Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 23.11.1998; Aktenzeichen 7 Ca 147/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom23.11.1998 – Az.: 7 Ca 147/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die ursprünglich arbeitgeberseitig gegebene Zusage, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen, durch einen nachfolgenden Tarifvertrag rechtswirksam abgelöst worden ist.
Der 1937 geborene Kläger ist seit Juni 1967 bei der Beklagten in deren Niederlassung in Karlsruhe als Sachverständiger beschäftigt.
Im Einstellungsschreiben vom 27.04.1967 (ABl. 83) war als Bezahlung eine „Besoldung … in Anlehnung an die Bundesbesoldungsordnung” nach Gruppe A 13 Stufe 4 vorgesehen. Zuletzt verdiente der Kläger in Besoldungsgruppe A 14 DM 9.626,92 brutto.
Mit Schreiben vom 13.01.1969 (Bl. 12 d.A.) schrieb der Rechtsvorgänger des Beklagten an den Kläger wie folgt:
„…
Aufgrund Ihrer amtlichen Verpflichtung als Sachverständiger für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 3 GewO vom 9.12.1968 vor dem Arbeits- und Sozialministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, übernehmen wir ab 1. Januar 1969 den Arbeitnehmeranteil zur Angestelltenversicherung in der Ihrem Gehalt jeweils entsprechenden Höhe. Mit dieser Übernahme gilt als vereinbart, daß auf das Ihnen zugesagte Ruhegehalt in seiner jeweils erdienten Höhe bzw. auf die entsprechende Witwen- oder Waisen-Rente, Renten aus der Angestelltenversicherung in der Weise angerechnet werden, daß die Summe Ruhegehalt aus Angestelltenversicherung und Ruhegehalt das vergleichbare Beamten-Ruhegehalt nicht überschreitet.
…”
Erstmals im Tarifvertrag vom 25.07.1975, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft der … und der Gewerkschaft ÖTV, wurde die Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung tariflich geregelt. Es heißt in dessen § 2:
„Die Mitarbeiter erhalten außer der Vergütung einen Zuschuss zu dem Betrag, den sie aufgrund ihrer Rentenversicherungspflicht von ihrem rentenversicherungspflichtigen Einkommen als Beitrag zu zahlen haben.”
Im Tarifvertrag vom gleichen Tage heißt es unter, Artikel III 1:
„1. Der Vergütungsanspruch der Mitarbeiter, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften erstmals eingruppiert werden, wird wie folgt geregelt:
…
b) Diese Vergütung zuzüglich der sich aus dem Tarifvertrag über die Gewährung von Leistungen betreffend Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung ergebenden Leistung tritt an die Stelle der bisher dem Mitarbeiter aufgrund der bestehenden Regelungen gewährten gesamten Bezüge. Unter ‚gesamten Bezügen’ werden alle Lohn- und Gehaltsbestandteile verstanden, die der Mitarbeiter als Gegenleistung für seine Tätigkeit monatlich erhalten hat – gleichgültig, ob als Gesamtvergütung oder in einzelnen Gehaltsbestandteilen, wie z. B. Grundvergütung, Ortszuschlag, Stellenzulage, Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung sowie sonstige Zulagen aufgeteilt.”
Der Rechtsvorgänger des Beklagten schrieb in diesem Zusammenhang unter dem 29.09.1975 an den Kläger wie auch an alle anderen betroffenen Arbeitnehmer:
„…
Nachdem bereits bisher der Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses durch den zwischen der Tarifgemeinschaft … und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgeschlossenen Manteltarifvertrag bestimmt war, gelten nunmehr für Ihr Arbeitsverhältnis auch die Bestimmungen der neuen tariflichen Vergütungsordnung. Durch sie werden die bisher bestehenden vereinsinternen Regelungen abgelöst. Für Ihr Arbeitsverhältnis sind somit in Zukunft die Bestimmungen des Manteltarifvertrages, des Vergütungstarifvertrages sowie der sonstigen in Ergänzung dazu ergangenen Tarifverträge maßgebend.
…”
Mit Schreiben vom 03.12.1975 (ABl. 15) erläuterte der Rechtsvorgänger des Beklagten weiter:
„…
Im 2. Absatz unseres Schreibens vom 29.9.75 heißt es:
‚…gelten nunmehr für Ihr Arbeitsverhältnis auch die Bestimmungen der neuen tariflichen Vergütungsordnung. Durch sie werden die bisher bestehenden vereinsinternen Regelungen abgelöst.’
Damit soll nicht etwa gesagt sein, dass sämtliche vereinsinternen Regelungen abgelöst werden, sondern nur solche, die durch die Vergütungsordnung geregelt werden. Die anderen Regelungen, wie z. B. die Vereinbarungen über die Altersversorgung, bleiben unverändert bestehen. Der gleiche Sachverhalt war bereits beim Inkrafttreten des Manteltarifvertrag vom 21.05.1974 gegeben. Das Direktionsschreiben vom 18.6.74, mit welchem wir darauf hingewiesen haben, führte damals nicht zu Missverständnissen oder Rückfragen.
…”
Im Tarifvertrag vom 17.12.1980 (ABl. 53 f.) wurde in dessen § 2 dasselbe normiert und in § 5 festgelegt, dass durch diesen Tarifvertrag die bei den einzelnen … bestehenden Regelungen, die die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung beinhalten, ersetzt werden.
Mit Tarifvertrag ...