Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitgegenstand. Rechtskraft. Verjährung. Streitgegenstand [gesellschaftsrechtliche Gewinnbeteiligung]. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Verjährunghemmung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtskraft einer Entscheidung des Landgerichts, mit der die Klage auf eine gesellschaftsrechtlich begründete Gewinnbeteiligung (behauptete Anwaltssozietät) abgewiesen wird, steht der nachfolgenden Klage vor dem Arbeitsgericht, mit der eine Gewinnbeteiligung für denselben Zeitraum auf Grund einer Vereinbarung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gefordert wird, nicht entgegen.
2. § 213 BGB (Verjährungshemmung etc. bei anderen Ansprüchen) setzt eine gesetzliche Anspruchskonkurrenz voraus.
Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, §§ 213, 214 Abs. 1, § 722 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 12.05.2011; Aktenzeichen 3 Ca 45/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12.05.2011 (3 Ca 45/11) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Siehe Berichtigungsbeschluss vom 11.05.2012 (am Ende dieses Dokuments)
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten eine restliche Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 in Höhe von 29.640,96 Eur brutto.
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Beklagte stellte den Kläger am 01.08.1999 ein. Nach dem Arbeitsvertrag vom 15.05.1999 (Anlage K 1 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 13 ff.) bezog der Kläger ein Festgehalt in Höhe von 4.500,-- Eur brutto. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien eine Gewinnbeteiligung wie folgt:
"§ 3 Gewinnbeteiligung
1. Herr Z. erhält eine Beteiligung von 15 % am Gewinn der Kanzlei, die mindestens Eur 25.500,--/Jahr beträgt. Beträgt der Gewinn der Kanzlei mehr als Eur 250.000,--, erhöht sich die Gewinnbeteiligung auf 16 %, beträgt er mehr als Eur 300.000,-- auf 17 %.
...
4. Die Gewinnbeteiligung wird nach Feststellung des Gewinns der Kanzlei durch einen Steuerberater, spätestens zum 30.06. eines Jahres für das Vorjahr berechnet und bezahlt. Zuvor werden monatliche Vorwegentnahmen von Eur 1.500,-- bezahlt. Bei nicht ausreichender Liquidität kann die Vorwegentnahme gekürzt oder ausgesetzt werden. In den nachfolgenden Monaten ist die Kürzung auszugleichen.
..."
2001 zahlte der Beklagte dem Kläger monatlich 6.000,-- Eur brutto (4.500,-- Eur brutto + 1.500,-- Eur brutto). Zum 01.01.2002 begründeten die Parteien eine Sozietät in Form einer BGB-Gesellschaft. Die Zusammenarbeit endete am 05.12.2005. 2003 oder 2004 rechnete der Beklagte die Gewinnbeteiligung des Klägers für 2001 wie folgt ab (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 13.01.2012, dort CC 7, Bl. 106 der Akte):
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Gewinn lt. Ermittlung L.: |
297.756,00 Eur |
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Anteil PZ: |
16 % |
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Anteil PZ in Eur: |
47.640,96 Eur |
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Erhalten: |
18.000,00 Eur |
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Differenz: |
29.640,96 Eur. |
Nach Beendigung der Zusammenarbeit führten die Parteien einen ersten Prozess vor dem Landgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 3 O 454/05. In diesem Verfahren schlossen sie am 21.12.2005 einen Prozessvergleich ab, dessen § 4 Folgendes festhielt:
"Die Parteien verzichten wechselseitig bis 31.12.2006 auf die Geltendmachung der Verjährung hinsichtlich finanzieller Ansprüche der jeweiligen Gegenseite aus der beruflichen Zusammenarbeit."
Am 29.12.2006 ging beim Landgericht Heidelberg eine weitere Klage des Klägers gegen den Beklagten ein (im Einzelnen: s. Anlage CC 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.03.2011, Arb Bl. 69 ff.). Der Kläger kündigte u.a. die folgenden Anträge an:
"1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Eur 313.319,18 nebst 4 % Zinsen aus Eur 102.473,18 seit 01.01.2002, aus weiteren ... zu zahlen.
2. Hilfsweise zu Ziff. 1:
Es wird festgestellt, dass der Betrag von Eur 313.319,18 nebst 4 % Zinsen aus Eur 102.473,18 seit 01.01.2002, aus weiteren ... als Kapitalanteil des Klägers als Einzelposten zu Gunsten des Klägers in die Abrechnung der in Liquidation befindlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts "R. Rechtsanwälte" einzustellen ist."
Zur Begründung der Klage führte der Kläger u.a. aus, Gegenstand des Klagantrags Ziff. 1 und des Hilfsantrags seien Ansprüche auf Auszahlung nicht abgehobenen Gewinns, und zwar für das Jahr 2001 in Höhe von 102.473,18 Eur. Das Anstellungsverhältnis mit dem Beklagten habe bis zum 31.12.2000 gedauert. Ab dem 01.01.2001 hätten sie eine Anwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen "R. Rechtsanwälte" geführt. Der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung 2001 errechne sich wie folgt:
"Für das Jahr 2001:
Gewinn der Sozietät R. Rechtsanwälte: |
Eur 365.709,62 |
Anteil des Klägers daran ½ |
Eur 182.854,81 |
Als Abschlag über die Vergütungsregelungen bereits erhalten |
Eur 72.000,00 |
als "Sozialabgaben" zu Gunsten des Klägers entrichtete |
Eur 8.381,63 |
noch zu zahlen |
Eur 102.473,50." |
Der Klagschrift war der Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.05.199...