Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Bewährungsaufstieg. Dalegungs- und Beweislast. Festlegung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag. Deklaratorische Bezeichnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Eingruppierung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) knüpft ausschließlich an die tariflichen Tätigkeitsmerkmale an. Die Benennung einer konkreten Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hat rein deklaratorischen Charakter. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist sowohl eine Höhergruppierung als auch eine korrigierende Rückgruppierung möglich.

2. Im Fall eines Bewährungsaufstiegs hat der Arbeitgeber zur Begründung seiner Ablehnung darzulegen und zu beweisen, dass die tariflichen Voraussetzungen für die Ausgangsvergütungsgruppe, aus welcher der Arbeitnehmer aufsteigen möchte, nicht gegeben sind.

 

Normenkette

BAT/AOK §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Urteil vom 27.01.2000; Aktenzeichen 3 Ca 178/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 4 AZR 1/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 27.01.2000 – Az.: 3 Ca 178/99 – wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die rechtlich zutreffende Eingruppierung der Klägerin unter Berücksichtigung eines Bewährungsaufstiegs und um einen sich daraus ergebenden Differenzgehaltsanspruch.

Die 1949 geborene Klägerin ist seit 01.05.1993 als Krankengymnastin in den Diensten der Beklagten in deren Klinik „S.”, Fachklinik für Rehabilitation, in B. beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 20.01.1993 (I, 7 ff.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/AOK) und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen. Hinsichtlich der Vergütung ist von Anfang an die Vergütungsgruppe 6 BAT/AOK vereinbart.

Mit Schreiben vom 24.11.1998 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 7 für die Zeit ab Mai 1998.

Sie ist der Ansicht, daß sie bereits seit Mai 1996 im Wege des Bewährungsaufstiegs zutreffend in die Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 2 eingruppiert sei, denn sie sei im Arbeitsvertrag in die Vergütungsgruppe 6 Fallgruppe 4 eingruppiert worden, weil sie überwiegend schwierige Aufgaben i. S. der Vergütungsgruppe 5 Fallgruppe 7 zu erfüllen habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich für die Zeit ab 01.04.1999 die von ihr durchgeführten krankengymnastischen Behandlungen aufgelistet und die von ihr so gesehenen schwierigen Fälle gekennzeichnet. Auf die Zusammenstellung (I, 61 ff. betr. 1. Instanz und II, 27 ff. betr. 2. Instanz) wird Bezug genommen. Hinsichtlich der Schwierigkeit hat sie dabei auf die jeweilige Diagnose abgestellt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Feststellung, daß die Klägerin ab dem 01.05.1996 in die Vergütungsgruppe 7.2 eingruppiert ist
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 5.719,00 brutto

    nebst 4% Zinsen aus dem sich aus DM 429,00 brutto ergebenden Nettobetrag für den Zeitraum vom 01.06.1998 bis 30.06.1998

    nebst 4% Zinsen aus dem sich aus DM 858,00 brutto ergebenden Nettobetrag für den Zeitraum vom 01.07.1998 bis 31.07.1998

    nebst 4% Zinsen aus dem sich aus DM 1.287,00 brutto ergebenden Nettobetrag für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis 31.08.1998

    nebst 4% Zinsen aus dem sich aus DM 1.716,00 brutto ergebenden Nettobetrag für den Zeitraum vom 01.09.1998 bis 30.09.1998

    nebst 4% Zinsen aus dem sich aus DM 2.145,00 brutto ergebenden Nettobetrag für den Zeitraum vom 01.10.1998 bis 31.10.1998

    nebst 4% Zinsen aus dem sich aus DM 2.574,00 brutto ergebenden Nettobetrag für den Zeitraum vom 01.11.1998 bis 30.11.1998

    nebst 4% Zinsen aus dem sich aus DM 3.003,00 brutto ergebenden Nettobetrag für den Zeitraum vom 01.12.1998 bis 31.12.1998

    nebst 4% Zinsen aus dem sich aus DM 3.432,00 brutto ergebenden Nettobetrag für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.01.1999

    nebst 4% Zinsen aus dem sich aus DM 3.861,00 brutto ergebenden Nettobetrag für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis 28.02.1999

    nebst 4% Zinsen aus dem sich aus DM 4.290,00 brutto ergebenden Nettobetrag für den Zeitraum vom 01.03.1998 bis 31.03.1999

    nebst 4% Zinsen aus dem sich aus DM 4.719,00 brutto ergebenden Nettobetrag ab dem 01.04.1999 zu bezahlen.

  3. Die Beklagte zu verurteilen, beginnend mit dem 01.04.1999 ordnungsgemäße Lohnabrechnung entsprechend Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 2 der Vergütungsordnung nach BAT/AOK vorzunehmen und den entsprechenden Lohn zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und die Voraussetzungen einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 2 verneint, die von der Klägerin vorgenommene Aufstellung nach Tag, Zeit, Patient und Diagnose bestritten und ferner behauptet, daß die Klägerin keinen Gesamtüberblick gegeben habe, sondern lediglich eine für sie günstige Darstellung.

Die Klägerin sei tarifrechtlich von Anfang an in Vergütungsgruppe 5 Fallgruppe 8 eingruppiert gewesen. Daß im Arbeitsvertrag die Vergütungsgruppe...

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