Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 07.12.1989; Aktenzeichen 3 Ca 69/89) |
Nachgehend
Tenor
1.Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Karlsruhe vom7.12.1989 – 3 Ca 69/89–wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1.11.1974 als technischer Angestellter in der Fachhochschule K. beim beklagten Land beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der BAT in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Die Parteien streiten um die Ausgestaltung der Arbeitszeit und die zeitliche Festlegung der Arbeitspausen.
Bis 31.3.1989 betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden und war wie folgt verteilt:
montags bis freitags von 7.30 bis 16.00 Uhr; die Mittagspause von 30 Minuten wurde je nach Arbeitsanfall in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr genommen.
Ab 1.4.1989 wurde die wöchentliche Arbeitszeit tarifvertraglich auf 39 Stunden verkürzt. Anläßlich der Änderung der Arbeitszeitverordnung (AZVO) durch die VO v. 12.12.1988 (GBl 1989 S. 1) beschloß die Landesregierung am selben Tage, daß die Arbeitszeitverordnung unbeschadet der tariflichen Bestimmungen für die Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechend gelte (Bekanntmachung des Finanzministeriums v. 16.1.1989, GABl. 1989 S. 42). Diesen Beschluß teilte der Leitende Verwaltungsbeamte der Fachhochschule mit Schreiben vom 21.3.1989 allen Mitarbeitern wie folgt mit (FK Bl. 7):
„… Von der Landesregierung Baden-Württemberg wurde die Umsetzung dieser Arbeitszeitverkürzung dahingehend vorgenommen, daß die Arbeitszeit im Landesbereich ab 1.4.1989 wie folgt geregelt wird:
Montag bis Donnerstag |
7.30 Uhr bis 16.00 Uhr |
Freitag |
7.30 Uhr bis 15.50 Uhr |
jeweils unterbrochen von einer 40 minütigen Mittagspause. |
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Ungeachtet der Proteste gegen die vorstehende Regelung seitens der Gewerkschaften ist diese Arbeitszeit ab kommenden Monat gültig. Es wird gebeten, diese neue Dienstzeitregelung zu beachten.”
An dieser zeitlichen Festlegung der Arbeitszeit haben weder der örtl. Personalrat noch der Hauptpersonalrat mitgewirkt.
Der Kläger hält die Arbeitszeit- und Pausenregelung für unverbindlich, da die Personalvertretung an ihr nicht mitgewirkt habe.
Er hat demgemäß beantragt
- Die Anordnung des Bekl., wonach die Arbeitszeit des Kläg. montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 15.50 Uhr dauert, ist rechtsunwirksam;
- festzustellen, daß der Kläg. nicht verpflichtet ist, eine Mittagspause einzuhalten, die länger als 30 Minuten ist;
Das beklagte Land hat
Klageabweisung
beantragt. Es ist der Auffassung, die Anordnung der Landesregierung sei nicht mitbestinmungspflichtig, weil der Landesregierung als Organ kein Personalvertretungsorgan gegenüberstehe. Die Landesregierung sei auch nach Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 der Landesverfassung ermächtigt, die Einrichtung der Behörden und damit auch die Ordnung der inneren Verhältnisse, also auch die Arbeitszeit zu regeln. Die Frage der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst sei zudem eine Frage von grundsätzlicher und weittragender Bedeutung.
Das Arbeitsgericht hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen. Auf seine Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Dagegen wendet sich das beklagte Land mit seiner Berufung, mit welcher es seine Auffassung weiterverfolgt und dementsprechend mit Ausführungen, auf die verwiesen wird beantragt
Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe – Aktenzeichen 3 Ca 69/89– vom 7.12.1989 wird abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
Demgegenüber beantragt der Kläger, auf dessen Ausführungen ebenfalls Bezug genommen wird, die
Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg.
Die Anordnung des beklagten Landes vom 12.12.1988 über die Lage der Arbeitszeit und die Lage und Dauer der Mittagspause hat eine Wirkung für das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht entfaltet. Der Kläger braucht sie daher auch nicht zu befolgen. Für eine wirksame Regelung fehlt die Beteiligung des Personalrates. Das hat das Arbeitsgericht –jedenfalls im Ergebnis– zutreffend entschieden. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung über die Berufung führt zu keiner anderen Würdigung.
I. Die Landesregierung hätte die Lage der Arbeitszeit und der Pausen einseitig regeln können entweder durch Ausübung einer ihr zustehenden Gesetzgebungskompetenz oder in Wahrnehmung des vertragsgestaltenden privatrechtlichen Weisungsrechtes des Arbeitgebers. Die Anordnung vom 12.12.1988 war weder das eine noch das andere. Sie wäre in beiden Fällen in der geschehenen Form auch nicht wirksam gewesen.
Eine andere zulässige Form zur einseitigen Regelung der Arbeitszeit der privatrechtlich Beschäftigten gibt es nicht. Es braucht deswegen der Rechtscharakter der Anordnung nicht abschließend geklärt zu werden. Insbesondere kann offen bleiben, ob sie die Wirkung einer Verwaltungsanordnung hat und ob ...