Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausländische Lektoren. Anwendbarkeit BAT

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 3g BAT ist einschränkend so auszulegen, dass sich der persönliche Geltungsbereich des BAT auch auf Lektoren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erstreckt.

 

Normenkette

BAT § 3g

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen 1 Ca 120/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 6 AZR 132/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom20. Juni 2002 – 1 Ca 120/02 – abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit 01. September 1995 durchgängig der Bundesangestelltentaritvertrag in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen Anwendung gefunden hat und weiterhin Anwendung findet.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird dieses Urteil unter Nr. 1 des Urteilstenors insoweit abgeändert, als die dort getroffene Feststellung sich auf einen Zeitraum vor dem 01. September 1995 bezieht:

In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/20 und dem beklagten Land zu 19/20 auferlegt.

5. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für das beklagte Land zugelassen.

Gegenstandswert im zweiten Rechtszug: 21.000,00 EUR

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen der Bundesangestelltentarifvertrag anzuwenden ist.

Der Kläger, steht seit 01. April 1989 beim beklagten Land als Lektor für die spanische Sprache an der Universität T. in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 1 Abs. 2 des am 08. September 1989 schriftlich abgefassten Arbeitsvertrags (Fotokopie Bl. 6/7 der Akte des Arbeitsgerichts) wurde dieser nach § 57 b Abs. 3 HRG in der damaligen Fassung bis zum 30. April 1993 im Hinblick darauf befristet, dass die Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt. Ferner wurde in § 2 des Arbeitsvertrags auf die Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Beschäftigung von Lektoren vom 18. Januar 1984 (Amtsblatt Wissenschaft und Kunst 1984, S. 121/122) Bezug genommen. Nach § 5 dieser Verwaltungsvorschrift wurden die Lektoren im Hinblick auf § 3 Buchstabe g BAT im außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäft. Einzelne dort genannte Bestimmungen des BAT wurden aber Bestandteil des Arbeitsvertrags. Seit 01. Januar 1990 erfolgte die Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT. Nachdem der Kläger in der Folge weiterhin aufgrund nicht näher vorgetragener Vereinbarungen weiterbeschäftigt worden war, schlossen die Parteien am 19. September 1996 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger gemäß § 77 bad.-württ. UG als Lektor mit Wirkung vom 01. September 1995 unbefristet weiterbeschäftigt wurde. Auf die in Kopie vorgelegte Vertragsurkunde (Bl. 12 der Akte des Arbeitsgerichts) wird insoweit Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 07.12.2001 (Fotokopie Bl. 13–15 der Akte des Arbeitsgerichts) machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1999 (3 AZR 154/98) geltend, dass auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags sowie die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Außerdem verlangte er die Verschaffung von Versorgungsleistungen seitens der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mindestens ab diesem Zeitpunkt. Ein zuvor erfolgtes Angebot des beklagten Landes (Fotokopie des Schreibens vom 16. Februar 2001 Bl. 35/36 der Akte des Arbeitsgerichts), ihn für die Zukunft bei der Versorgungsanstalt anzumelden, hatte er nicht angenommen. Das Begehren des Klägers, die tariflichen Regelungen insgesamt auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, lehnte das Land ab.

Mit der Klage verfolgt er dieses Begehren mit Rücksicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts und unter Hinweis auf das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses weiter, weil er der Auffassung ist, dass die Bereichsausnahme des § 3 Buchstabe g BAT solche Lektoren, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünden, nicht erfasse, jedenfalls diese Bestimmung aber gegen Art. 3 GG verstoße und sich auch im Übrigen als Verstoß gegen Art. 39 EG darstelle.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

  1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit 01.09.1995 durchgängig der BAT in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen Anwendung gefunden hat und weiterhin Anwendung findet.
  2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er seit 01.04.1989 bei der Ver...

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