Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 23.09.1999; Aktenzeichen 4 Ca 6106/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. September 1999 – 4 Ca 6106/99 – abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsverhältnisses gem. § 15b BAT mit einer Arbeitszeit von 30 % der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, aufgeteilt auf drei Wochenarbeitstage, ohne Ausübung einer Leitungsfunktion und unter Wegfall einer Stellenzulage als Kindergartenleiterin bei Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT, befristet bis zum 31.08.2002, anzunehmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
II. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.
Wert des Gegenstands im 2. Rechtszug: 3.000,00 DM
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die beklagte Kirchengemeinde gemäß § 15b BAT verpflichtet ist, den Antrag der Klägerin, eine für zunächst auf ein Jahr befristete Vereinbarung, wonach sie nur zu 30 % einer Vollzeitkraft als Kindergärtnerin zu beschäftigen ist, für weitere dreiJahre zu verlängern, anzunehmen.
Die Klägerin steht bei der beklagten Kirchengemeinde seit 31. August 1983 als Erzieherin in deren Kindergärten in Stuttgart in einem Arbeitsverhältnis. Grundlage der beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist der Dienstvertrag vom 06. Juli 1984 (Bl. 5 ff. der Akte des Arbeitsgerichts). Seit 1988 war sie Leiterin des kleinen Kindergartens B-straße mit 36 bis 40 Kindern in zwei Gruppen. Die Vergütung erfolgte, ohne dass dies urkundlich festgehalten wäre, nach BAT Vc zuzüglich Zulage. Nach Ziffer 1. des Dienstvertrags bestimmt sich der „materielle Inhalt des Dienstverhältnisses nach den vom Bischof gemäß der Bistums-KODA-Ordnung in Kraft gesetzten Beschlüssen”. Danach sind auf das Arbeitsverhältnis der „BAT Bund/Land” nach dem Stand vom 01. Mai 1981 anzuwenden sowie alle seine künftigen Änderungen und Ergänzungen, soweit vom Bischof keine eigenen Regelungen gemäß der Bistums-KODA-Ordnung in Kraftgesetzt werden. Unstreitig findet danach auch § 15b BAT auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung.
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse kann der kirchliche Dienstgeber pastorale, katechetische sowie in der Regelerzieherische und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der katholischen Kirche angehört.
Außer dem Kindergarten B-straße unterhält die Beklagte noch einen Kindergarten in der S-straße. Nach dem Stellenschlüssel vom 26.02.1998 (Kopie Bl. 33 der Akte des Arbeitsgerichts) sind für den Kindergarten B-straße 3,2 Fachkräfte vorzusehen. Nach den dort aufgenommenen Hinweisen sind bei „Teilzeitkräften mit einem Arbeitsumfang unter 50 % … so geringe Verfügungszeiten vorhanden, daß pro Einrichtung höchstens 1 Arbeitsvertrag mit so geringem Umfang abgeschlossen werden sollte”. Anerkennungspraktikantinnen werden mit 0,5 auf den Stellenschlüssel angerechnet.
Nach der Geburt ihres Sohnes am 28. Februar 1996 war die Klägerin bis einschließlich 31. August 1998 im Erziehungsurlaub. Als Ersatz für sie wurde die Erzieherin Frau T. eingestellt, die weiterhin bei der Beklagten beschäftigt ist. Für die Zeit vom 01. September 1998 bis 31. August 1999 vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15b BAT im Umfang von 30 % der tariflichen Arbeitszeit (vgl. 1. Nachtrag vom 23. Juli 1998 zum Dienstvertrag vom 06.07.1984 Bl. 10 der Akte des Arbeitsgerichts). Die kommissarische Kindergartenleitung übernahm mit Frau Bu. eine andere Erzieherin. Der Klägerin wurde gestattet, ihre Arbeitsleistungen in Absprache mit der kommissarischen Leiterin an zwei Wochentagen zu erbringen. Dem Vortrag der Beklagten zufolge befand sich diese ihrerseits seit 17. Mai 1999 in Mutterschutz und seit 28. Juni 1999 im Erziehungsurlaub.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 (Kopie Bl. 21 der Berufungsakte) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie bis spätestens 28. Februar 1999 einen Verlängerungsantrag stellen müsse, wenn sie eine Verlängerung ihrer Teilzeit wünsche, sonst falle ab 01. September 1999 die Teilzeitbeschäftigung „automatisch” weg.
Mit Schreiben vom 24.02.1999 (Bl. 11 der Akte des Arbeitsgerichts) bat die Klägerin um Verlängerung der Teilzeitarbeit für drei Jahre bis 01. September 2002, wobei sie auch ihre Bereitschaft zur Rückstufung zur Zweitkraft bekundete. Dieser Antrag wurde, wie das Arbeitsgericht festgestellt hat, von der Beklagten am 04. Mai 1999 abgelehnt. Die Ablehnung wurde nicht urkundlich festgehalten. Auf das Schreiben ihres nachmaligen Prozessbevollmächtigten vom 17.06.1999 (Bl. 12 ff. der Akte des Arbeitsgerichts), mit dem das Begehren der Klägerin weiterverfolgt wurde, allerdings mit der Maßgabe, um der Beklagten insoweit entgegenzukommen, dass die bisher auf zwei Wochentage verteilte Arbeitszeit auf drei Tage verteilt werden kann, lehnte die Beklagte den Antrag der Kl...