Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 10.11.1994; Aktenzeichen 11 Ca 11310/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 5 AZR 592/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der beklagten … anstalt wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom10.11.1994 – 11 Ca 11310/93 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Der Kläger will mit seiner am 27.10.1993 eingereichten Klage festgestellt haben, zwischen ihm und der beklagten …anstalt (künftig: die Beklagte) bestehe ein Arbeitsverhältnis.

Der Kläger, wegen dessen Werdegangs auf S. 2 der Klageschrift (Aktenblatt 2) verwiesen wird, ist seit 01.01.1987 „für” … der Beklagten tätig. Diesem obliegt in redaktioneller Hinsicht „die Erstellung des … programms …”, außerdem ist es „Zulieferer” für das Zentralprogramm ist … und andere … Anstalten.

Der Kläger ist – von Anfang an – als Reporter tätig. In dieser Eigenschaft bietet er auch anderen …-Anstalten „Reportagen” an. In der Folge hat er in Abständen von etwa fünf Wochen auch als sogenannter Wochenredakteur gewirkt und übernimmt seit 1990 „Nachrichtendienste”, in deren Rahmen er „Magazine moderiert”. Nach seinem Vortrag in der Berufungsbeantwortung werden die redaktionellen Aufgabenbereiche „intern” –jetzt – als CvD II, III bezeichnet, während der CvD I, „– eine Tätigkeit, die selbstverständlich vom Kläger auch ausgeübt wird –” (Berufungsbeantwortung S. 4, Aktenblatt 116) „für die Zusammenstellung der Sendungen einer Woche verantwortlich ist” (Aktenblatt 116). Die Aufgabenverteilung ist – so ist mit der Berufungsbeantwortung behauptet – durch Dienstanweisung vom 18.01.1995 (Aktenblatt 120) geregelt.

Die Parteien haben einen bestimmten zeitlichen Tätigkeitsumfang nicht vereinbart. Die Tätigkeit des Klägers und anderer wird drei (Beklagte: zwei) Monate im voraus nach Art und Tag auf einer Übersichtsmagnettafel, die im Studio angebracht ist, kenntlich gemacht. Dieser – von ihm so bezeichnete – Dienstplan werde vom Studioleiter „aufgestellt”. Einen maßgebenden Einfluß darauf habe er und hätten die anderen freien Mitarbeiter nicht, auch wenn kollegiale Rücksichten geübt würden.

An den Dienstplan ist er – behaupteterweise – gebunden; erst in jüngster Vergangenheit wurde – so sein Vortrag in der Berufungsbeantwortung – erklärt, die Dienstpläne müßten beibehalten werden.

Der Kläger erhält Vergütung – ausschließlich – für erbrachte Reportagen („pro Stück”) und Dienste („Tageshonorar”). Auf diese Weise (vgl. im übrigen Aktenblatt 48) hat er bei der Beklagten im Jahr 1993 Einnahmen in Höhe von rd. DM 70.000,– erzielt.

Die Parteien verfahren im übrigen nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ….

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, diese Leistungsbeziehung sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.

Er hat behauptet, es werde ständige Dienstbereitschaft erwartet. Auch als Reporter habe er Aufträge des zuständigen Redakteurs, der den Beitrag abnehme, auszuführen. Er sei angewiesen, an den täglichen Redaktionskonferenzen teilzunehmen, und pünktliches Erscheinen werde erwartet. Mit der Berufungsbeantwortung ist vorgetragen, zu den redaktionellen Aufgaben gehöre es, die Redaktionssitzungen zu leiten. Er sei verpflichtet, an Sitzungen teilzunehmen, auch wenn für den fraglichen Tag ein Honorar nicht geleistet werde.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, daß der Kläger sich in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei freier Mitarbeiter. Dafür hat sie sich auch auf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit berufen.

Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers bestritten und behauptet: Der „Dienstplan” werde unter Berücksichtigung seiner Wünsche erstellt. Eine ständige Dienstbereitschaft werde nicht erwartet; der Kläger arbeite lediglich an der Produktion einzelner Sendungen mit. Im künstlerisch-kreativen Teil seiner Tätigkeit sei er Weisungen nicht unterworfen, stehe er in keiner Abhängigkeit.

Die vorgelegten Protokolle (Aktenblatt 43/48) zeigten, daß keine Pflicht zur Teilnahme an der Redaktionssitzung bestehe. Falsch sei die Behauptung, er sei zur Teilnahme an Sitzungen an „honorarfreien” Tagen verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter. Sie hält dafür, einem Teil der zur Begründung gemachten Ausführungen fehle die tatsächliche Grundlage. Der andere Teil sei rechtlich – generell oder fallbezogen – nicht tragfähig.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. November 1994 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an seinem Rechtsstandpunkt fest und meint, das „gesamte äußere und innere Erscheinungsbild” zeige, daß er Arbeitnehmer sei.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie...

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