es sei sachgerecht und billig, daß die – wie der Kläger – freiwillig Versicherten ebenso wie die Pflichtversicherten auf die von der gesetzlichen Krankenkasse zu erbringenden Sachleistungen verwiesen würden.
Der Beklagte beantragt:
- Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mannheim Kammern Heidelberg vom 13.12.2000, Az.: 8 Ca 447/00 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger/Berufungsbeklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der...