Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 23.11.1998; Aktenzeichen 7 Ca 412/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom23.11.1998 – Az.: 7 Ca 412/98 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die ursprünglich arbeitgeberseitig gegebene Zusage, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen, durch einen nachfolgenden Tarifvertrag rechtswirksam abgelöst worden ist.
Der 1943 geborene Kläger ist seit September 1974 bei der Beklagten in deren Niederlassung in K. beschäftigt.
Im Einstellungsschreiben vom 24.9.1974 (ABl. 9) war als Bezahlung eine „Vergütung … in Anlehnung an die für die Bundesbeamten geltenden Gehaltsregelungen nach Gruppe A 11/BBO …” vorgesehen. Im dem Schreiben heißt es weiter: „Des weitern erklärten wir uns bereit, nach erfolgreichem Abschluß der Probezeit (6 Monate) den Arbeitnehmeranteil zur Angestelltenversicherung in der Ihren Bezügen entsprechenden Höhe … zu übernehmen”
Zuletzt verdiente der Kläger in Besoldungsgruppe A 13 DM 8.015.– brutto.
Erstmals im Tarifvertrag vom 25.07.1975, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft der Technischen Überwachungsvereine e.V. und der Gewerkschaft ÖTV, wurde die Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung tariflich geregelt. Es heißt in dessen § 2:
„Die Mitarbeiter erhalten außer der Vergütung einen Zuschuss zu dem Betrag, den sie aufgrund ihrer Rentenversicherungspflicht von ihrem rentenversicherungspflichtigen Einkommen als Beitrag zu zahlen haben.”
Im Tarifvertrag vom gleichen Tage heißt es unter Artikel III 1:
„1. Der Vergütungsanspruch der Mitarbeiter, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften erstmals eingruppiert werden, wird wie folgt geregelt:
…
b) Diese Vergütung zuzüglich der sich aus dem Tarifvertrag über die Gewährung von Leistungen betreffend Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung ergebenden Leistung tritt an die Stelle der bisher dem Mitarbeiter aufgrund der bestehenden Regelungen gewährten gesamten Bezüge. Unter ‚gesamten Bezügen’ werden alle Lohn- und Gehaltsbestandteile verstanden, die der Mitarbeiter als Gegenleistung für seine Tätigkeit monatlich erhalten hat – gleichgültig, ob als Gesamtvergütung oder in einzelnen Gehaltsbestandteilen, wie z.B. Grundvergütung, Ortszuschlag, Stellenzulage, Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung sowie sonstige Zulagen aufgeteilt.”
Der Rechtsvorgänger des Beklagten schrieb in diesem Zusammenhang unter dem 29.09.1975 an den Kläger wie auch an alle anderen betroffenen Arbeitnehmer:
„…
Nachdem bereits bisher der Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses durch den zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgeschlossenen Manteltarifvertrag bestimmt war, gelten nunmehr für ihr Arbeitsverhältnis auch die Bestimmungen der neuen tariflichen Vergütungsordnung. Durch sie werden die bisher bestehenden vereinsinternen Regelungen abgelöst. Für ihr Arbeitsverhältnis sind somit in Zukunft die Bestimmungen des Manteltarifvertrages, des Vergütungstarifvertrages sowie der sonstigen in Ergänzung dazu ergangenen Tarifverträge maßgebend.
…”
Mit Schreiben vom 03.12.1975 erläuterte der Rechtsvorgänger des Beklagten weiter:
„…
Im 2. Absatz unseres Schreibens vom 29.9.75 heißt es:
‚… gelten nunmehr für ihr Arbeitsverhältnis auch die Bestimmungen der neuen tariflichen Vergütungsordnung. Durch sie werden die bisher bestehenden vereinsinternen Regelungen abgelöst.’
Damit soll nicht etwa gesagt sein, dass sämtliche vereinsinternen Regelungen abgelöst werden, sondern nur solche, die durch die Vergütungsordnung geregelt werden. Die anderen Regelungen, wie z.B. die Vereinbarungen über die Altersversorgung, bleiben unverändert bestehen. Der gleiche Sachverhalt war bereits beim Inkrafttreten des Manteltarifvertrages vom 31.05.1974 gegeben. Das Direktionsschreiben vom 18.6.74, mit welchem wir darauf hingewiesen haben, führte damals nicht zu Missverständnissen oder Rückfragen.
…”
Im Tarifvertrag vom 17.12.1980 wurde in dessen § 2 dasselbe normiert und in § 5 festgelegt, dass durch diesen Tarifvertrag die bei den einzelnen Technischen Überwachungsvereinen bestehenden Regelungen, die die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung beinhalten, ersetzt werden.
Mit Tarifvertrag vom 11. Oktober 1996, der am 01.01.1996 in Kraft trat, wurde u.a. folgendes bestimmt:
„§ 2
Die Mitarbeiter erhalten außer der Vergütung einen Zuschuß zu dem Betrag, den sie aufgrund ihrer Rentenversicherungspflicht von ihrem rentenversicherungspflichtigen Einkommen als Beitrag zu zahlen haben.
§ 3
Dieser Zuschuß errechnet sich wie folgt: Auszugehen ist vom rentenversicherungspflichtigen Verdienst des Mitarbeiters. Von diesem ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen. Sich ergebende Pfennigbeträge we...