Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung des Personalrats nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG auch bei Einstellung im Sinne des § 76 Abs. 2 LPersVG
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausnahmebestimmung des § 76 Abs. 2 LPersVG, nach der eine Einstellung dann, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als drei Monate bestehen wird, ohne Beteiligung des Personalrats vorgenommen werden kann, macht die Beteiligung des Personalrats hinsichtlich der Befristung nicht entbehrlich.
Normenkette
LPersVG § 76 Abs. 2, § 79 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen 15 Ca 12273/05) |
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2006 – 15 Ca 12273/05 – wird, soweit der Klageantrag nicht eingeschränkt worden ist, zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Streitwert im zweiten Rechtszug: 7.937,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags zum 08. Dezember 2005.
Die am … Mai 1978 geborene Klägerin wurde vom beklagten Land mit Arbeitsvertrag vom 05. September 2005 (Fotokopie Anl. 1 – Bl. 8 der Akte des Arbeitsgerichts) als Angestellte für einen Teilunterrichtsauftrag von 22 Unterrichtsstunden wöchentlich an einer Förderschule eingestellt und beschäftigt. Sie erhielt Entgelt nach der Vergütungsgruppe II a BAT, das waren 2.645,73 EUR brutto monatlich. Sie wurde als „Zeitangestellte” bis zum 08. Dezember 2005 eingestellt (Zeile 6 des Arbeitsvertrags). Als Befristungsgrund war im Arbeitsvertrag vereinbart: „Geplante Übernahme ins Beamtenverhältnis”. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien die Anwendung des überwiegenden Teils der Bestimmungen des BAT. Der zuständige Bezirkspersonalrat wurde weder aus Anlass der Einstellung der Klägerin noch zur Befristungsabrede beteiligt. Die beabsichtigte Übernahme in das Beamtenverhältnis scheiterte an einem amtsärztlichen Zeugnis, das der Klägerin zwar bescheinigte, dass den gesundheitlichen Anforderungen für eine Tätigkeit als Lehrerin genügt ist, gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit jedoch aus ärztlicher Sicht Bedenken bestünden. Auf weitere Anfrage des beklagten Landes im Hinblick darauf, dass die Möglichkeit bestehe, die Klägerin auch in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen, teilte das zuständige Gesundheitsamt durch Schreiben vom 14.11.2005 (Anl. B5 – Bl. 20/21 der Akte des Arbeitsgerichts) mit, dass zur gesundheitlichen Eignung der Klägerin für eine unbefristete Beschäftigung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis derzeit keine Stellung genommen werden könne. Es werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr unter Vorlage eines unabhängigen fachärztlichen psychiatrischen-psychologischen Gutachtens einschließlich testpsychologischer Objektivierung angeraten.
Die Klägerin wurde vom beklagten Land zunächst nicht über den 08. Dezember 2005 hinaus beschäftigt. Unter dem Datum des 04.01.06 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitvertrag (Anl. B7 – Bl. 32 der Akte des Arbeitsgerichts), wonach die Klägerin als Aushilfsangestellte die „Mutterschutz- und Erziehungsurlaubsvertretung” für eine andere, namentlich bezeichnete Kollegin für die Zeit bis zum 02. August 2006 (Schuljahresende) zu übernehmen hatte.
In Zeile 17 des Vertragsformulars vereinbarten die Parteien, dass „dieser befristete Arbeitsvertrag … nur für den Fall abgeschlossen (werde), dass die Vertragsparteien nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Vertrags vom 09.09.2005 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen”. Vor Abschluss dieses Vertrags ist der Bezirkspersonalrat beteiligt worden. Eine Kündigung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses hat das beklagte Land nicht ausgesprochen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der zunächst abgeschlossene Arbeitsvertrag sei schon mangels hinreichender Beteiligung des Personalrats, aber auch mangels sachlichen Grundes unwirksam befristet und bestehe deshalb fort.
Die Klägerin hat die Anträge gestellt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung des Arbeitsvertrags vom 09.09.2005 nicht beendet ist;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 08.12.2005 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Beteiligung des Personalrats sei nach § 76 Abs. 2 LPersVG für Baden-Württemberg nicht erforderlich gewesen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin unter Berufung auf das Mitbestimmungsrecht des Bezirkspersonalrat nach § 79 Abs. 3 Nr. 15b LPersVG sei aus Sicht des beklagten Landes unzutreffend. Unstreitig werde die Klägerin mit dem befristeten Arbeitsvertrag vom 09. September 2005 erstmalig bei dem beklagten Land beschäftigt. Auch die Befristung sei wirksam erfolgt. Sie beruhe darauf, dass die Klägerin vo...