Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 08.01.1997; Aktenzeichen 7 Ca 10496/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.1999; Aktenzeichen 6 AZR 488/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom08.01.1997 – 7 Ca 10496/96 – zu Nr. 1 abgeändert, soweit es dieses Bundesland zur Zahlung eines die Summe von DM 374,01 nebst 4% Zinsen seit 18.10.1996 übersteigenden Betrags verurteilt hat:

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg und die Anschlußberufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil zu Nr. 2 teilweise abgeändert wie folgt:

Das Land Baden-Württemberg wird verurteilt, an die Klägerin – weitere – DM 145,60 nebst 4 % Zinsen seit 08.01.1997 abzüglich am 15.12.1996 bezahlter DM 121,53 zu bezahlen.

3. Im übrigen werden Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen.

4. Die Klägerin trägt 15/19 der Kosten des ersten und 5/11 der Kosten des zweiten Rechtszugs;

im übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Land Baden-Württemberg zur Last.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von dem beklagten Bundesland die Zahlung von Beihilfe.

Die Klägerin, Mitglied der GEW, ist seit 1988 als Lehrerin mit einem 13/27tel Unterrichtsdeputat bei dem beklagten Bundesland angestellt. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT, dessen Geltung in der Arbeitsvertragsurkunde vereinbart ist (ABl. 5).

Ihr Zahnarzt hat abzüglich der Leistungen der Krankenkasse in Rechnung gestellt:

am 04.05.1994

Rechnungs-Nr. 73/140502

DM 760,22

am 04.05.1994

Rechnungs-Nr. 73/140501

DM 44,60

am 21.03.1995

Rechnungs-Nr. 73/150303

DM 75,00

am 17.07.1995

Rechnungs-Nr. 73/150704

DM 1.853,00.

Das beklagte Bundesland hat die Aufwendungen nach Maßgabe der Rechnungen vom 04.05.1994 als beihilfefähig anerkannt. Es hat die sogenannte Kostendämpfungspauschale mit DM 150,– in Abzug gebracht. Es hat sodann den im Sinn von § 40 UA 2 BAT zeitanteiligen Betrag von DM 121,53 auf den am 21.11.1996 eingegangenen Antrag der Klägerin vom 18.11.1996 bezahlt. Die Zahlung wurde –wie die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung unstreitig gestellt haben – am 15.12.1996 bewirkt.

Den „Rest” von DM 130,87 hat die Klägerin mit der am 11.12.1996 eingereichten Klage (Arbeitsgericht Stuttgart – 7 Ca 12996/96 –) beansprucht.

Hinsichtlich der Rechnungen vom 21.03. und 17.07.1995 hat das beklagte Bundesland den Beihilfeantrag der Klägerin vom 19.01.1996 unter dem 23.01.1996 zurückgewiesen. Hierauf hat die GEW unter Vorlage der Rechnungen für die Klägerin erneut die Gewährung von Beihilfe „im Umfang von 13/27” beantragt. Das hat mit rd. DM 928,– zunächst die Forderung der weiteren, am 07.10.1996 eingereichten Klage (Arbeitsgericht Stuttgart –7 Ca 10496/96–) gebildet. Sie wurde mit Schriftsatz vom 24.10.1996 auf die Summe der beiden Rechnungsbeträge erhöht.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe Anspruch auf die volle und nicht lediglich eine zeitanteilige Beihilfe.

Das Arbeitsgericht hat die Rechtsstreitigkeiten durch Beschluß vom 08.01.1997 zur gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem letztgenannten Aktenzeichen verbunden.

Nach Klagrücknahme im übrigen hat die Klägerin beantragt,

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 964,30 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.02.1996 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 130,87 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 16.02.1996 zu bezahlen.

Das beklagte Bundesland hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat den gegenteiligen Rechtsstandpunkt vertreten.

Das Arbeitsgericht hat den Betrag von DM 130,87 zuerkannt, dazu jedoch ausgeführt, die Klage hätte insoweit mangels hinreichender Bestimmtheit des Streitgegenstandes abgewiesen werden müssen.

Auf die Rechnung vom 17.07.1995 hat es einen Betrag von DM 926,80 zuerkannt und dazu angenommen, die Klägerin dürfe nicht schlechter als ein vollbeschäftigter Angestellter behandelt werden.

Wegen eines Betrages von DM 37,50 hat es die Klage abgewiesen. Dabei ist die Kennzeichnung „Rechnung vom 17.07.1995” ersichtlich ein Versehen; gemeint ist die Rechnung vom 21.03.1995 im Gesamtbetrag von DM 75,–.

Das beklagte Bundesland erstrebt mit seiner Berufung weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Es macht sich die Ausführungen zu eigen, mit denen das Arbeitsgericht die Unzulässigkeit der Klage begründet hat. In der Sache selbst hält es dafür, die Klägerin könne (allenfalls) die (tariflich bestimmte) zeitanteilige Beihilfe beanspruchen.

Es beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin DM 776,80 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 16.02.1996 zu bezahlen.

Die Klägerin beansprucht zu den Aufwendungen gemäß der Rechnung vom 17.07.1995 lediglich noch (DM 1.853,60, Beihilfesatz 50 % abzüglich sogenannter Kostendämpfungspauschale von DM 150,–) DM 776,80 (nebst Zinsen).

Sie hält an ihrer Rechtsauffassung ...

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