Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeitsvoraussetzung. Befristung. Personalrat. Mitbestimmung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPVG BW führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.
2. Wird der Personalrat zu einer von der Vertragsvereinbarung abweichenden Befristungsdauer beteiligt, stellt dies eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts dar; denn es fehlt an einer Beteiligung zur vereinbarten Befristungsdauer.
3. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung des Personalrats sich auf eine kürzere Befristungsdauer bezieht, als mit dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
Normenkette
LPVG BW § 79 Abs. 3 Nr. 15b
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.01.2010, Az. 3 Ca 430/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Befristungsabrede.
Unter dem 09.07.2007 unterzeichneten die Parteien einen vom 15.07.2007 bis 14.07.2009 befristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin in Teilzeit beschäftigt wurde. Ihr Verdienst belief sich auf EUR 1.100,00 brutto monatlich. Der zuständige Personalrat war zur Einstellung der Klägerin für den Zeitraum vom 15.07.2007 bis 14.07.2008 beteiligt worden und hatte hierzu seine Zustimmung erteilt. Mit Schreiben vom 08.04.2009 wies das beklagte Klinikum die Klägerin darauf hin, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 14.07.2009 ende.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Befristung sei mangels korrekter Beteiligung des Personalrats unwirksam, ihr Arbeitsverhältnis bestehe deshalb fort.
Sie hat die Anträge gestellt:
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 09.07.2007 mit dem Ablauf des 14.07.2009 geendet hat.
- Im Falle des Obsiegens mit Klagantrag zu 1 das beklagte Universitätsklinikum zu verurteilen, die Klägerin über den 14.07.2009 hinaus zu unveränderten Bedingungen nach dem Arbeitsvertrag vom 09.07.2007 weiter zu beschäftigen (ehemals Antrag zu 3).
Das Universitätsklinikum hat
Klagabweisung
beantragt
und vorgetragen, mit der Klägerin sei mündlich eine Befristungsdauer von 12 Monaten vereinbart worden. Lediglich durch ein Versehen der zuständigen Personalsachbearbeiterin sei hiervon abweichend eine Befristungsdauer von 24 Monaten in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden. Durch die Vereinbarung einer nach dem Teilzeitbefristungsgesetz zulässigen längeren Vertragslaufzeit sei der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nicht berührt. Nachdem der Personalrat bereits zur sachgrundlosen Befristung von 12 Monaten seine Zustimmung erteilt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er erst recht einer entsprechenden sachgrundlosen Befristung von 24 Monaten zugestimmt hätte.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, der Personalrat habe auch über die Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses und damit die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses mitzubestimmen. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts führe zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Dies fordere auch im vorliegenden Fall der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes, denn der Personalrat solle nicht nur die Dauer der Befristung überprüfen können, sondern auch, ob von einer Befristung insgesamt abgesehen werden könne. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass der Personalrat für den Fall, dass er zu einer zweijährigen Befristung beteiligt worden wäre, angeregt hätte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gar nicht erst zu befristen. Es sei insbesondere von Belang, dass das beklagte Universitätsklinikum nach Ablauf der einjährigen Befristung für den Fall der beabsichtigten Verlängerung um ein weiteres Jahr den Personalrat erneut hätte beteiligen müssen. Diese erneute Beteiligung des Personalrats werde umgangen, wenn der Arbeitsvertrag mit einer längeren Befristung vereinbart werde als derjenigen, zu der der Personalrat beteiligt worden sei.
Gegen das ihm am 11.02.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat das beklagte Universitätsklinikum am 10.03.2010 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit deren Ablauf am 12.05.2010 begründet. Dabei wiederholt es im Wesentlichen seine bereits erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats vorrangig dem Schutz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers diene und dieser Schutzzweck nicht berührt werde, wenn mit dem Arbeitnehmer eine längere Befristungsdauer vereinbart werde als dem Personalrat zuvor mitgeteilt, ohne dass der Befristungsgrund ausgetauscht werde. Entgegen der Auffassung des...