Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 30.06.1989; Aktenzeichen 2 Ca 364/88)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Freiburg vom30.06.1989 – AZ: 2 Ca 364/88 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Kläger nach der Vergütungsgruppe IV b des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) zu vergüten ist.

Der 44 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.04.1973 bei dem beklagten … einer Anstalt des öffentlichen Rechts, als Koch beschäftigt. Am 01.12.1973 legte der Kläger die Meisterprüfung vor der Industrie- und Handelskammer Baden-Baden ab und leitet seit dem 01.12.1975 die Mensa III …. Die Parteien sind nicht tarifgebunden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23.01.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen vereinbart. Im wesentlichen besteht die Tätigkeit des Klägers in folgenden Aufgaben:

  • Überwachung der eingehenden Food- und Non-Food-Waren in Bezug auf Qualität, Menge und bestellter Handelsklasse.
  • Bestellung des täglichen Bedarfs im Lager.
  • Verantwortlichkeit für die fachliche Zubereitung des Essens (insbesondere in Bezug auf Erhaltung der Nährwerte und Vitamine) und für die gleichmäßige Portionierung.
  • Verantwortlichkeit für die reibungslose Essensausgabe (Ausgabennachschub und Nachkochen).
  • Verantwortlichkeit für die hygienisch einwandfreie Reinigung der Mensa einschließlich der Toiletten und Sozialräume.
  • Aufstellung des Speiseplanes zusammen mit den übrigen Mensaleitern und dem Leiter der Wirtschaftsabteilung der Beklagten.
  • Verantwortung für den durch den Wirtschaftsplan vorgegebenen Wareneinsatz.
  • In regelmäßigen Abständen Prüfung der Waren im Lager auf sachliche Lagerung, Warenumschlag und Lagerdauer.
  • Setzung im laufenden Mensabetrieb der Prioritäten für die Arbeiten der technischen Bediensteten. Bei größeren Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen Abstimmung mit dem Leiter der Wirtschaftsabteilung und dem Bereichsleiter Technik.
  • Einteilung der Mitarbeiter zu den verschiedenen Arbeiten und in die jeweilige Schicht. Anwesenheitskontrolle der Mitarbeiter. Entscheidung über Dienstbefreiung und Urlaubsanträge.
  • Beachtung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften gegenüber den einzelnen Mitarbeitern, Überwachung der hygienischen Anforderungen bei der Essenszubereitung und Essensausgabe, Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.

    Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts.

  • Ausübung des Hausrechts im Auftrag des Geschäftsführers (u.a. verantwortlich für die Entfernung betriebsfremder Personen, nicht Essensberechtigter, von Hunden usw.).

Der Kläger untersteht dem Leiter der Wirtschaftsabteilung. Ihm ist das gesamte Personal der Mensa III mit etwa 30 Arbeitnehmern unterstellt. Seit September 1988 hat der Kläger auch die Mensa IV …, und V. und inzwischen auch die Mensa VI … zu beliefern. In der Mensa III wurden im Sommersemester 1988 während der Vorlesungszeit vom 11. April bis zum 09. Juli 1988 insgesamt 76.055 Stammessen, Eintöpfe und Abendessen hergestellt und ausgegeben. Im Durchschnitt von 16 Kochtagen waren dies täglich 1.267,58 Essensportionen, davon 1.185 Stammessen. Für die Mensa IV stellt der Kläger durchschnittlich pro Tag 586, für die Mensa V 515 und für die Mensa VI 550 Essen her.

Mit Urteil vom 14.12.1977 (AZ: 3 Ca 422/77) hat das Arbeitsgericht Freiburg festgestellt, daß dem Kläger die Vergütungsgruppe V b BAT zustehe. Dementsprechend wird der Kläger seit dem 01.06.1976 nach der Vergütungsgruppe V b BAT zuzüglich einer Zulage vergütet. Mit Schreiben vom 09.06.1988 beantragte der Kläger, ihn nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten, was die beklagte Anstalt mit Schreiben vom 10.06.1988 unter Bezugnahme auf die „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Mensa- und Küchenleiter und deren ständigen Vertretern bei den Studentenwerken in Baden-Württemberg vom 26.04.1988” ablehnte (im folgenden Eingruppierungsrichtlinien genannt). Nach diesen Richtlinien sind in die Vergütungsgruppe IV b BAT die Mensa- und Küchenleiter der Mensen einzugruppieren, in denen durchschnittlich täglich mehr als 3.000 Essensportionen hergestellt oder ausgegeben werden sowie die ständigen Vertreter von Mensa- und Küchenleitern in Mensen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 4.500 Essensportionen hergestellt und ausgegeben werden. Auf den Inhalt der Richtlinien wird Bezug genommen (ABl. 30–34). Eine frühere Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers mit dem Ziel, ebenfalls eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b zu erreichen, war vom Arbeitsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.11.1986, AZ: 2 Ca 143/86, rechtskräftig abgewiesen worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf seine Tätigkeit seien die tariflichen Tätigkeitsmerkmale des Teils IV E der Anlage 1 a zum BAT anzuwenden. Nachdem sich die Zahl der von ihm he...

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