Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung Ausbildungskosten und § 307 BGB
Leitsatz (redaktionell)
Eine Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten bei Beendigung des an die Ausbildung anschließenden Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 BGB unwirksam, wenn der Arbeitnehmer/Auszubildende nicht schon bei Vertragsschluss ermessen kann, was für ein Einstellungsangebot ihm nach Beendigung der Ausbildung unterbreitet wird.
Normenkette
BGB § 307
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 30.06.2006; Aktenzeichen 23 Ca 1692/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2006 – 23 Ca 1692/06 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Streitwert im zweiten Rechtszug: 23.921,85 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vergütung, die sie dem Beklagten aufgrund eines als Volontariat bezeichneten Vertragsverhältnisses an den Beklagten für die Zeit seines Studiums an einer Fachhochschule aufgewendet hat.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser lautet insoweit wie folgt:
Der Beklagte hat bei der Klägerin im Sommer 2000 eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten begonnen. Bereits im Mai 2001 veröffentlichte die Klägerin in einer Mitarbeiterinformation ein Qualifizierungskonzept für verschiedene interne und externe Qualifizierungsmaßnahmen und Weiterbildungsprogramme. Eine der angesprochenen Möglichkeiten war auch der Vollzeitstudiengang Gesundheitsökonomie an der Fachhochschule Ludwigshafen. In dem genannten Qualifizierungskonzept waren Rahmenbedingungen für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen sowie finanzielle Rahmenbedingungen hinsichtlich Beteiligung an den Kosten der Maßnahme und Bindungsdauer angesprochen (im Einzelnen hierzu A.BI. 58 bis 64). Noch während der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten und parallel hierzu nahm der Beklagte ab 01.10.2001 den Vollzeitstudiengang „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund” an der Fachhochschule in Ludwigshafen auf. Am 04.09.2001 hatte der Beklagte mit der Mitarbeiterin der Klägerin Sandra Schweizer diesbezüglich ein Gespräch, dessen Inhalt Frau Schweizer in einer Aktennotiz (A.Bl. 66) festhielt. Im Juli 2003 schloss der Beklagte seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erfolgreich ab, setzte allerdings das Studium an der Fachhochschule in Ludwigshafen fort. Am 28.07.2003 schlossen die Parteien einen Volontariatsvertrag mit dazugehöriger Nebenabrede (A.Bl. 8 bis 14). Hierin war u. a. geregelt, dass das Volontariat im Anschluss an die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten am 16.07.2003 beginnen und mit der Diplomabschlussprüfung des Studiengangs enden solle, der Beklagte für die Studienzeit ab 01.10.2003 bis zum Ende des Studiums eine monatliche Vergütung in Höhe der Vergütung für das dritte Ausbildungsjahr gezahlt erhalte, sowie sonstige finanzielle Leistungen nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen der Tarifverträge, der Beklagte für die Unterbringung in Ludwigshafen einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von 190,00 EUR brutto erhalte, die Gesamtkosten, die der Klägerin hierdurch entstünden, mindestens 27.328,58 EUR betrügen und diese Kosten dem Beklagten als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt würden, das sich in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit des Beklagten bei der Klägerin nach erfolgreichem Abschluss des Studiums abbaue, sowie der Beklagte im Falle einer Kündigung vor Ablauf von 60 Monaten nach er-folgreichem Abschluss des Studiums sich zur sofortigen Rückzahlung des vollen noch ausstehenden Restschuldbetrages verpflichte.
Am 25.05.2005 schloss der Beklagte mit Abgabe der Diplomarbeit das Studium an der Fachhochschule Ludwigshafen erfolgreich ab. Mit einem Schreiben vom 06.04.2005 bot die Klägerin dem Beklagten den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer monatlichen Anfangsvergütung von 2.452,53 EUR an. Die angebotene Vergütung war eine solche nach Entgeltgruppe 5 Stufe 2 des Tarifvertrags. Diese Vergütung ist eine Vergütung eines Sozialversicherungsfachangestellten nach Beendigung seiner Ausbildung. Der Beklagte lehnte das Angebot ab. Auch in der Folgezeit kam kein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande, der Beklagte hat eine anderweitige Tätigkeit aufgenommen. Die Klägerin verlangt nunmehr Kosten in Höhe von 23.921,85 EUR zurück, insgesamt Leistungen für einen Zeitraum von 16 Monaten. Vergütungen, die der Beklagte bei der Klägerin während seiner Praxiszeiten und Praxissemester erhalten hat, sollen hiervon nicht umfasst sein (es wird auf die Aufstellungen im Einzelnen A.BI. 5 und 6 Bezug genommen).