Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrbeauftragte an Hochschulen. Abgrenzung Arbeitsverhältnis und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Lehrbeauftragte an Hochschulen stehen nicht in einem privatrechtlichen Ar-beitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn ihnen der Lehrauftrag durch eine einseitige Maßnahme der Hochschule erteilt wurde.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen 8 Ca 107/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2010 (8 Ca 107/10) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land geltend, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, welches nicht aufgrund einer Befristung geendet habe.
Der am 00.00.1955 geborene Kläger, ein öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer der englischen Sprache, wird vom beklagten Land an der Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft seit Oktober 1995 als Lehrbeauftragter im Rahmen semesterweise erteilter Lehraufträge beschäftigt. Seit dieser Zeit unterrichtet er regelmäßig ein bis zwei Kurse pro Semester mit jeweils vier Stunden pro Woche in den Kursen Englisch für Fortgeschrittene 1 und 2 sowie Business-Englisch, was zum Teil als Semesterkurs, zum Teil als Intensivkurs angeboten wird. Die Kurse sind für sämtliche Studenten aller Fachrichtungen frei zugänglich. Sie dienen zum Erwerb eines vom Institut für Fremdsprachen der Hochschule zu erteilenden Fremdsprachenzertifikats. Die Sprachzertifikate sind seit einigen Jahren in einzelnen Studiengängen wie zum Beispiel Wirtschaftswissenschaften oder im Studiengang „International Management” eine Studienleistung, die spätestens bei Aushändigung des Zeugnisses in diesem Studienfach nachgewiesen werden muss (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 22.11.2010; Akten 2. Instanz Bl. 176 ff.; II/176 ff.). Neben dem Kläger unterrichten in diesem Bereich parallel drei andere Lehrbeauftragte, die zum Teil die selben Klausuren, Skripte und Folienpräsentationen verwenden. Die Tätigkeit des Klägers besteht in der Erteilung seines Unterrichts, der Kontrolle der Anwesenheit der Studierenden sowie der Durchführung und Benotung von Klausuren. Es bestand insbesondere keine Verpflichtung des Klägers, andere Lehrbeauftragte zu vertreten.
Zuletzt war der Kläger an der Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft aufgrund zweier Schreiben des Rektors der Hochschule als Lehrbeauftragter wie folgt tätig. Diese Schreiben entsprechen im Wesentlichen den Schreiben des Rektors an den Kläger in den vorhergehenden Semestern.
Mit Schreiben vom 22.10.2009 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 20 f.; I/20 f.) teilte der Rektor dem Kläger mit:
„Lehrauftrag am Institut für Fremdsprachen
für das Wintersemester 2009/10
Sehr geehrter Herr L.,
auf Vorschlag des Instituts für Fremdsprachen erteile ich Ihnen den Lehrauftrag für das Lehrfach
Business English
im Umfang von 4,00 Semesterwochenstunden.
Eine Vorlesungsstunde (45 Minuten) wird mit 30,– EUR vergütet; die Vorlesungszeit beträgt 14 Wochen.
Die Lehrauftragsvergütung für das Wintersemester 2009/10 wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung erst nach dem Vorlesungsende im Februar ausbezahlt.
Bitte beachten Sie ferner unbedingt das beigefügte Informationsblatt, das Hinweise und Regelungen zu ihrem Lehrauftrag und zu den Auszahlungsmodalitäten enthält. Sie erhalten außerdem weitere Unterlagen zu Ihrer Kenntnis.
Ich bitte Sie, mit der in der Anlage beigefügten Erklärung die Annahme des Lehrauftrages mitzuteilen und gleichzeitig unterschriftlich zu bestätigen, dass Sie etwaige ausgefallene Vorlesungsstunden schriftlich anzeigen werden. Die bisherige ausdrückliche Abfrage entfällt künftig.
…”
In dem beigefügten „Informationsblatt für Lehrbeauftragte” (vgl. I/22) heißt es unter anderem:
„…
Folgendes bitten wir zu beachten:
…
3. Der Lehrauftrag umfasst die Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen, die Vorlesungen selbst, sowie die Aufgabenstellung, Aufsicht und Korrektur der Leistungsnachweise.
…”
Mit Schreiben vom 10.02.2010 (vgl. I/69 f.) teilte der Rektor der Hochschule dem Kläger mit:
„Lehrauftrag am Institut für Fremdsprachen
für das Sommersemester 2010
Sehr geehrter Herr L.,
auf Vorschlag des Instituts für Fremdsprachen erteile ich Ihnen den Lehrauftrag für das Lehrfach
IK Business English
im Umfang von 56 Unterrichtsstunden.
Eine Vorlesungsstunde (45 Minuten) wird mit 30,– EUR vergütet; die Vorlesungszeit ist vom 01.03. bis 12.03.2010.
Die Lehrauftragsvergütung wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung für das Sommersemester 2010 nach dem Ablauf des Seminars ausbezahlt.
Bitte beachten Sie ferner unbedingt das beigefügte Informationsblatt, das Hinweise und Regelungen zu ihrem Lehrauftrag und zu den Auszahlungsmodalitäten enthält. Sie erhalten außerdem weitere Unterlagen zu Ihrer Kenntnis.
Ich bitte Sie, mit der in der Anlage beigefügten Erkläru...