Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 10.11.1994; Aktenzeichen 11 Ca 11337/93)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der beklagten … anstalt wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom10.11.1994 – 11 Ca 11337/93 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Mit seiner am 28.10.1993 eingereichten Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, zwischen den Parteien bestehe ein – unbefristeter – Arbeitsvertrag.

Der Kläger (, wegen dessen beruflichen Werdegangs im übrigen auf Aktenblatt 3/4; 76; 106 verwiesen wird,) absolvierte im Jahr 1986 eine sechswöchige Hospitanz bei der beklagten … anstalt (künftig: die Beklagte).

Hernach habe mit dem damaligen Leiter der (…)-…redaktion der Beklagten, … – der Kläger bezeichnet diesen auch, Berufungsbeantwortungsschriftsatz S. 14, Aktenblatt 205 als Programmbereichsleiter – ein Gespräch stattgefunden, da man an einer Mitarbeit interessiert gewesen sei. Um den Einstieg „in die redaktionelle Tätigkeit als Redakteur” zu ermöglichen und ihn materiell abzusichern, sei bis Ende 1986 ein pauschales wöchentliches Honorar bezahlt worden.

Der Kläger sei von – das ist unstreitig – Herrn … „eingestellt” worden, nach seiner Behauptung mit Kenntnis und Billigung durch den … – Direktor … ferner – wie es in der Berufungsbeantwortung heißt – „der Personalabteilung des …, sowie mit Kenntnis und Billigung des Intendanten” (S. 2. Aktenblatt 193; bei der abermaligen Aufzählung auf S. 14, Aktenblatt 205 „fehlt” die „Personalabteilung”).

Seit April 1987 ist der Kläger für die … redaktion tätig. Sie bildet einen Bereich der Hauptabteilung Information – Chefredaktion Fernsehen und wird von Herrn … geleitet. Sie gliedert sich in Aktuelle Planung – … und … und Außenübertragung – … – (der Kläger behauptet einen weiteren Bereich „Planung Sportfeatures” … – Herr … Aktenblatt 9). Neben den Genannten verfügt diese Redaktion noch über – die Zahl ist streitig – weitere angestellte Redakteure und werden etwa 19 freie Mitarbeiter beschäftigt.

Dem Kläger wurde anläßlich des Umzugs der Sportredaktion im Raum 625, der von den freien Mitarbeitern benützt wird, – wie er vorträgt – ein bestimmter Schreibtisch als Arbeitsplatz zugewiesen. „Am Schreibtisch … befindet sich ein Telefonapparat. Die Nummer ist unter dem Namen des Kl. im … Telefonbuch verzeichnet”. Der Kläger wird – schlagwortartig bezeichnet – als Redakteur, Regisseur und Beitragsproduzent tätig. Ein bestimmtes zeitliches Arbeitsvolumen ist weder insgesamt noch auf Tätigkeitstage bezogen, vereinbart. In der Vergangenheit war er etwa im Verhältnis 2/3 (Redakteur) zu 1/3 (Regisseur + Beitragsproduzent) tätig. Ausschließlich im Bereich „aktuelle Planung” gibt es die Einrichtung von „Wochendienstplänen”. Vermittels dieser – so behauptet der Kläger – werde er verbindlich „eingesetzt” und „eingeplant”.

Der Kläger erhält ausschließlich für erbrachte „Dienste” ein nach Art und Umfang unterschiedliches Tageshonorar, das eine Leistungszeit von 8 bis 10 Stunden voraussetzt. Hierüber werden nachträglich jeweils Honorar-Verträge ausgefertigt (Aktenblatt 62/68). Urlaubsentgelt und ab dem 4. Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Zuschuß zu den Leistungen seiner Krankenversicherung erhält er nach Maßgabe des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen des …, nach dem die Parteien auch im übrigen verfahren. Auf dieser Grundlage hat der Kläger (steigende) Einnahmen in 1992 von rd. DM 109.000,– erzielt. Er ist, was er für das Jahr 1993 bestritten hat, gelegentlich auch für andere Rundfunkanstalten tätig.

Die Beklagte hat es mit Schreiben vom 05.04.1993 abgelehnt, dem mit Anwaltsschreiben vom 29.03.1993 geäußerten Verlangen zu entsprechen, den „Status als Arbeitnehmer” anzuerkennen.

Dieses Ziel verfolgt er mit seiner Klage weiter.

Der Kläger hat behauptet, er sei zeitumfänglich und gegenständlich wie ein Arbeitnehmer tätig. Er leiste praktisch eine „Fünf-Tage-Woche”. Es werde darauf geachtet, daß er die bei der Beklagten „üblichen, auch für Angestellte gültigen Arbeitszeiten” – in der …redaktion „betriebsüblich” 10 Uhr bis 17.30 Uhr – einhalte; Verstöße würden gerügt. Er sei verpflichtet, „Bei Erkrankung oder Unfall oder anderen Vorkommnissen, … sich beim Beklagten zu melden, sich zu entschuldigen und „habe” bei Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen”. Urlaub könne er nicht „nach eigenem Belieben nehmen”, der Termin müsse genehmigt werden, wobei von den Herren … und … Urlaubslisten geführt werden. Gelegentlich verhänge die Beklagte eine Urlaubssperre. So sei er aufgefordert worden, während der Leichtathletik-Weltmeisterschaft (in …) keinen Urlaub zu nehmen.

Er könne sich die Art der Tätigkeit nicht aussuchen. Seine Arbeit der Kläger hat in Aktenblatt 24/28 eine „Beschreibung” vorgelegt – werde durch „allgemeine arbeitsbegleitende Weisungen und auch durch Einzelanweisungen bestimmt”.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, daß der Kläger sich bei dem Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet.

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